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Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...

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MARIANNE SCHWANDER<br />

son Kostenersatz verlangt werden. Zudem können <strong>die</strong> Gemeinden eigene Gebühren vorsehen,<br />

soweit sie tätig werden.<br />

Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> (§ 41a und 47 Abs. 1 lit. f<br />

und Abs. 5 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz)<br />

Die Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> flankierenden Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> im Sozialhilfe-<br />

und Präventionsgesetz werden voraussichtlich Mitte 2007 in Kraft treten, also erst nach<br />

der im Polizeigesetz verankerten Wegweisungs- und Fernhaltebestimmung.<br />

Gemäss Entwurf des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes sollen <strong>die</strong> Kosten der zentralen<br />

Interventionsstelle auf der Grundlage des Leistungsvertrags vom Kanton und <strong>von</strong> den Gemeinden<br />

je zur Hälfte getragen werden. Zudem sollen <strong>die</strong> Gemeinden zahlungspflichtig <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Kosten der Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong>, also <strong>für</strong> den Betrieb <strong>von</strong> Beratungsstellen<br />

<strong>für</strong> gewaltbetroffene sowie gewaltausübende Personen, <strong>die</strong> Betreuung und Nachbetreuung<br />

gewaltbetroffener Personen sowie <strong>für</strong> den Betrieb einer Präventionsstelle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erziehungsberatung<br />

werden. Des Weiteren sollen gewaltausübende Personen an <strong>die</strong> Kosten ihrer Beratung<br />

nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Anteil <strong>von</strong> 10 bis 50<br />

Prozent der effektiven Kosten beitragen.<br />

5.1.6 ÜBERSICHT DER GESETZLICHEN GRUNDLA-<br />

GEN IM KANTON AARGAU 124<br />

• Gesetz über <strong>die</strong> Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung,<br />

StOP; SAR 251.100);<br />

• Gesetz über <strong>die</strong> Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005<br />

(Polizeigesetz, PolG);<br />

• Gesetz über <strong>die</strong> öffentliche Sozialhilfe und <strong>die</strong> soziale Prävention vom 6. März 2001<br />

(Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200).<br />

5.2 KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN<br />

5.2.1 GRUNDLAGEN<br />

Die spezifischen gesetzlichen Grundlagen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> sind im Kanton Appenzell<br />

Ausserrhoden im Polizeigesetz und in der Verordnung zum Polizeigesetz verankert.<br />

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden beginnt gemäss Schlussbericht zum Projekt Massnahmen<br />

gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> „<strong>die</strong> Auseinandersetzung zum neuen Handeln bei häuslicher <strong>Gewalt</strong>,<br />

nachdem <strong>die</strong> Regierung des Kantons St. Gallen eine Änderung im Polizeigesetz vorgeschlagen<br />

hatte, welche spezielle polizeiliche Massnahmen vorsah. Bei <strong>Häusliche</strong>r <strong>Gewalt</strong> sollte <strong>die</strong><br />

Polizei <strong>die</strong> Möglichkeit erhalten, gegenüber der gewaltausübenden Person eine Wegweisung<br />

aus der gemeinsamen Wohnung mit zehntägigem Rückkehrverbot zu verfügen. Kantonsrätin<br />

Elisabeth Eschler brachte daraufhin in <strong>die</strong> laufende Beratung des Polizeigesetzes den Vor-<br />

124 Siehe http://www.ag.ch/sar/index.htm?/sar/sar.htm<br />

HÄUSLICHE GEWALT 41

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