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Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...

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MARIANNE SCHWANDER<br />

Der Lauf der Beschwerdefrist und <strong>die</strong> Beschwerdeerhebung haben aber keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Hat das Gericht über Schutzmassnahmen entschieden, treten <strong>die</strong>se anstelle der Massnahmen<br />

nach § 26a, und das Beschwerdeverfahren fällt dahin.<br />

Im Beschwerdeverfahren kann <strong>die</strong> Anhörung der Parteien schriftlich oder mündlich oder<br />

anlässlich einer Parteiverhandlung erfolgen. Die Vorladungen erfolgen formlos. Ist keine<br />

Stellungnahme erhältlich zu machen, entscheidet das Bezirksgerichtspräsidium aufgrund der<br />

vorliegenden Grundlagen.<br />

Das Bezirksgerichtspräsidium entscheidet über <strong>die</strong> Beschwerde innert drei Arbeitstagen seit<br />

deren Eingang. Der Entscheid ist endgültig.<br />

Die Bestimmungen des Gesetzes über <strong>die</strong> Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung<br />

gelten sinngemäss. 138<br />

5.4.3 ARBEIT MIT GEWALTAUSÜBENDEN PERSONEN<br />

Informationspflicht durch <strong>die</strong> Polizei (§ 26b Polizeigesetz)<br />

Die Polizei informiert <strong>die</strong> Parteien schriftlich über Beratungsangebote und über <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />

gerichtliche Schutzmassnahmen zu verlangen.<br />

Die Arbeit mit gewaltausübenden Personen ist somit freiwillig, wobei <strong>die</strong> zuständigen Beratungsstellen<br />

über <strong>die</strong> Adressen der weggewiesenen Personen verfügen (siehe gleich anschliessend<br />

Ziffer 5.4.4). Die weggewiesene Person wird <strong>von</strong> der Bewährungshilfe Basel-<br />

Landschaft direkt kontaktiert, beraten und nach Bedarf <strong>für</strong> längerdauernde Beratung an einen<br />

Therapeuten oder eine Therapeutin vermittelt. 139<br />

Soziales Trainingsprogramm<br />

Das soziale Trainingsprogramms <strong>für</strong> gewaltausübende Männer wird seit 2001 <strong>von</strong> den beiden<br />

Interventionsstellen Basel-Landschaft und Basel-Stadt in Liestal durchgeführt. Die Teilnahme<br />

erfolgt aufgrund behördlicher Anordnung im Rahmen strafprozessualer oder gerichtlicher<br />

Verfahren, aufgrund behördlicher Empfehlungen oder auf freiwilliger Basis. Zwischen 2001<br />

und 2005 fand eine tendenzielle Zunahme der Kurseintritte statt (2001: 18; 2002: 17; 2003:<br />

16; 2004: 26; 2005: 30), wobei auch verschiedene Abbrüche zu verzeichnen waren. Die Abschlüsse<br />

im Jahre 2005 haben im Vergleich zum Vorjahr leicht zugenommen. 140<br />

138 Zum Strafverfahren bei häuslicher <strong>Gewalt</strong> siehe http://www.ajfp.bs.ch/hg_strafverfahren_0506.pdf<br />

139 Siehe Anlauf- und Beratungsstellen bei <strong>Häusliche</strong>r <strong>Gewalt</strong> in der Region Basel, Seite 2;<br />

http://www.baselland.ch/docs/jpd/ihg/handb/beratungsstellen.pdf<br />

140 Siehe Aktiv gegen häusliche <strong>Gewalt</strong>, Trainingsprogramm <strong>für</strong> gewaltausübende Männer, in:<br />

http://www.baselland.ch/index.htm Justiz, Polizei, Militär, Interventionsstelle gegen häusliche <strong>Gewalt</strong>. Siehe auch<br />

Ziff. 3.5.3.<br />

HÄUSLICHE GEWALT 49

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