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1767-Die Graubündnerschen Grundgesetze von 1767

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Heeresversammlung». 39 zumal in Kriegs- und Krisenzeiten, die es ja oft gab.<br />

«In irgendeiner Gemeinde wird das Fähnli gelupft. Das ist das Zeichen, dass es<br />

einen Schuldigen gibt, der zu richten ist. <strong>Die</strong> benachbarten Fähnlein werden<br />

auch aufgemahnt, diese wieder schicken in ihre Nachbargerichte ... » 40<br />

S. 87:<br />

Im Frühling 1572 rücken 22 Fähnli (Gerichtsmannschaften) aus und ziehen<br />

mit ihren Bannern nach Chur, um Gericht zu halten über den reichen und<br />

mächtigen Johann <strong>von</strong> Planta-Rhäzüns. <strong>Die</strong>ser wird wegen Hochverrats zum<br />

Tode verurteilt und auf dem Galgenbühl vor der Stadt mit dem Schwert<br />

hingerichtet. Zeitgenössische Darstellung aus Zürich.<br />

In der Historiographie sind die «Fähnlilupfe- allerdings eher übel beleumdet.<br />

Es stellte sich das Problem der parteipolitischen Instrumentalisierung: In der<br />

zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und besonders zur Zeit der Bündner<br />

Wirren kam es öfter zu einer ganzen Abfolge <strong>von</strong> «Fähnlilupfen» und<br />

tendenziösen Strafgerichten, welche jeweils <strong>von</strong> gegnerischen Parteien<br />

gegeneinander abgehalten wurden - «demokratische Ausschweifungen», wie<br />

der liberale Historiker bemerkt. 41<br />

<strong>Die</strong> Epoche selbst kannte Versuche, unkontrollierbare «Fähnlilupfe» und<br />

volkstümliche Strafgerichte zu delegitimieren und zu verbieten. Solche<br />

Versuche flossen ihrerseits in die «<strong>Grundgesetze</strong>» ein: Das Aufruhrverbot <strong>von</strong><br />

1551 und der Dreisieglerbrief <strong>von</strong> 1574 wandten sich gegen «Zwitracht und

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