Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...
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MARIANNE SCHWANDER<br />
son Kostenersatz verlangt werden. Zudem können <strong>die</strong> Gemeinden eigene Gebühren vorsehen,<br />
soweit sie tätig werden.<br />
Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> (§ 41a und 47 Abs. 1 lit. f<br />
und Abs. 5 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz)<br />
Die Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> flankierenden Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> im Sozialhilfe-<br />
und Präventionsgesetz werden voraussichtlich Mitte 2007 in Kraft treten, also erst nach<br />
der im Polizeigesetz verankerten Wegweisungs- und Fernhaltebestimmung.<br />
Gemäss Entwurf des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes sollen <strong>die</strong> Kosten der zentralen<br />
Interventionsstelle auf der Grundlage des Leistungsvertrags vom Kanton und <strong>von</strong> den Gemeinden<br />
je zur Hälfte getragen werden. Zudem sollen <strong>die</strong> Gemeinden zahlungspflichtig <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Kosten der Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong>, also <strong>für</strong> den Betrieb <strong>von</strong> Beratungsstellen<br />
<strong>für</strong> gewaltbetroffene sowie gewaltausübende Personen, <strong>die</strong> Betreuung und Nachbetreuung<br />
gewaltbetroffener Personen sowie <strong>für</strong> den Betrieb einer Präventionsstelle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erziehungsberatung<br />
werden. Des Weiteren sollen gewaltausübende Personen an <strong>die</strong> Kosten ihrer Beratung<br />
nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen Anteil <strong>von</strong> 10 bis 50<br />
Prozent der effektiven Kosten beitragen.<br />
5.1.6 ÜBERSICHT DER GESETZLICHEN GRUNDLA-<br />
GEN IM KANTON AARGAU 124<br />
• Gesetz über <strong>die</strong> Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung,<br />
StOP; SAR 251.100);<br />
• Gesetz über <strong>die</strong> Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005<br />
(Polizeigesetz, PolG);<br />
• Gesetz über <strong>die</strong> öffentliche Sozialhilfe und <strong>die</strong> soziale Prävention vom 6. März 2001<br />
(Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200).<br />
5.2 KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN<br />
5.2.1 GRUNDLAGEN<br />
Die spezifischen gesetzlichen Grundlagen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> sind im Kanton Appenzell<br />
Ausserrhoden im Polizeigesetz und in der Verordnung zum Polizeigesetz verankert.<br />
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden beginnt gemäss Schlussbericht zum Projekt Massnahmen<br />
gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> „<strong>die</strong> Auseinandersetzung zum neuen Handeln bei häuslicher <strong>Gewalt</strong>,<br />
nachdem <strong>die</strong> Regierung des Kantons St. Gallen eine Änderung im Polizeigesetz vorgeschlagen<br />
hatte, welche spezielle polizeiliche Massnahmen vorsah. Bei <strong>Häusliche</strong>r <strong>Gewalt</strong> sollte <strong>die</strong><br />
Polizei <strong>die</strong> Möglichkeit erhalten, gegenüber der gewaltausübenden Person eine Wegweisung<br />
aus der gemeinsamen Wohnung mit zehntägigem Rückkehrverbot zu verfügen. Kantonsrätin<br />
Elisabeth Eschler brachte daraufhin in <strong>die</strong> laufende Beratung des Polizeigesetzes den Vor-<br />
124 Siehe http://www.ag.ch/sar/index.htm?/sar/sar.htm<br />
HÄUSLICHE GEWALT 41