24.11.2013 Aufrufe

Download - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union

Download - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union

Download - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

praxis<br />

Steuertipps<br />

Lebenspartnerschaft<br />

Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaften beim Ehegattensplitting<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom<br />

7. Mai 2013 entschieden, dass die Ungleichbehandlung<br />

von verheirateten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />

beim einkommensteuerlichen<br />

Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.<br />

Die Entscheidung ist mit einer Mehrheit von 6:2 Stimmen<br />

gefallen. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht den<br />

Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtslage zum 1. August<br />

2001 – dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft – rückwirkend zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hatte bereits in zurückliegenden<br />

Entscheidungen zum Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht<br />

sowie zum Grunderwerbsteuerrecht eine Ungleichbehandlung<br />

zwischen Ehegatten und einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft abgelehnt.<br />

In dem vom Bundesverfassungsgericht zur Einkommenssteuer<br />

entschiedenen Fall waren die Beteiligten in den Jahren<br />

2001 und 2002 als Lebenspartnerschaft eingetragen<br />

worden. Mit ihren Einkommensteuererklärungen hatten sie<br />

die Zusammenveranlagung mit ihren Lebenspartnern beantragt.<br />

Die Finanzverwaltung kam dem nicht nach und<br />

führte eine Einzelveranlagung durch. Die dagegen gerichteten<br />

Rechtsbehelfe blieben sowohl vor dem Finanzgericht<br />

als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.<br />

Sicht des Bundesverfassungsgerichts<br />

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Rechtslage jedoch<br />

anders und sah in der Ungleichbehandlung einen Verstoß<br />

gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels<br />

3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Eine Ungleichbehandlung<br />

ist im Rahmen des Artikels 3 GG zulässig, wenn Art<br />

und Gewicht der Unterschiede die Ungleichbehandlung<br />

rechtfertigen. Es muss gewährleistet sein, dass die Ungleichbehandlung<br />

nicht zur Diskriminierung einer Minderheit<br />

führt. Eine Ungleichbehandlung allein aufgrund der<br />

sexuellen Orientierung führt zu einer Diskriminierung und<br />

zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung.<br />

Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach<br />

Artikel 6 GG und die bestimmte Bevorzugung von Ehe und<br />

Familie hat ihren Grund darin, dass sie gegenüber Lebensgemeinschaften<br />

mit einer geringeren wechselseitigen<br />

Verpflichtung besser gestellt werden soll. Die eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft ist eine rechtlich der Ehe im Wesentlichen<br />

vergleichbare Verantwortungsgemeinschaft<br />

gleichgeschlechtlicher Partner. Sowohl bei der Ehe als<br />

auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt es<br />

sich um familienrechtlich vergleichbare Einrichtungen und<br />

damit rechtlich verbindliche Lebensformen, die eine Ungleichbehandlung<br />

nicht rechtfertigen.<br />

Die Regierungskoalition hat am 11. Juni 2013 einen entsprechenden<br />

Gesetzesentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetztes<br />

in Umsetzung der Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 eingebracht,<br />

sodass mit einer schnellen Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />

gerecht werden kann.<br />

Autoren:<br />

Dr. Jörg Schade, Dipl.-Kfm.<br />

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und<br />

Jürgen Tobergte<br />

Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

beide BUST-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hannover<br />

<<br />

60 niedersächsisches ärzteblatt 8 | 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!