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Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht

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Die o.g. Befugnisse sind diejenigen Befugnisse, die den Agenten nach <strong>der</strong> Verkehrsauffassung zukommen.<br />

VVG 34 I erweitert aber die Befugnisse, indem es den Agenten zu jenen Handlungen ermächtigt, die <strong>der</strong> Agent mit<br />

stillschweigen<strong>der</strong> Genehmigung des VR vorzunehmen pflegt. Sie wird aus einer Übung hergeleitet, die ein bestimmter VR<br />

gegenüber seinen Agenten beachtet; die Duldung von Agentenhandlungen, die über die verkehrsüblichen Kompetenzen<br />

hinausgehen, kommt einer stillschweigenden Genehmigung durch den VR gleich.<br />

Mit <strong>der</strong> Revision des VVG sollen die Befugnisse des Agenten an die allgemeinen Stellvertretungsregeln des OR angelehnt<br />

werden.<br />

Schliesslich kann je<strong>der</strong> Versicherer die Vollmacht seines Agenten rechtsgeschäftlich erweitern, was sich aus <strong>der</strong> subsidiären<br />

Geltung des OR ergibt.<br />

4. Rechtsstellung des Versicherungsbrokers o<strong>der</strong> -maklers<br />

Der Versicherungsbroker wird in erster Linie als Berater und Ratgeber für den Versicherungsnehmer tätig. Die Brokervereinbarung<br />

zwischen Versicherungsnehmer und Broker ist ein Innominatvertrag; dessen Hauptpflicht in <strong>der</strong> Erarbeitung einer<br />

Risikoanalyse, <strong>der</strong>en Umsetzung und Begleitung in Schadensfällen besteht.<br />

Der Versicherungsbroker ist im Rahmen <strong>der</strong> ihm in <strong>der</strong> Brokervereinbarung erteilten Vertretungsmacht bzw. nach OR 32 ff. zur<br />

Vertretung des Versicherungsnehmers befugt.<br />

5. Merkmale des Versicherungsvertrages<br />

Objektiv wesentliche Vertragspunkte<br />

Gefahr<br />

Das Gesetz äussert sich nur in VVG 9 über die Gefahr bzw. das Risiko. Die Gefahr ist die Gefahr eines zukünftigen<br />

ungewissen Ereignisses.<br />

Eine bereits vor Vertragsabschluss bestehende Krankheit kann daher trotz vorübergehen<strong>der</strong> Symptomfreiheit als Ursache<br />

künftiger Störungen bestehen bleiben, BGE 127 III 24.<br />

Ebenso muss <strong>der</strong> Eintritt des befürchteten Ereignis’ ungewiss sein; sei dies mit Bezug auf ihre Realisierung überhaupt o<strong>der</strong><br />

mit Bezug auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Realisierung. Dabei kommt es nicht auf die objektive Ungewissheit, son<strong>der</strong>n auf die<br />

subjektive Annahme <strong>der</strong> Parteien an, BGE 118 V 158.<br />

Keine Deckung – ausser speziell verabredet – besteht für Ereignisse, die nach <strong>der</strong> Optik <strong>der</strong> Parteien bei Vertragsschluss<br />

sicher bevorstehen.<br />

Die Gefahr ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Zu <strong>der</strong> für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages<br />

erfor<strong>der</strong>lichen übereinstimmenden Willensäusserung <strong>der</strong> Parteien gehört mithin die Feststellung <strong>der</strong> versicherten Gefahr.<br />

Umstritten ist auch, wann das versicherte Ereignis eingetreten ist. Man stritt zwischen Verstosstheorie und Schadenereignistheorie.<br />

Nach <strong>der</strong> Verstosstheorie muss das fehlerhafte Verhalten des versicherten Haftpflichtigen in die Zeit <strong>der</strong> vertraglichen<br />

Deckung fallen; die Schadenereignistheorie will dagegen das fehlerhafte Verhalten des Haftpflichtversicherten gänzlich<br />

unbeachtet lassen und alleine auf das schädigende Ereignis abstellen. Fällt dieses in die Zeit <strong>der</strong> vertraglichen Deckung, so<br />

geniesst <strong>der</strong> Haftpflichtige Versicherungsschutz, selbst wenn die fehlerhafte Handlung bereits vor Abschluss des Vertrages<br />

begangen wurde. 4<br />

Heute erfolgt die Lösung über das Claims-made-Prinzip; dieses stellt darauf ab, ob <strong>der</strong> VN einen Schaden während <strong>der</strong> Dauer<br />

des Haftpflichtversicherungsvertrages geltend macht.<br />

Gegenstand des Vertrages<br />

Gegenstand des Versicherungsvertrages ist ein Objekt, das von <strong>der</strong> Versicherungsgefahr bedroht ist. Die Angabe des<br />

versicherten Objekts gehört zu den unerlässlichen Bestandteilen des Versicherungsvertrages.<br />

Leistungen <strong>der</strong> Parteien: Versicherer<br />

Der Versicherer muss sich zu einer Leistung verpflichten, die an die Bedingung des Eintritts eines bestimmten befürchteten<br />

Ereignisses geknüpft ist. Es ist somit eine Leistung erfor<strong>der</strong>lich, die von <strong>der</strong> Realisierung <strong>der</strong> versicherten Gefahr abhängt.<br />

Keine Versicherungsleistung i.e.S. stellen bloss nebenbei erbrachte Dienstleistungen dar, bspw. die Abwehr unbegründeter<br />

Ansprüche in <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung, Beratung, Auskünfte usw.<br />

Die Versicherungsleistung wird i.a.R. in Geldform erbracht, ausnahmsweise kann sie in <strong>der</strong> Leistung von Naturalersatz<br />

bestehen (v.a. in <strong>der</strong> Autokaskoversicherung).<br />

Mangels einer Versicherungssumme ist also bei <strong>der</strong> Sachversicherung <strong>der</strong> Sachwert <strong>der</strong> versicherten Sache in Form ihres<br />

Ersatzwertes massgebend für die Bestimmung <strong>der</strong> Versicherungsleistung.<br />

Zur Bestimmung des Umfangs <strong>der</strong> Versicherungsleistung ist u.U. die Vereinbarung einer Versicherungssumme notwendiger<br />

Vertragsbestandteil. Bei <strong>der</strong> Schadensversicherung (Sach- und Vermögensversicherung) kann jedoch darauf verzichtet<br />

werden, da die Versicherungsleistung bestimmbar ist.<br />

Deshalb ist die Versicherungsleistung nur 5 in <strong>der</strong> Personenversicherung Hauptbestandteil des Vertrages, da die<br />

Leistungspflicht hier unabhängig von einem eingetretenen Schaden bemessen wird.<br />

Die Leistung, die <strong>der</strong> Personenversicherer nach Eintritt des befürchteten Ereignis zu erbringen hat, richtet sich ausschliesslich<br />

nach <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> Parteien – mit Ausnahme <strong>der</strong> Heilungskosten und des Verdienstausfalles in <strong>der</strong> freiwilligen Unfallo<strong>der</strong><br />

Krankenversicherung.<br />

4<br />

5<br />

BGE 100 II 408, Butangas-Badeofen. BGE vertrat Verstosstheorie.<br />

Oftmals erfolgt sie aber auch in den an<strong>der</strong>en Versicherungen, um die maximale Leistung zu begrenzen.

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