Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...
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MARIANNE SCHWANDER<br />
Die Zuständigkeit zur Regelung der Gerichtsorganisation verbleibt grundsätzlich der Kantonen<br />
(vgl. Art. 123 BV neu).<br />
Das neue Gesetz wird <strong>die</strong> bisherigen 26 kantonalen Strafprozessordnungen ablösen, es ersetzt<br />
zudem den heutigen Bundesstrafprozess. Die Schweizerische Strafprozessordnung, <strong>die</strong> voraussichtlich<br />
am 1.1.2010 in Kraft treten wird 81 , wird daher <strong>die</strong> kantonalen Strafprozessordnungen<br />
ersetzen. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung soll „[d]ie<br />
neue Kodifikation … nicht nur einen möglichst grossen Teil des bisher in zahlreichen kantonalen<br />
und eidgenössischen Erlassen zersplitterten Verfahrensrechts umfassen …, sondern sie<br />
soll <strong>die</strong>se Materie auch möglichst umfassend regeln“ 82 . Sofern <strong>die</strong> eidgenössischen Räte <strong>die</strong><br />
Schweizerische Strafprozessordnung im Wesentlichen entsprechend dem Antrag des Bundesrates<br />
beschliessen, wird der Bund seine konkurrierende Rechtsetzungskompetenz derart umfassend<br />
ausfüllen, dass den Kantonen kaum noch Raum zu eigenständigen Regelungen bleibt.<br />
Fazit: Die Bundesverfassung erteilt neu, d.h. seit 1. April 2003, dem Bund auch <strong>die</strong> Kompetenz<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Gesetzgebung im Strafprozessrecht (Art. 123 Abs. 1 BV). Der Bundesgesetzgeber<br />
hat <strong>die</strong>se Kompetenz im Entwurf zur Schweizerische Strafprozessordnung umfassend wahrgenommen.<br />
Im Bereich des Strafprozessrechts bestehen daher nur noch wenige Zuständigkeiten<br />
der Kantone und zwar insbesondere in Bezug auf <strong>die</strong> Gerichtsorganisation und <strong>die</strong> Regelung<br />
der sachlichen Zuständigkeit (Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 14 E-StPO).<br />
Kantonale Strafprozessordnungen nach Inkrafttreten der schweizerischen<br />
Strafprozessordnung<br />
Nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung können <strong>die</strong> Kantone auf Grund<br />
der umfassenden Regelungen in der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche alle Phasen<br />
der Strafverfolgung vom polizeilichen Ermittlungsverfahren bis zu den Rechtsmitteln<br />
erfasst, keine zusätzlichen oder <strong>von</strong> der Schweizerischen Strafprozessordnung abweichenden<br />
strafprozessualen Massnahmen mehr vorsehen. Da im Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung<br />
keine Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> vorgesehen sind, können <strong>die</strong> Kantone<br />
auch solche nicht mehr als ergänzende strafprozessuale Massnahmen des kantonalen Rechts<br />
verankern. 83<br />
Es stellt sich denn auch <strong>die</strong> Frage, welcher Regelungsmaterie Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong><br />
<strong>Gewalt</strong> zuzuordnen sind. Massnahmen gegen <strong>Häusliche</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>die</strong>nen, wie erwähnt 84 , in<br />
erster Linie der Gefahrenabwehr, d.h. ihr Zweck ist möglichst rascher Schutz der Opfer. Sie<br />
sind daher als polizeiliche und nicht als strafprozessuale Massnahmen einzuordnen. Soweit<br />
<strong>die</strong>se Massnahmen dem originären Polizeirecht zuzuordnen sind, besteht auch weiterhin keine<br />
Rechtsetzungskompetenz des Bundes, sondern eine originäre Rechtsetzungskompetenz der<br />
Kantone. Denn <strong>die</strong> Wahrung der inneren Sicherheit obliegt nach Artikel 57 BV zwar Bund<br />
und Kantonen gemeinsam, <strong>die</strong> Kantone sorgen aber, wie auch bereits erwähnt 85 , primär und<br />
selbst <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit und Ordnung auf ihrem Hoheitsgebiet und sind deshalb<br />
81 Zum Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) siehe BBl 2006 1389; zur Botschaft<br />
zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005, siehe BBl 2006, 1085.<br />
82 Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1101.<br />
83 Siehe Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO), BBl 2006 1389 ff.<br />
84 Siehe vorne Ziffer 3.1.2.<br />
85 Siehe vorne Ziffer 3.1.2.<br />
HÄUSLICHE GEWALT 29