Ausgabe 05/2013 - BDF
Ausgabe 05/2013 - BDF
Ausgabe 05/2013 - BDF
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ARBEITSKREISEVERTRETUNGEN<br />
JUGEND<br />
Lehrwald der TU München steht weiter<br />
zur Verfügung<br />
Vor einigen Wochen fürchteten<br />
die Studierenden der TU München<br />
um den Verlust des Lehrwaldes nach<br />
der Kündigung der Betriebsleitung<br />
durch die LMU. Schon sprach man<br />
infolgedessen von der mangelnden<br />
Qualität der forstlichen Lehre. Der<br />
<strong>BDF</strong> hakte nach und bekam folgende<br />
Antwort vom Waldeigentümer – der<br />
Ludwig-Maximilians-Universität München<br />
(LMU).<br />
… Eine Prüfung durch den Bayerischen<br />
Obersten Rechnungshof (ORH)<br />
im Jahr 2012 hat Missstände bei der<br />
Bewirtschaftung und Betriebsleitung<br />
des Universitätswalds der LMU in Unterlippach<br />
bei Landshut aufgedeckt.<br />
Die LMU hat darauf reagiert und notwendige<br />
Veränderungen in die Wege<br />
geleitet. Dazu gehörte neben der Einleitung<br />
einer internen Revision auch die<br />
Kündigung der damaligen Betriebsleitung.<br />
Die Missstände waren im Übrigen<br />
so gravierend, dass deren zivil- und<br />
strafrechtliche Relevanz geprüft wird.<br />
Aufgrund des laufenden Verfahrens geben<br />
wir dazu keine weiteren Informationen<br />
heraus. Auch der ORH macht das<br />
genaue Ergebnis seiner Prüfung nicht<br />
öffentlich, da das Prüfverfahren noch<br />
nicht abgeschlossen ist […]<br />
Wir können Ihnen versichern,<br />
dass auf der Grundlage einer gültigen<br />
Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr<br />
1999 der Universitätswald weiter wie<br />
bisher für die forstwissenschaftliche<br />
Ausbildung der TUM genutzt werden<br />
kann, sofern dies dort gewünscht<br />
wird. Alle Lehrveranstaltungen der<br />
Fakultät für Forstwissenschaft können<br />
weiter abgehalten werden, die<br />
Lehre ist von den durch den ORH<br />
ausgelösten Veränderungen nicht betroffen.<br />
Unser Anliegen ist es – nicht<br />
zuletzt aufgrund der Vorfälle – die<br />
komplexen Organisationsstrukturen<br />
der Verwaltung des relativ kleinen<br />
Waldes zu vereinfachen und wirtschaftliche<br />
Leitung und akademische<br />
Lehre künftig zu trennen. JD<br />
<strong>BDF</strong>-Jugend<br />
Telefon (0 30) 40 81 65 50<br />
info@bdf-online.de<br />
FORSTWIRTE<br />
TV-Forst- und TV-L-Eingruppierungsregeln<br />
Ein Vergleich aus der Geschichte – MTW – BAT<br />
Beide Tarifverträge, TV-Forst sowie<br />
TV-L, beinhalten unter anderem<br />
die Eingruppierung von Beschäftigten<br />
der EG 5 bis EG 8, also den sogenannten<br />
mittleren Dienst.<br />
Der TV-L stammt vom BAT ab.<br />
Dort wurde schon bei den „alten“ Angestellten<br />
die Eingruppierung durch<br />
eine Arbeitsplatzbeschreibung geregelt.<br />
Dabei wird dezidiert beschrieben,<br />
was der Beschäftigte an seinem<br />
Arbeitsplatz zu tun hat. Danach richtet<br />
sich die Eingruppierung. Wird der Beschäftigte<br />
im Laufe der Zeit zu höherwertigen<br />
Tätigkeiten herangezogen,<br />
so wirkt sich dies auch in seiner Arbeitsplatzbeschreibung<br />
und anschließend<br />
in seiner Eingruppierung aus.<br />
Der umgekehrte Fall ist allerdings<br />
auch denkbar. Kommt seine Arbeitsplatzbeschreibung<br />
zu dem Schluss,<br />
dass nicht mehr genügend höherwertige<br />
Tätigkeiten zu leisten sind, kann<br />
im TV-L auch eine Herabstufung drohen.<br />
Daneben regelte der alte BAT<br />
auch die Eingruppierung aufgrund<br />
von Ausbildungsgängen oder speziellen<br />
Tätigkeitsmerkmalen oder es<br />
bestand ein Hinweis auf vergleichbare<br />
Beamtenbesoldungen wie z. B. bei<br />
der Eingruppierung im gehobenen<br />
Forstdienst. Dann entfiel eine dezidierte<br />
Arbeitsplatzbeschreibung, es<br />
musste jedoch dann unter Umständen<br />
der Grad der Selbstständigkeit<br />
oder der Grad der Verantwortung ermittelt<br />
werden, der dann zur Eingruppierung<br />
führte.<br />
Der TV-Forst hat seine Wurzeln im<br />
MTW (Manteltarifvertrag Waldarbeit)<br />
und wurde 2008 eingeführt. In diesem<br />
Tarifvertrag wird die Eingruppierung<br />
quasi durch Stand der Ausbildung geregelt.<br />
Hat der Beschäftigte den Abschluss<br />
„Forstwirt“, so ist er in die EG<br />
5 einzustufen – hat der Beschäftigte<br />
den Abschluss „Forstwirtschaftsmeister“,<br />
so ist er in die EG 8 einzugruppieren.<br />
Einmal eingruppiert behält der<br />
Beschäftigte die EG bei. Eine Rückstufung<br />
ist nicht vorgesehen. Sollte<br />
also ein FWM nur noch Forstwirtstätigkeiten<br />
ausüben, so kann ihm sein<br />
Arbeitgeber, einmal zum Meister bestellt,<br />
diese Bestellung nicht wieder<br />
rückgängig machen. <br />
Vertretung der Forstwirte<br />
Gerhard.Tenkhoff@t-online.de<br />
12 <strong>BDF</strong>aktuell 5•<strong>2013</strong>