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1767-Die Graubündnerschen Grundgesetze von 1767

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S. 84: zwischen den Konfessionen, dies sowohl in den Drei Bünden selbst wie in<br />

deren Untertanenland Veltlin. <strong>Die</strong> Bundstagsabschiede, die deswegen vor<br />

allem in den 1550er-Jahren ergangen sind, werden in den Clävner Artikeln <strong>von</strong><br />

1585 rekapituliert. 33<br />

Weitere «<strong>Grundgesetze</strong>» beziehen sich auf die Ämter- und Wahlordnung<br />

(Landsreformen 1603 und 1684) sowie auf die Wahrung der öffentlichen<br />

Ordnung (Dreisieglerbrief 1574).<br />

Das Hauptthema aber, das in den bündnerischen Verfassungsbestimmungen<br />

immer wieder durchdekliniert wird, ist die Bekämpfung der Korruption <strong>von</strong><br />

Amtsträgern und -anwärtern. Bereits der Pensionerbrief <strong>von</strong> 1500 verbietet den<br />

Bündern die Annahme <strong>von</strong> Pensionen (jährliche Geldzahlungen) fremder<br />

Mächte. Streng verboten wird aber auch das «Praktizieren» und «Kesseln», die<br />

Bestechung bei Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden. Der<br />

Kesselbrief <strong>von</strong> 1570 konzentriert sich auf die Wahl der<br />

Bundstagsabgeordneten. Scharfe Praktizierverbote sind in den Landsreformen<br />

<strong>von</strong> 1684, 1694 und 1794 enthalten, die letzte stellt die Annahme <strong>von</strong><br />

Pensionen gar ausdrücklich unter Todesstrafe. 34<br />

<strong>Die</strong> Bestimmungen der bündnerischen «<strong>Grundgesetze</strong>» wiederholen sich also,<br />

ja, diese verschiedenen Kodifikationen bestehen eigentlich nur aus<br />

Rekapitulationen und Aktualisierungen stets derselben Inhalte. So ist die<br />

Landsreforma <strong>von</strong> 1603 zusammen mit dem Dreisieglerbrief und den Clävner<br />

Artikeln in der Landsreforma <strong>von</strong> 1684 enthalten. <strong>Die</strong> Letztere bildet ihrerseits<br />

den wesentlichen Teil der Landsreforma <strong>von</strong> 1694. <strong>Die</strong>se beiden<br />

Landsreformen wiederum werden 1711, <strong>1767</strong> und 1794 in ihrer Gültigkeit<br />

bestätigt und erneut zum Druck befördert.<br />

<strong>Die</strong> bündnerische Verfassungsentwicklung erscheint somit als weitgehend<br />

selbstreferenzieller Prozess, als Vorgang selbstähnlicher Reproduktion, als<br />

Fraktal, das sich in rekursiven Operationen immer wieder selbst abbildet ...<br />

Insofern gilt für die Bündner Entwicklung wohl in besonderem Masse, was<br />

nach Reinhart Koselleck für «jede Verfassungsgeschichte» gilt: Sie «hat es mit<br />

relativer Dauer zu tun, mit Wiederholungen derselben Handlungsmuster, deren<br />

Regelhaftigkeit zur Sphäre der Sitte und des Rechts gehört.» 35

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