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honorar<br />

Honorarabrechnung 1/2013<br />

3 Euro-EBM<br />

Seit dem 1.Januar 2009 erfolgt die Vergütung der vertragsärztlichen<br />

Leistungen nach den festen Preisen der regionalen<br />

Gebührenordnung. Der jeweilige Preis errechnet<br />

sich aus der Multiplikation der für die entsprechende EBM-<br />

Leistung ausgewiesenen Punktzahl mit dem jeweils gültigen<br />

Punktwert. Dieser wurde vom Erweiterten Bewertungsausschuss<br />

für das Jahr 2013 auf 3,5363 Cent festgelegt,<br />

was einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 0,9<br />

Prozent entspricht.<br />

In den EBM wurden zum 1. Quartal 2013 zusätzlich zwei<br />

neue Leistungsbereiche aufgenommen:<br />

> Neuropsychologische Therapie (GOP 30930 bis 30935<br />

EBM)<br />

> Genotypische Untersuchung auf pharmakologisch relevante<br />

genetische Eigenschaften des HI-Virus (GOP<br />

32821 und 32822 EBM)<br />

Beide Bereiche werden arztseitig außerhalb von RLV/QZV<br />

vergütet und von den Krankenkassen extrabudgetär außerhalb<br />

der MGV bezahlt.<br />

Der im Voraus vereinbarte feste Preis wird allerdings nur<br />

für extrabudgetäre Leistungen gezahlt. Für Leistungen der<br />

begrenzten Gesamtvergütung wird nur eine im Voraus vereinbarte<br />

feste „Regel“-Leistungsmenge je GKV-Versicherten<br />

ausbezahlt. Weicht die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge<br />

davon ab, wird nur die vereinbarte Menge fällig.<br />

Der Rest wird abgestaffelt vergütet.<br />

4 Morbi-GV – Gesamtvergütung weiterhin<br />

mit Deckel<br />

Auch unter einem Euro-EBM zahlen die Krankenkassen<br />

weiterhin eine Gesamtvergütung an die KVN. Diese besteht<br />

im Wesentlichen aus zwei Teilen: Einen Teil bezahlen die<br />

Krankenkassen ohne Budgetierung als Einzelleistungen,<br />

der weitaus größere Teil ist von der Höhe her jedoch begrenzt<br />

und bildet die so genannte (vorhersehbare) morbiditätsbedingte<br />

Gesamtvergütung (MGV).<br />

Basis für die Bemessung der MGV 2013 bildet dabei die um<br />

die Psychotherapie bereinigte und gemäß Einigung mit den<br />

niedersächsischen Kassenverbänden morbiditätsbedingt<br />

erhöhte MGV des Jahres 2012. Maßgeblich sind dabei die<br />

bei der jeweiligen Kasse im Abrechnungsquartal versicherten<br />

Personen, deren Anzahl bei der Bemessung der Regelleistungsvolumen<br />

mehrere Wochen vor Quartalsbeginn<br />

jedoch noch nicht bekannt ist und daher geschätzt werden<br />

muss.<br />

5 Arzthonorare – ohne Mengenbegrenzung?<br />

Die ärztliche Leistung wird in allen Leistungsbereichen weit<br />

überwiegend mit den Preisen des Euro-EBM vergütet. Nur<br />

im Bereich der über das zugewiesene Gesamtvolumen aus<br />

RLV und QZV hinaus erbrachten Leistungen wird die entsprechende<br />

Vergütung quotiert (zur Höhe der Abstaffelungsquote<br />

siehe unter 8). Während im Durchschnitt alle<br />

Arztgruppen mehr Leistungen erbringen als das RLV/QZV-<br />

Volumen ihnen zubilligt, gibt es in nahezu allen Gruppen<br />

auch eine nennenswerte Anzahl von <strong>Ärzte</strong>n, die ihr<br />

RLV/QZV-Volumen nicht vollständig benötigen. In Gemeinschaftspraxen<br />

steht dieses nicht ausgeschöpfte Volumen<br />

zur Verrechnung mit den Praxispartnern zur Verfügung.<br />

5.1 Einzelleistungen – zusätzlich zur Morbi-GV!<br />

Etwa 29,8 Prozent des ausgeschütteten Gesamthonorarvolumens<br />

im 1. Quartal 2013 wird von den Kassen als Einzelleistung<br />

ohne Mengenbegrenzung gezahlt. Der Anstieg<br />

dieses Anteils im Vergleich zu den Vorjahren geht insbesondere<br />

auf die Entdeckelung weiter Teile der Psychotherapie<br />

zurück, die rund 4,0 Prozent vom Gesamthonorar ausmachen.<br />

Insgesamt stellen jedoch neben den Dialysesachkosten<br />

mit 6,0 Prozent weiterhin das ambulante Operieren<br />

mit 5,1 Prozent sowie die Prävention (GOP 01707-01735,<br />

01770-01816 EBM) mit 4,9 Prozent die mit Abstand gewichtigsten<br />

extrabudgetären Bereiche dar. Mit etwas Abstand<br />

folgen die Strahlentherapie mit 1,7 Prozent sowie<br />

DMP-Leistungen mit einem Anteil in Höhe von 1,3 Prozent<br />

am Gesamthonorar.<br />

5.2 Vorab-Leistungen<br />

Seit dem 3. Quartal 2010 werden infolge der Bildung der<br />

QZVs nur noch wenige Leistungen innerhalb der (vorhersehbaren)<br />

morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gegenüber<br />

dem Vertragsarzt ohne Begrenzung und ohne Abstaffelung<br />

nach Anforderung mit dem Preis des Euro-EBM vergütet.<br />

Dies sind vor Trennung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung<br />

in die Versorgungsbereiche:<br />

> die Leistungen des organisierten Bereitschaftsdienstes<br />

und<br />

> Laborleistungen bzw. -kosten.<br />

Nach Trennung der Morbi-GV in die Versorgungsbereiche,<br />

die nunmehr mittels Bundesvorgabe dauerhaft und stabil<br />

gehalten werden soll, werden innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs,<br />

d.h. getrennt für Haus- und Fachärzte,<br />

insbesondere<br />

> die Haus- und Heimbesuche,<br />

40 niedersächsisches ärzteblatt 3 | 2013

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