Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
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Versicherung zugunsten Dritter<br />
Nur Lebens- u. Unfallversicherung<br />
Damit ist nicht die Versicherung für fremde Rechnung gemeint. Die Versicherung zugunsten Dritter bedeutet, dass <strong>der</strong><br />
Anspruch auf die Versicherungsleistung einem vom Versicherungsnehmer bezeichneten Dritten und nicht dem<br />
Versicherungsnehmer zusteht, somit einem Begünstigten. VVG 18 III räumt dem Versicherer das Recht ein, die<br />
Prämienfor<strong>der</strong>ung mit <strong>der</strong> dem Begünstigten geschuldeten Versicherungsleistung zu verrechnen.<br />
Der Versicherer hat somit kein selbständiges For<strong>der</strong>ungsrecht, son<strong>der</strong>n nur das Recht auf Verrechnung.<br />
Prämienzahler<br />
Der im Ausland wohnhafte Versicherungsnehmer hat i.a.R. in <strong>der</strong> Schweiz einen Prämienzahler, <strong>der</strong> ihm aufgrund einer<br />
internen Vereinbarung die Prämien zu begleichen hat; es kann sich um eine Schuldübernahme handeln.<br />
Verzug in <strong>der</strong> Prämienzahlung<br />
VVG 20 und 21 sind lex specialis für den Verzug in <strong>der</strong> Prämienzahlung. Zum Schutz des Versicherungsnehmers erschwert VVG<br />
20 die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges, indem <strong>der</strong> Schuldner erst mit einer speziellen schriftlichen Mahnung mit näher<br />
bestimmtem Inhalt und nach Ablauf einer 14-tägigen Mahnfrist in Verzug kommt. Nach OR genügt bereits <strong>der</strong> Ablauf eines<br />
Verfalltages o<strong>der</strong> eine einfache Mahnung.<br />
VVG 20 und 21 verschärfen zugleich aber auch die Wirkungen des Schuldnerverzuges, mit dem Verzug des Versicherungsnehmers<br />
ruht die Leistungspflicht des Versicherers.<br />
Voraussetzungen des Verzuges<br />
Erste Voraussetzung ist die Fälligkeit <strong>der</strong> Prämie. Die Versicherungsperiode dauert mangels beson<strong>der</strong>er Abrede ein Jahr,<br />
VVG 19 I Satz 2.<br />
Für die 1. Versicherungsprämie (Erstprämie) ist die Prämie mit dem Abschluss des Vertrages fällig, VVG 19 I Satz 1.<br />
Folgeprämien sind mangels Vereinbarung nach VVG 19 III jeweils mit Beginn <strong>der</strong> neuen Versicherungsperiode fällig.<br />
Zweite Voraussetzung des Verzuges ist die Mahnung. Sie muss die gesetzlich vorgesehene Leistungsauffor<strong>der</strong>ung<br />
beinhalten und hat den Prämienzahler schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n, innert 14 Tagen Zahlung zu leisten. Ebenso muss die Mahnung<br />
die Säumnisfolgen androhen. Für die Schriftlichkeit ist jedoch eine Unterschrift nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dritte Voraussetzung des Verzuges ist die Nichtbezahlung <strong>der</strong> Prämie bis zum Ablauf <strong>der</strong> Mahnfrist. Da <strong>der</strong> Verzug erst nach<br />
Ablauf <strong>der</strong> Mahnfrist erfolgt, ist <strong>der</strong> Versicherer für Ereignisse, die sich während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Mahnfrist zutragen, voll haftbar.<br />
Nichtbezahlung ist auch die Nichtbezahlung eines nur unbedeutenden Restbetrages.<br />
Trotz Nichtbezahlung <strong>der</strong> Prämie bis zum Ablauf <strong>der</strong> Mahnfrist tritt <strong>der</strong> Verzug nicht ein<br />
• Unverschuldeter Säumnis<br />
Der Prämienzahler versäumt die Prämienzahlung schuldlos und holt sie sofort nach Beseitigung des Hin<strong>der</strong>nisses<br />
nach, VVG 45 III. Das OR hingegen lässt den Verzug verschuldensunabhängig eintreten.<br />
Unverschuldetes Säumnis liegt bspw. bei Krankheit vor, die den Schuldner ausserstande setzt, seine Interessen<br />
selbst o<strong>der</strong> mittels Vertreter wahrzunehmen. Die Säumnis, die bei rechtzeitiger Aufgabe <strong>der</strong> Geldsendung <strong>der</strong> Post<br />
zu Last fällt, muss als entschuldigt gelten.<br />
• Stundung<br />
Der Eintritt des Verzuges kann weiter durch eine Stundung des VR abgewendet werden.<br />
Rechtsfolgen des Verzuges<br />
Mit dem Eintritt des Verzuges ruht die Leistungspflicht des Versicherers, VVG 20 III. Der Vertrag fällt jedoch nicht dahin; er<br />
wird bloss insofern modifiziert, dass die Leistungspflicht des Versicherers ruht. Der Versicherungsnehmer bleibt zur Prämienzahlung<br />
nach wie vor verpflichtet.<br />
Ist <strong>der</strong> Vertrag infolge des Verzuges suspendiert und for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Versicherer die Prämie nicht innert 2 Monaten des<br />
Verzugseintrittes rechtlich 9 ein, so wird vermutet, dass <strong>der</strong> Versicherer unter Verzicht auf die Bezahlung <strong>der</strong> rückständigen<br />
Prämie vom Vertrag zurücktritt, VVG 21 I; Rücktritt auch hier i.S. einer Aufhebung ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Vertragsaufhebung.<br />
VVG 21 I ist eine unwi<strong>der</strong>legbare Rechtsvermutung. Es ist jedoch auch eine ausdrückliche Rücktrittserklärung möglich, sie hat<br />
aber unverzüglich zu erfolgen.<br />
Wird die rückständige Prämie vom Versicherer während <strong>der</strong> Frist von 2 Monaten nach dem Verzug eingefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />
nachträglich noch angenommen, so tritt die Leistungspflicht des Versicherers mit dem Zeitpunkt, in dem die Prämie samt<br />
Zinsen und Kosten bezahlt wird, ohne weiteres wie<strong>der</strong> in Kraft, VVG 21 II.<br />
Der Prämienschuldner ist aber nicht berechtigt, im Falle <strong>der</strong> nachträglichen Annahme den Vertrag wie<strong>der</strong> einseitig in Kraft<br />
zu setzen. Er kann dem Versicherer lediglich einen entsprechenden Antrag stellen; nur wenn <strong>der</strong> Versicherer die<br />
nachträgliche Zahlung des Prämienschuldners annimmt, lebt seine Haftung wie<strong>der</strong> auf.<br />
9<br />
Als rechtliche Einfor<strong>der</strong>ung gelten die in OR 135 II genannten Rechtsakte: Betreibung, Klage, Konkurseingabe, Sühnladung.