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praxis<br />
Steuertipps<br />
Lebenspartnerschaft<br />
Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaften beim Ehegattensplitting<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom<br />
7. Mai 2013 entschieden, dass die Ungleichbehandlung<br />
von verheirateten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />
beim einkommensteuerlichen<br />
Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.<br />
Die Entscheidung ist mit einer Mehrheit von 6:2 Stimmen<br />
gefallen. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht den<br />
Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtslage zum 1. August<br />
2001 – dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft – rückwirkend zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hatte bereits in zurückliegenden<br />
Entscheidungen zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht<br />
sowie zum Grunderwerbsteuerrecht eine Ungleichbehandlung<br />
zwischen Ehegatten und einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaft abgelehnt.<br />
In dem vom Bundesverfassungsgericht zur Einkommenssteuer<br />
entschiedenen Fall waren die Beteiligten in den Jahren<br />
2001 und 2002 als Lebenspartnerschaft eingetragen<br />
worden. Mit ihren Einkommensteuererklärungen hatten sie<br />
die Zusammenveranlagung mit ihren Lebenspartnern beantragt.<br />
Die Finanzverwaltung kam dem nicht nach und<br />
führte eine Einzelveranlagung durch. Die dagegen gerichteten<br />
Rechtsbehelfe blieben sowohl vor dem Finanzgericht<br />
als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.<br />
Sicht des Bundesverfassungsgerichts<br />
Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Rechtslage jedoch<br />
anders und sah in der Ungleichbehandlung einen Verstoß<br />
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels<br />
3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Eine Ungleichbehandlung<br />
ist im Rahmen des Artikels 3 GG zulässig, wenn Art<br />
und Gewicht der Unterschiede die Ungleichbehandlung<br />
rechtfertigen. Es muss gewährleistet sein, dass die Ungleichbehandlung<br />
nicht zur Diskriminierung einer Minderheit<br />
führt. Eine Ungleichbehandlung allein aufgrund der<br />
sexuellen Orientierung führt zu einer Diskriminierung und<br />
zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung.<br />
Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach<br />
Artikel 6 GG und die bestimmte Bevorzugung von Ehe und<br />
Familie hat ihren Grund darin, dass sie gegenüber Lebensgemeinschaften<br />
mit einer geringeren wechselseitigen<br />
Verpflichtung besser gestellt werden soll. Die eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft ist eine rechtlich der Ehe im Wesentlichen<br />
vergleichbare Verantwortungsgemeinschaft<br />
gleichgeschlechtlicher Partner. Sowohl bei der Ehe als<br />
auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es<br />
sich um familienrechtlich vergleichbare Einrichtungen und<br />
damit rechtlich verbindliche Lebensformen, die eine Ungleichbehandlung<br />
nicht rechtfertigen.<br />
Die Regierungskoalition hat am 11. Juni 2013 einen entsprechenden<br />
Gesetzesentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetztes<br />
in Umsetzung der Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 eingebracht,<br />
sodass mit einer schnellen Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />
gerecht werden kann.<br />
Autoren:<br />
Dr. Jörg Schade, Dipl.-Kfm.<br />
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und<br />
Jürgen Tobergte<br />
Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,<br />
beide BUST-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hannover<br />
<<br />
60 niedersächsisches ärzteblatt 8 | 2013