29.12.2013 Aufrufe

Ausgabe 05/2013 - BDF

Ausgabe 05/2013 - BDF

Ausgabe 05/2013 - BDF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ARBEITSKREISEVERTRETUNGEN<br />

JUGEND<br />

Lehrwald der TU München steht weiter<br />

zur Verfügung<br />

Vor einigen Wochen fürchteten<br />

die Studierenden der TU München<br />

um den Verlust des Lehrwaldes nach<br />

der Kündigung der Betriebsleitung<br />

durch die LMU. Schon sprach man<br />

infolgedessen von der mangelnden<br />

Qualität der forstlichen Lehre. Der<br />

<strong>BDF</strong> hakte nach und bekam folgende<br />

Antwort vom Waldeigentümer – der<br />

Ludwig-Maximilians-Universität München<br />

(LMU).<br />

… Eine Prüfung durch den Bayerischen<br />

Obersten Rechnungshof (ORH)<br />

im Jahr 2012 hat Missstände bei der<br />

Bewirtschaftung und Betriebsleitung<br />

des Universitätswalds der LMU in Unterlippach<br />

bei Landshut aufgedeckt.<br />

Die LMU hat darauf reagiert und notwendige<br />

Veränderungen in die Wege<br />

geleitet. Dazu gehörte neben der Einleitung<br />

einer internen Revision auch die<br />

Kündigung der damaligen Betriebsleitung.<br />

Die Missstände waren im Übrigen<br />

so gravierend, dass deren zivil- und<br />

strafrechtliche Relevanz geprüft wird.<br />

Aufgrund des laufenden Verfahrens geben<br />

wir dazu keine weiteren Informationen<br />

heraus. Auch der ORH macht das<br />

genaue Ergebnis seiner Prüfung nicht<br />

öffentlich, da das Prüfverfahren noch<br />

nicht abgeschlossen ist […]<br />

Wir können Ihnen versichern,<br />

dass auf der Grundlage einer gültigen<br />

Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr<br />

1999 der Universitätswald weiter wie<br />

bisher für die forstwissenschaftliche<br />

Ausbildung der TUM genutzt werden<br />

kann, sofern dies dort gewünscht<br />

wird. Alle Lehrveranstaltungen der<br />

Fakultät für Forstwissenschaft können<br />

weiter abgehalten werden, die<br />

Lehre ist von den durch den ORH<br />

ausgelösten Veränderungen nicht betroffen.<br />

Unser Anliegen ist es – nicht<br />

zuletzt aufgrund der Vorfälle – die<br />

komplexen Organisationsstrukturen<br />

der Verwaltung des relativ kleinen<br />

Waldes zu vereinfachen und wirtschaftliche<br />

Leitung und akademische<br />

Lehre künftig zu trennen. JD<br />

<strong>BDF</strong>-Jugend<br />

Telefon (0 30) 40 81 65 50<br />

info@bdf-online.de<br />

FORSTWIRTE<br />

TV-Forst- und TV-L-Eingruppierungsregeln<br />

Ein Vergleich aus der Geschichte – MTW – BAT<br />

Beide Tarifverträge, TV-Forst sowie<br />

TV-L, beinhalten unter anderem<br />

die Eingruppierung von Beschäftigten<br />

der EG 5 bis EG 8, also den sogenannten<br />

mittleren Dienst.<br />

Der TV-L stammt vom BAT ab.<br />

Dort wurde schon bei den „alten“ Angestellten<br />

die Eingruppierung durch<br />

eine Arbeitsplatzbeschreibung geregelt.<br />

Dabei wird dezidiert beschrieben,<br />

was der Beschäftigte an seinem<br />

Arbeitsplatz zu tun hat. Danach richtet<br />

sich die Eingruppierung. Wird der Beschäftigte<br />

im Laufe der Zeit zu höherwertigen<br />

Tätigkeiten herangezogen,<br />

so wirkt sich dies auch in seiner Arbeitsplatzbeschreibung<br />

und anschließend<br />

in seiner Eingruppierung aus.<br />

Der umgekehrte Fall ist allerdings<br />

auch denkbar. Kommt seine Arbeitsplatzbeschreibung<br />

zu dem Schluss,<br />

dass nicht mehr genügend höherwertige<br />

Tätigkeiten zu leisten sind, kann<br />

im TV-L auch eine Herabstufung drohen.<br />

Daneben regelte der alte BAT<br />

auch die Eingruppierung aufgrund<br />

von Ausbildungsgängen oder speziellen<br />

Tätigkeitsmerkmalen oder es<br />

bestand ein Hinweis auf vergleichbare<br />

Beamtenbesoldungen wie z. B. bei<br />

der Eingruppierung im gehobenen<br />

Forstdienst. Dann entfiel eine dezidierte<br />

Arbeitsplatzbeschreibung, es<br />

musste jedoch dann unter Umständen<br />

der Grad der Selbstständigkeit<br />

oder der Grad der Verantwortung ermittelt<br />

werden, der dann zur Eingruppierung<br />

führte.<br />

Der TV-Forst hat seine Wurzeln im<br />

MTW (Manteltarifvertrag Waldarbeit)<br />

und wurde 2008 eingeführt. In diesem<br />

Tarifvertrag wird die Eingruppierung<br />

quasi durch Stand der Ausbildung geregelt.<br />

Hat der Beschäftigte den Abschluss<br />

„Forstwirt“, so ist er in die EG<br />

5 einzustufen – hat der Beschäftigte<br />

den Abschluss „Forstwirtschaftsmeister“,<br />

so ist er in die EG 8 einzugruppieren.<br />

Einmal eingruppiert behält der<br />

Beschäftigte die EG bei. Eine Rückstufung<br />

ist nicht vorgesehen. Sollte<br />

also ein FWM nur noch Forstwirtstätigkeiten<br />

ausüben, so kann ihm sein<br />

Arbeitgeber, einmal zum Meister bestellt,<br />

diese Bestellung nicht wieder<br />

rückgängig machen. <br />

Vertretung der Forstwirte<br />

Gerhard.Tenkhoff@t-online.de<br />

12 <strong>BDF</strong>aktuell 5•<strong>2013</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!