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Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...

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MARIANNE SCHWANDER<br />

Wegweisung und Rückkehrverbot (Art. 17 ff. Polizeigesetz)<br />

Die Kantonspolizei kann eine Person, <strong>die</strong> andere Personen ernsthaft gefährdet,<br />

• aus deren Wohnung oder Haus und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen und<br />

• <strong>die</strong> Rückkehr <strong>für</strong> 10 Tage verbieten.<br />

Sie reicht dem zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts innert 24 Stunden eine Kopie<br />

der Verfügung ein. Zudem informiert <strong>die</strong> Kantonspolizei <strong>die</strong> Betroffenen schriftlich über <strong>die</strong><br />

Tragweite der angeordneten Massnahmen.<br />

Soll das polizeiliche Rückkehrverbot länger als zehn Tage dauern, muss <strong>die</strong> gefährdete Person<br />

tätig werden und spätestens innert sieben Tagen nach der Wegweisung beim Einzelrichter<br />

oder bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts um <strong>die</strong> Anordnung <strong>von</strong> Schutzmassnahmen<br />

ersuchen. Dann verlängert sich das Rückkehrverbot bis zu dessen Entscheid, längstens um 10<br />

Tage. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter informiert <strong>die</strong> Kantonspolizei über den Eingang<br />

des Gesuchs und teilt <strong>die</strong> Verlängerung den betroffenen Personen mit.<br />

Rechtsschutz und Rechtsmittelweg (Art. 20 Polizeigesetz)<br />

Während der Dauer der Wegweisung bzw. des Rückkehrverbotes kann <strong>die</strong> Verfügung beim<br />

zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts schriftlich angefochten werden. Es eröffnet<br />

den Entscheid den Betroffenen spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des Antrags. Die<br />

Anfechtung hat aber keine aufschiebende Wirkung.<br />

Die Wegweisungsverfügung samt Rückkehrverbot wird somit nicht automatisch überprüft,<br />

sondern nur wenn <strong>die</strong> betroffene Person sich dagegen wehrt.<br />

5.2.3 ARBEIT MIT GEWALTAUSÜBENDEN PERSONEN<br />

Schriftliche Information durch <strong>die</strong> Polizei (Art. 19 Polizeigesetz)<br />

Die Kantonspolizei informiert <strong>die</strong> weggewiesene Person schriftlich insbesondere über Beratungs-<br />

und Therapieangebote. Die Arbeit mit <strong>Gewalt</strong>ausübenden ist daher freiwillig.<br />

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kooperiert bezüglich Arbeit mit <strong>Gewalt</strong>ausübenden mit<br />

dem Kanton St. Gallen zusammen. 130 Die Erstberatung übernimmt eine kantonal zentrale<br />

Fachstelle, <strong>die</strong>, wie auch <strong>die</strong> deliktorientierten Lernprogramme, bei der Bewährungshilfe<br />

angesiedelt ist. Die längerfristige <strong>Gewalt</strong>beratung, <strong>die</strong> <strong>von</strong> der gewaltausübenden Person<br />

selber finanziert werden muss, ist <strong>von</strong> privaten Trägern und Trägerinnen zu übernehmen.<br />

5.2.4 DATENWEITERGABE<br />

Schriftliches Einverständnis (Art. 29 ff. Polizeigesetz und Art. 8<br />

Datenschutzgesetz)<br />

Polizeiliche Ermittlungsakten werden erst, nachdem <strong>die</strong> betroffene Person schriftlich ihr<br />

Einverständnis gegeben hat, der Bewährungshilfe zugestellt. Diese nimmt mit der gewaltaus-<br />

130 Siehe <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong>. Schlussbericht zum Projekt Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> vom Frühjahr 2004,<br />

Seite 22: www.ohnegewalt.ch<br />

HÄUSLICHE GEWALT 43

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