1767-Die Graubündnerschen Grundgesetze von 1767
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Das bedeutet aber auch, dass es in dieser Entwicklung schon sehr bald nichts<br />
mehr wirklich Neues gab. Das 16. Jahrhundert war bereits die wichtigste<br />
S. 85: Formationsepoche des Dreibündestaates. Um 1600 waren die Institutionen und<br />
Verfahren, welche die bündnerische Staatlichkeit konstituierten, fertig<br />
ausgebildet. Das 17. Jahrhundert kannte in seinem ersten Fünftel eine Krise -<br />
die um 1620 erlassenen «<strong>Grundgesetze</strong>» fanden kaum Eingang in den späteren<br />
Kanon - und in seinem letzten Fünftel eine Konsolidierung. Nach 1620 wurden<br />
keine materiell neuen «<strong>Grundgesetze</strong>» erlassen, sondern die bisherigen immer<br />
wieder bestätigt oder zurückhaltend revidiert und durch Einzelbestimmungen<br />
ergänzt. Sogar die Malefizordnung <strong>von</strong> 1716 war kein eigentlich neues Gesetz:<br />
Sie bildete bloss einen Auszug aus der alten Carolina, dem Reichsstrafgesetz<br />
<strong>von</strong> 1532, und während dieses in Graubünden bisher schon subsidiär gegolten<br />
hatte, sollte fortan die Malefizordnung <strong>von</strong> den kommunalen Gerichten<br />
fakultativ angewendet werden. 36 Das 18. Jahrhundert schliesslich erscheint als<br />
Zeitalter der abschliessenden Kanonbildung und Kommentierung der<br />
altbündnerischen Verfassung - bis sich 1794 endlich wieder neue Impulse<br />
regten.<br />
Auf welchem Wege wurden die Bündner «<strong>Grundgesetze</strong>» erlassen? Zur<br />
Bekräftigung des Altbewährten und Immergültigen kam es meist nicht über<br />
das «altbündnerische Referendum», nicht über Beratung und Vorschlag des<br />
Bundstages und Abstimmung in den Gemeinden. Vielmehr waren es in der<br />
Regel die «Standesversammlungen», gesamtbündnerische Landsgemeinden,<br />
welche die «<strong>Grundgesetze</strong>» verabschiedeten.<br />
Bei den Standesversammlungen handelte es sich idealtypischerweise um<br />
Volksversammlungen, zusammengesetzt aus den Mannschaften, also den<br />
wehrfähigen Männern, sämtlicher Gemeinden. 37 Manchmal wurde eine<br />
Standesversammlung pro forma durch die Bundshäupter anberaumt, oder ihre<br />
Erlasse wurden nachträglich durch ein Gemeinde-Referendum bekräftigt. <strong>Die</strong>s<br />
ändert jedoch nichts daran, dass das versammelte Kriegs- und Stimmvolk als<br />
eigentlicher Akteur des legislativen Prozesses zu gelten hat. Für den Erlass der<br />
«Reformartikel» bildete man allerdings Ausschüsse - unter gleichmässiger<br />
Repräsentanz der Gemeinden -, worauf sich die Vollversammlungen dann<br />
doch jeweils aufzulösen begannen.