Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...
Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...
Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
MARIANNE SCHWANDER<br />
Wegweisung und Rückkehrverbot (Art. 17 ff. Polizeigesetz)<br />
Die Kantonspolizei kann eine Person, <strong>die</strong> andere Personen ernsthaft gefährdet,<br />
• aus deren Wohnung oder Haus und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen und<br />
• <strong>die</strong> Rückkehr <strong>für</strong> 10 Tage verbieten.<br />
Sie reicht dem zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts innert 24 Stunden eine Kopie<br />
der Verfügung ein. Zudem informiert <strong>die</strong> Kantonspolizei <strong>die</strong> Betroffenen schriftlich über <strong>die</strong><br />
Tragweite der angeordneten Massnahmen.<br />
Soll das polizeiliche Rückkehrverbot länger als zehn Tage dauern, muss <strong>die</strong> gefährdete Person<br />
tätig werden und spätestens innert sieben Tagen nach der Wegweisung beim Einzelrichter<br />
oder bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts um <strong>die</strong> Anordnung <strong>von</strong> Schutzmassnahmen<br />
ersuchen. Dann verlängert sich das Rückkehrverbot bis zu dessen Entscheid, längstens um 10<br />
Tage. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter informiert <strong>die</strong> Kantonspolizei über den Eingang<br />
des Gesuchs und teilt <strong>die</strong> Verlängerung den betroffenen Personen mit.<br />
Rechtsschutz und Rechtsmittelweg (Art. 20 Polizeigesetz)<br />
Während der Dauer der Wegweisung bzw. des Rückkehrverbotes kann <strong>die</strong> Verfügung beim<br />
zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts schriftlich angefochten werden. Es eröffnet<br />
den Entscheid den Betroffenen spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des Antrags. Die<br />
Anfechtung hat aber keine aufschiebende Wirkung.<br />
Die Wegweisungsverfügung samt Rückkehrverbot wird somit nicht automatisch überprüft,<br />
sondern nur wenn <strong>die</strong> betroffene Person sich dagegen wehrt.<br />
5.2.3 ARBEIT MIT GEWALTAUSÜBENDEN PERSONEN<br />
Schriftliche Information durch <strong>die</strong> Polizei (Art. 19 Polizeigesetz)<br />
Die Kantonspolizei informiert <strong>die</strong> weggewiesene Person schriftlich insbesondere über Beratungs-<br />
und Therapieangebote. Die Arbeit mit <strong>Gewalt</strong>ausübenden ist daher freiwillig.<br />
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kooperiert bezüglich Arbeit mit <strong>Gewalt</strong>ausübenden mit<br />
dem Kanton St. Gallen zusammen. 130 Die Erstberatung übernimmt eine kantonal zentrale<br />
Fachstelle, <strong>die</strong>, wie auch <strong>die</strong> deliktorientierten Lernprogramme, bei der Bewährungshilfe<br />
angesiedelt ist. Die längerfristige <strong>Gewalt</strong>beratung, <strong>die</strong> <strong>von</strong> der gewaltausübenden Person<br />
selber finanziert werden muss, ist <strong>von</strong> privaten Trägern und Trägerinnen zu übernehmen.<br />
5.2.4 DATENWEITERGABE<br />
Schriftliches Einverständnis (Art. 29 ff. Polizeigesetz und Art. 8<br />
Datenschutzgesetz)<br />
Polizeiliche Ermittlungsakten werden erst, nachdem <strong>die</strong> betroffene Person schriftlich ihr<br />
Einverständnis gegeben hat, der Bewährungshilfe zugestellt. Diese nimmt mit der gewaltaus-<br />
130 Siehe <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong>. Schlussbericht zum Projekt Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> vom Frühjahr 2004,<br />
Seite 22: www.ohnegewalt.ch<br />
HÄUSLICHE GEWALT 43