Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
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Die o.g. Befugnisse sind diejenigen Befugnisse, die den Agenten nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung zukommen.<br />
VVG 34 I erweitert aber die Befugnisse, indem es den Agenten zu jenen Handlungen ermächtigt, die <strong>der</strong> Agent mit<br />
stillschweigen<strong>der</strong> Genehmigung des VR vorzunehmen pflegt. Sie wird aus einer Übung hergeleitet, die ein bestimmter VR<br />
gegenüber seinen Agenten beachtet; die Duldung von Agentenhandlungen, die über die verkehrsüblichen Kompetenzen<br />
hinausgehen, kommt einer stillschweigenden Genehmigung durch den VR gleich.<br />
Mit <strong>der</strong> Revision des VVG sollen die Befugnisse des Agenten an die allgemeinen Stellvertretungsregeln des OR angelehnt<br />
werden.<br />
Schliesslich kann je<strong>der</strong> Versicherer die Vollmacht seines Agenten rechtsgeschäftlich erweitern, was sich aus <strong>der</strong> subsidiären<br />
Geltung des OR ergibt.<br />
4. Rechtsstellung des Versicherungsbrokers o<strong>der</strong> -maklers<br />
Der Versicherungsbroker wird in erster Linie als Berater und Ratgeber für den Versicherungsnehmer tätig. Die Brokervereinbarung<br />
zwischen Versicherungsnehmer und Broker ist ein Innominatvertrag; dessen Hauptpflicht in <strong>der</strong> Erarbeitung einer<br />
Risikoanalyse, <strong>der</strong>en Umsetzung und Begleitung in Schadensfällen besteht.<br />
Der Versicherungsbroker ist im Rahmen <strong>der</strong> ihm in <strong>der</strong> Brokervereinbarung erteilten Vertretungsmacht bzw. nach OR 32 ff. zur<br />
Vertretung des Versicherungsnehmers befugt.<br />
5. Merkmale des Versicherungsvertrages<br />
Objektiv wesentliche Vertragspunkte<br />
Gefahr<br />
Das Gesetz äussert sich nur in VVG 9 über die Gefahr bzw. das Risiko. Die Gefahr ist die Gefahr eines zukünftigen<br />
ungewissen Ereignisses.<br />
Eine bereits vor Vertragsabschluss bestehende Krankheit kann daher trotz vorübergehen<strong>der</strong> Symptomfreiheit als Ursache<br />
künftiger Störungen bestehen bleiben, BGE 127 III 24.<br />
Ebenso muss <strong>der</strong> Eintritt des befürchteten Ereignis’ ungewiss sein; sei dies mit Bezug auf ihre Realisierung überhaupt o<strong>der</strong><br />
mit Bezug auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Realisierung. Dabei kommt es nicht auf die objektive Ungewissheit, son<strong>der</strong>n auf die<br />
subjektive Annahme <strong>der</strong> Parteien an, BGE 118 V 158.<br />
Keine Deckung – ausser speziell verabredet – besteht für Ereignisse, die nach <strong>der</strong> Optik <strong>der</strong> Parteien bei Vertragsschluss<br />
sicher bevorstehen.<br />
Die Gefahr ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Zu <strong>der</strong> für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages<br />
erfor<strong>der</strong>lichen übereinstimmenden Willensäusserung <strong>der</strong> Parteien gehört mithin die Feststellung <strong>der</strong> versicherten Gefahr.<br />
Umstritten ist auch, wann das versicherte Ereignis eingetreten ist. Man stritt zwischen Verstosstheorie und Schadenereignistheorie.<br />
Nach <strong>der</strong> Verstosstheorie muss das fehlerhafte Verhalten des versicherten Haftpflichtigen in die Zeit <strong>der</strong> vertraglichen<br />
Deckung fallen; die Schadenereignistheorie will dagegen das fehlerhafte Verhalten des Haftpflichtversicherten gänzlich<br />
unbeachtet lassen und alleine auf das schädigende Ereignis abstellen. Fällt dieses in die Zeit <strong>der</strong> vertraglichen Deckung, so<br />
geniesst <strong>der</strong> Haftpflichtige Versicherungsschutz, selbst wenn die fehlerhafte Handlung bereits vor Abschluss des Vertrages<br />
begangen wurde. 4<br />
Heute erfolgt die Lösung über das Claims-made-Prinzip; dieses stellt darauf ab, ob <strong>der</strong> VN einen Schaden während <strong>der</strong> Dauer<br />
des Haftpflichtversicherungsvertrages geltend macht.<br />
Gegenstand des Vertrages<br />
Gegenstand des Versicherungsvertrages ist ein Objekt, das von <strong>der</strong> Versicherungsgefahr bedroht ist. Die Angabe des<br />
versicherten Objekts gehört zu den unerlässlichen Bestandteilen des Versicherungsvertrages.<br />
Leistungen <strong>der</strong> Parteien: Versicherer<br />
Der Versicherer muss sich zu einer Leistung verpflichten, die an die Bedingung des Eintritts eines bestimmten befürchteten<br />
Ereignisses geknüpft ist. Es ist somit eine Leistung erfor<strong>der</strong>lich, die von <strong>der</strong> Realisierung <strong>der</strong> versicherten Gefahr abhängt.<br />
Keine Versicherungsleistung i.e.S. stellen bloss nebenbei erbrachte Dienstleistungen dar, bspw. die Abwehr unbegründeter<br />
Ansprüche in <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung, Beratung, Auskünfte usw.<br />
Die Versicherungsleistung wird i.a.R. in Geldform erbracht, ausnahmsweise kann sie in <strong>der</strong> Leistung von Naturalersatz<br />
bestehen (v.a. in <strong>der</strong> Autokaskoversicherung).<br />
Mangels einer Versicherungssumme ist also bei <strong>der</strong> Sachversicherung <strong>der</strong> Sachwert <strong>der</strong> versicherten Sache in Form ihres<br />
Ersatzwertes massgebend für die Bestimmung <strong>der</strong> Versicherungsleistung.<br />
Zur Bestimmung des Umfangs <strong>der</strong> Versicherungsleistung ist u.U. die Vereinbarung einer Versicherungssumme notwendiger<br />
Vertragsbestandteil. Bei <strong>der</strong> Schadensversicherung (Sach- und Vermögensversicherung) kann jedoch darauf verzichtet<br />
werden, da die Versicherungsleistung bestimmbar ist.<br />
Deshalb ist die Versicherungsleistung nur 5 in <strong>der</strong> Personenversicherung Hauptbestandteil des Vertrages, da die<br />
Leistungspflicht hier unabhängig von einem eingetretenen Schaden bemessen wird.<br />
Die Leistung, die <strong>der</strong> Personenversicherer nach Eintritt des befürchteten Ereignis zu erbringen hat, richtet sich ausschliesslich<br />
nach <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien – mit Ausnahme <strong>der</strong> Heilungskosten und des Verdienstausfalles in <strong>der</strong> freiwilligen Unfallo<strong>der</strong><br />
Krankenversicherung.<br />
4<br />
5<br />
BGE 100 II 408, Butangas-Badeofen. BGE vertrat Verstosstheorie.<br />
Oftmals erfolgt sie aber auch in den an<strong>der</strong>en Versicherungen, um die maximale Leistung zu begrenzen.