22.11.2013 Aufrufe

Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...

Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...

Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

MARIANNE SCHWANDER<br />

• Es muss verankert sein, ob <strong>die</strong> Wegweisungsverfügung durch eine gerichtliche Instanz<br />

genehmigt werden muss oder ob <strong>die</strong> Wegweisung nur dann überprüft werden soll, wenn<br />

<strong>die</strong> weggewiesene Person das Gericht anruft.<br />

• In der Wegweisungskompetenz muss auch <strong>die</strong> Kompetenz enthalten sein, <strong>von</strong> der wegzuweisenden<br />

Person sämtliche Hausschlüssel zu verlangen, so dass <strong>die</strong>se <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer<br />

der Wegweisung nicht mehr in <strong>die</strong> gemeinsame Wohnung zurückkehren kann.<br />

• Geregelt werden muss ferner, in welchem Umfang <strong>die</strong> intervenierende Stelle eine<br />

Rechtsmittelbelehrung vorzunehmen und sowohl gewaltbetroffene als auch gewaltausübende<br />

Personen auf Beratungsstellen hinzuweisen hat.<br />

• Des Weiteren muss geregelt sein, dass <strong>die</strong> verletzte Person darauf aufmerksam gemacht<br />

werden muss, dass <strong>die</strong> Wegweisungsmassnahmen mit Ablauf der <strong>von</strong> der intervenierenden<br />

Stelle festgelegten Dauer dahinfallen und sie innerhalb <strong>die</strong>ser Frist das Gericht gemäss<br />

Artikel 28b Absatz 2 ZGB anrufen muss, sollen <strong>die</strong> Wegweisungsmassnahmen<br />

längern dauern bzw. weitere Massnahmen nach Artikel 28b Absatz 1 ZGB angeordnet<br />

werden. Denn nach Bericht der Kommission <strong>für</strong> Rechtsfragen des Nationalrates bietet<br />

nur <strong>die</strong> Anrufung des Gerichts <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> auf wenige Tage ausgerichteten (polizeilichen)<br />

Massnahmen durch superprovisorische Massnahmen gemäss Artikel 28d<br />

Absatz 2 ZGB oder vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 28c ZGB abzulösen, bis im<br />

ordentlichen Verfahren ein Entscheid gefällt wird.<br />

Fazit: Der Bundesgesetzgeber hat mit Artikel 28b Absatz 4 ZGB <strong>die</strong> Kantone in <strong>die</strong> Pflicht<br />

genommen, eine Stelle zu schaffen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> sofortige Ausweisung einer verletzenden Peson<br />

aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und das Verfahren, das gemäss den soeben<br />

dargelegten Einzelheiten ausgestaltet sein muss, zu regeln.<br />

Vor <strong>die</strong>sem Hintergrund stellt sich nun <strong>die</strong> Frage, in welchem Verhältnis <strong>die</strong> Rechtsordnungen<br />

<strong>von</strong> Bund und Kantonen in Bezug auf <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> zueinander stehen.<br />

Abschliessende Regelung durch Bundesgesetzgeber<br />

Rechtsdogmatisch stellt sich nun <strong>die</strong> Frage, ob der Bundesgesetzgeber in Artikel 28b Absatz<br />

4 ZGB auf den im Bereich der (parallelen) kantonalen Rechtsetzungskompetenzen stehenden<br />

Regelungsfreiraum der Kantone im Polizeirecht (d.h. im kantonalen Verwaltungsrecht) verweist,<br />

oder ob der Bund im Rahmen seiner abschliessenden zivilrechtlichen Regelungskompetenz<br />

nach Artikel 122 BV über Artikel 28b Absatz 4 ZGB eine Delegation <strong>von</strong> Rechtsetzungskompetenzen<br />

zu Gunsten der Kantone (verbunden mit einem Rechtsetzungsauftrag)<br />

vornimmt. Die Materialien 67 weisen eher auf letzteres hin und zwar verweist <strong>die</strong> Kommission<br />

67 Siehe Parlamentarische Initiative Schutz vor <strong>Gewalt</strong> im Familienkreis und in der Partnerschaft. Bericht der Kommission<br />

<strong>für</strong> Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 2005, BBl 2005 6892 f.: „Die Gesetzgebung auf dem Gebiet<br />

des Zivilrechts ist nach Artikel 122 Absatz 1 der BV Sache des Bundes. Nach der vom Bundesrat wie auch vom<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Justiz vertretenen typologischen Abgrenzungsmethode können Rechtsnormen dann der Zivilrechtskompetenz<br />

<strong>von</strong> Artikel 122 Absatz 1 BV zugeordnet werden, wenn sie herkömmlicherweise zum Zivilrechtsbereich<br />

gehören, typisch zivilrechtliche Ziele verfolgen und <strong>für</strong> den Schutz der Persönlichkeit unerlässlich sind. Dies trifft …<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Anweisung an <strong>die</strong> Kantone, eine Kriseninterventionsstelle zu schaffen, welche <strong>die</strong> sofortige Ausweisung einer<br />

verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann (Art. 28b Abs. 4 ZGB), … zu. Die in Artikel<br />

HÄUSLICHE GEWALT 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!