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1767-Die Graubündnerschen Grundgesetze von 1767

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S. 83: <strong>Die</strong> «<strong>Graubündnerschen</strong> <strong>Grundgesetze</strong>» enthalten folgende Satzungen:<br />

- den Pensionerbrief <strong>von</strong> 1500, 21<br />

- die bei den Ilanzer Artikelbriefe <strong>von</strong> 1524/26, 22<br />

- den Bundsbrief <strong>von</strong> 1524 (in der Fassung <strong>von</strong> 1544), 23<br />

- das Aufruhrverbot <strong>von</strong> 1551, 24<br />

- den Kesselbrief <strong>von</strong> 1570, 25<br />

- den Dreisieglerbrief <strong>von</strong> 1574, 26<br />

- die beiden Landsreformen <strong>von</strong> 1684/94, 27<br />

- die Malefizordnung <strong>von</strong> 1716.<br />

Vergleichen wir damit den Druck der «Landssatzungen Gemeiner Dreyer<br />

Pündten» aus dem Jahr 1711. Er enthält<br />

- den Bundsbrief <strong>von</strong> 1471, 28<br />

- den Pensionerbrief <strong>von</strong> 1500,<br />

- die beiden Ilanzer Artikelbriefe <strong>von</strong> 1524/26,<br />

- den Kesselbrief <strong>von</strong> 1570,<br />

die Reforma <strong>von</strong> 1603, 29<br />

die Zizerser Artikel <strong>von</strong> 1619, 30<br />

- die Erbeinung <strong>von</strong> 1642, 31<br />

- die beiden Landsreformen <strong>von</strong> 1684/94.<br />

Derweil handelt es sich bei den «Vier Hauptgrundgesetzen» <strong>von</strong> 1794 um<br />

- den Bundsbrief <strong>von</strong> 1524 (in der Fassung <strong>von</strong> 1544),<br />

- den Kesselbrief <strong>von</strong> 1570,<br />

- die beiden Landsreformen <strong>von</strong> 1684/94.<br />

Dazu tritt 1794 eine ganze neue Landsreforma, die etliche Einzelerlasse auf<br />

verschiedenen Gebieten mit einem Behörden- und einem Wahlgesetz<br />

verbindet. 32<br />

Welche Materien behandeln die älteren Bündner «<strong>Grundgesetze</strong>»? Der<br />

Bundsbrief <strong>von</strong> 1524/44 regelt das Verhältnis zwischen den Bünden, mit<br />

gegenseitigen Hilfsverpflichtungen und Schiedsgerichtsbarkeit sowie Nutzenund<br />

Lastenverteilung. <strong>Die</strong> Hoheit der Gemeinden über die lokale Kirche (und<br />

die Zurückdrängung der bischöflichen Landesherrschaft) bildet das Anliegen<br />

der Ilanzer Artikel <strong>von</strong> 1524/26. Im weiteren Verlauf des<br />

«Reformationsjahrhunderts» entsteht ein Regelungsbedarf für das Verhältnis

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