Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
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• Versicherungsvertrag als Vertragsverhältnis<br />
Der Richter hat im Einzelnen zu prüfen, ob das seiner Beurteilung unterstehende Vertragsgebilde die noch zu behandelnden, an<br />
das Vorliegen eines Versicherungsvertrages geknüpften Voraussetzungen erfülle:<br />
Der Versicherungsbegriff umfasst folgende Komponenten:<br />
• Vorliegen eines Risikos o<strong>der</strong> einer Gefahr<br />
• Leistung des Versicherten (Prämie)<br />
• Leistung des Versicherers im Versicherungs- bzw. Schadenfall<br />
• Selbständigkeit <strong>der</strong> Operation<br />
• Kompensation <strong>der</strong> Risken nach den Gesetzen <strong>der</strong> Statistik<br />
Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem die eine Partei, <strong>der</strong> VR, <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Partei, dem VN, gegen Entgelt<br />
(Prämie) eine Vermögensleistung für den Fall verspricht, dass ein bestimmter Gegenstand (Person, Sache, Vermögen)<br />
von einem bestimmten Gefahrsereignis betroffen wird.<br />
1. Versicherungsnehmer<br />
Versicherungsnehmer ist diejenige Vertragspartei im Versicherungsverhältnis, die Versicherungsschutz sucht. Am<br />
Versicherungsverhältnis können neben dem Versicherungsnehmer noch weitere Personen beteiligt sein, die sich vom<br />
Versicherungsnehmer allerdings dadurch unterscheiden, dass sie nicht Vertragspartei sind.<br />
Der Versicherungsnehmer muss bestimmt o<strong>der</strong> bestimmbar sein.<br />
Für die Beantwortung <strong>der</strong> Frage, welche Vermögenswerte i.c. für die Prämienschuld als Haftungssubstrat dienen, muss<br />
unterschieden werden, ob <strong>der</strong> Ehegatte den Versicherungsvertrag in eigenem Namen o<strong>der</strong> in Vertretung <strong>der</strong> ehelichen<br />
Gemeinschaft abgeschlossen hat.<br />
I<br />
Im Güterstand <strong>der</strong> Errungenschaft dient i.a.R. das Eigengut und die Errungenschaft des Versicherungsnehmers als Haftungssubstrat;<br />
wurde aber in Vertretung <strong>der</strong> ehelichen Gemeinschaft ein Versicherungsvertrag geschlossen, haftet infolge <strong>der</strong><br />
solidarischen Mitverpflichtung des an<strong>der</strong>en Ehegatten zusätzlich auch dessen Eigengut und Errungenschaft.<br />
Dasselbe gilt für den Güterstand <strong>der</strong> Gütertrennung.<br />
Für den Güterstand <strong>der</strong> Gütergemeinschaft gilt ZGB 234 I; wonach das Eigengut und die Hälfte des Gesamtgutes haftet,<br />
ausnahmsweise (Vertretung) das Eigengut und das gesamte Gesamtgut, ZGB 233 II.<br />
Gemäss <strong>der</strong> Konzeption von VVG 1 ist <strong>der</strong> künftige VN regelmässig <strong>der</strong> Antragsteller. Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen <strong>der</strong><br />
Antrag vom VR ausgeht, so bspw. wenn <strong>der</strong> VR an einen unbestimmten Personenkreis verbindliche Anträge richtet (Ticket- und<br />
Automatenversicherung) o<strong>der</strong> aber in jenen Fällen, in denen wohl die geschäftliche Aktivität vom VN ausgeht, dieser aber kein<br />
verbindlicher Charakter zukommt.<br />
2. Versicherer<br />
Private Versicherer müssen als AG o<strong>der</strong> als Genossenschaft im HR eingetragen sein. Nur diese Formen sind aufsichtsrechtlich<br />
zugelassen, da sie die grösste Sicherheit für Solidität und Kontinuität bieten.<br />
Je<strong>der</strong> VR, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz ein Versicherungsunternehmen betreiben will, bedarf einer Bewilligung, VAG 7. Dennoch kann auch<br />
ohne Bewilligung zivilrechtlich ein gültiger Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, d.h. er ist nicht nichtig i.S.v. OR 20.<br />
3. Rechtsstellung des gebundenen Versicherungsagenten<br />
Versicherungsgeschäfte werden durch an den VR gebundene Agenten vermittelt (Vermittlungsagenten) o<strong>der</strong> direkt<br />
abgeschlossen (Abschlussagent). Unabhängige Broker und Makler sind die direkten Vertreter des künftigen<br />
Versicherungsnehmers und vermitteln im Auftrage ihres Kunden den Versicherungsabschluss mit dem VR.<br />
Zwischen VR und Agent besteht i.a.R. ein Agenturverhältnis, tlw. auch Arbeitsverträge o<strong>der</strong> ein Auftrag. Dieser ordnet das interne<br />
Rechtsverhältnis.<br />
Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Stellung <strong>der</strong> Versicherungsagent dem VN gegenüber extern einnimmt, d.h. welche<br />
Handlungen des Agenten <strong>der</strong> VR als solche seines Vertreters gegen sich gelten lassen muss bzw. durch welche Handlungen des<br />
Agenten <strong>der</strong> VR dem VN gegenüber direkt verpflichtet wird.<br />
Früher erblickten die VR den Agenten als selbständigen Makler, für dessen gesellschaftliche Tätigkeit sie jegliche Verantwortung<br />
ablehnten, währenddem Konsumentenverbände darin den direkten Stellvertreter des VR erblickten.<br />
VVG 34 setzt mit einem neuen Lösungsgrundsatz an, indem er die Vollmacht in Abweichung von OR 33 umschreibt:<br />
Die im externen Verhältnis geltende Vollmacht des Agenten muss nicht identisch sein mit den ihm von VR vertraglich<br />
eingeräumten Kompetenzen und Befugnissen. Innen- und Aussenverhältnis müssen nicht gleich sein. Im Gegensatz dazu wird<br />
<strong>der</strong> Vertretene durch rechtsgeschäftliches Handeln seines Vertreters gemäss OR 33 II nur insoweit verpflichtet, als er diesen<br />
intern ermächtigt hat.<br />
Die externe Vollmacht des Agenten soll sich gemäss VVG 34 I zunächst auf das erstrecken, was nach <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Verkehrsauffassung mit <strong>der</strong> Tätigkeit eines Agenten verbunden ist. Es muss daher zunächst untersucht werden, um was für<br />
eine Art Agent es sich im konkreten Falle handelt; ob Abschluss- o<strong>der</strong> Vermittlungsagent.<br />
Abschlussagent<br />
Der Abschlussagent wird als ermächtigt betrachtet, den Antrag des VN anzunehmen o<strong>der</strong> abzulehnen; bestehende Verträge<br />
zu verlängern, abzuän<strong>der</strong>n, aufzuheben und wie<strong>der</strong> in Kraft zu setzen, VVG 2.<br />
Vermittlungsagent<br />
Er ist zum Vertragsabschluss und zu Än<strong>der</strong>ungen des Vertrages nicht ermächtigt; er ist nur zur Entgegennahme <strong>der</strong><br />
Antragserklärung des VN ermächtigt. Nach VVG 44 III können mündliche Mitteilungen auch von einem Vermittlungsagenten<br />
entgegengenommen werden, sofern dies nicht ausgeschlossen ist.<br />
Eine vom Vermittlungsagenten abgegebene Erklärung über Sinn und Tragweite einer unklaren Bestimmung aus den AVB<br />
muss <strong>der</strong> Versicherer aber gegen sich gelten lassen. Ermächtigung zum Prämieninkasso: VVG 20 II und 22 II.