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Häusliche Gewalt - Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von ...

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MARIANNE SCHWANDER<br />

nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung gesetzlich befugt ist, oder wenn <strong>die</strong> betroffene<br />

Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt. 100<br />

• Personendaten dürfen an private Personen nur bekanntgegeben werden, wenn: <strong>die</strong> verantwortliche<br />

Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzlich dazu verpflichtet oder<br />

ermächtigt ist oder <strong>die</strong> betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem<br />

Interesse liegt. 101<br />

Wo eine genügende Rechtsgrundlage zur Mitteilung <strong>von</strong> Personendaten fehlt, kann <strong>die</strong>ser<br />

Mangel oft dadurch behoben werden, dass bei der <strong>von</strong> der <strong>Häusliche</strong>n <strong>Gewalt</strong> betroffenen<br />

Person eine schriftliche Ermächtigung zur Weitergabe der Daten eingeholt wird.<br />

3.2.3 ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN ZU EINZELNEN<br />

FRAGESTELLUNGEN<br />

Datenweitergabe <strong>von</strong> Polizei und Gerichten an (private) Beratungsstellen<br />

Damit Polizei und Gerichte Daten <strong>von</strong> Personen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> <strong>Häusliche</strong>r <strong>Gewalt</strong> betroffen sind,<br />

an eine andere bearbeitende Behörde oder an eine Beratungsstelle weitergeben können, benötigen<br />

sie eine entsprechende rechtliche Grundlage in einem formellen Gesetz.<br />

Eine Sonderregelung kennt das Opferhilfegesetz (OHG) 102 : Wenn eine Person, <strong>die</strong> <strong>von</strong> <strong>Häusliche</strong>r<br />

<strong>Gewalt</strong> betroffen ist, gleichzeitig – im Sinne des Strafrechts – Opfer einer Straftat und<br />

in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität betroffen ist (Art. 2 Abs. 1 OHG),<br />

dann ist <strong>die</strong> Polizei nach Artikel 6 Absatz 2 OHG verpflichtet, bestimmte persönliche Daten<br />

des Opfers einer Beratungsstelle mitzuteilen, sofern <strong>die</strong> betroffene Person <strong>die</strong> Übermittlung<br />

nicht ausdrücklich ablehnt. 103 Übermittelt werden dürfen gestützt auf das OHG nur der Name<br />

und <strong>die</strong> Adresse des Opfers sowie <strong>die</strong> Information, dass <strong>die</strong> Person Opfer einer Straftat geworden<br />

ist. 104 Bereits umstritten ist, ob <strong>die</strong> Polizei in ihrer Mitteilung <strong>die</strong> Straftat genauer<br />

bezeichnen bzw. beschreiben darf; deshalb empfehlen Fachpersonen, dass <strong>die</strong> Polizei beim<br />

Opfer eine entsprechende schriftliche Ermächtigung einholt. 105<br />

Die neue Schweizerische Strafprozessordnung 106 sieht im Entwurf ebenfalls verschiedene<br />

Mitteilungsrechte bzw. Mitteilungspflichten der Strafbehörden vor: So muss <strong>die</strong> Vormundschaftsbehörde<br />

über eingeleitete Strafverfahren informiert werden, wenn <strong>die</strong>s zum Schutz<br />

beschuldigter oder geschädigter Personen erforderlich ist (Art. 73 Abs. 2 E-StPO). Die Vormundschaftsbehörde<br />

muss ebenfalls informiert werden, wenn an Straftaten Unmündige beteiligt<br />

sind und weitere Massnahmen erforderlich sind (Art. 73 Abs. 3 E-StPO). Die neue<br />

100 Siehe Artikel 10 des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern (BSG 152.04).<br />

101 Siehe Artikel 11 des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern (BSG 152.04).<br />

102 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über <strong>die</strong> Hilfe an Opfern <strong>von</strong> Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Zur<br />

Totalrevision des Opferhilfegesetzes und <strong>die</strong> Aufnahme in eine Schweizerische Strafprozessordnung siehe<br />

http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/gesellschaft/ref_gesetzgebung/ref_opferhilfegesetz.html<br />

103 Vgl. dazu KELLER BEATRICE, OHG-Kommentar 2005, Art. 6 OHG, N 2 ff.<br />

104 Vgl. dazu KELLER BEATRICE, OHG-Kommentar 2005, Art. 6 OHG, N 6 f.<br />

105 Vgl. dazu KELLER BEATRICE, OHG-Kommentar 2005, Art. 6 OHG, N 6 f.<br />

106 Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO), BBl 2006 1389 ff.<br />

HÄUSLICHE GEWALT 33

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