Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
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KUHN, PRIVATERSICHERUNGSRECHT<br />
QUOTENTEILUNG<br />
Nichtanwendung des Quotenvorrechts<br />
Obengenanntes Vorrecht, in dessen Folge <strong>der</strong> Geschädigte mittels Kumulation trotz nur teilweiser Leistung des Versicherers voll decken kann, rechtfertigt sich nicht bei Grobfahrlässigkeit, da <strong>der</strong><br />
Geschädigte von <strong>der</strong> Kürzung nicht o<strong>der</strong> nur wenig betroffen würde.<br />
Da das Quotenvorrecht im Falle <strong>der</strong> Grobfahrlässigkeit nicht gilt, stellt sich die Frage, ob <strong>der</strong> Schadensversicherer und <strong>der</strong> geschädigte Versicherungsnehmer die nicht gedeckte Quote<br />
untereinan<strong>der</strong> proportional aufteilen sollen.<br />
Vertragliche For<strong>der</strong>ung von<br />
G gegenüber seinem<br />
Schadenversicherer aus<br />
VVG 41 I<br />
Sachversicherer<br />
SVR von G<br />
Effektive Leistung des SVR<br />
bspw. nur 75 % wegen<br />
grober Fahrlässigkeit von G,<br />
VVG 14 II<br />
Regressrecht nach VVG 72<br />
Konkretes Regressrecht nach<br />
VVG 72; Regressquote:<br />
Leistung des Versicherers<br />
Gekürzter Schaden<br />
Haftpflichtversicherer<br />
HPVR von F<br />
Die Rechtsprechung identifiziert<br />
regelmässig den<br />
Haftpflichtversicherer mit<br />
dem versicherten Haftpflichtigen.<br />
Soweit ersterer den Schaden<br />
des Geschädigten ersetzt,<br />
tritt er in die Rechtsstellung<br />
des versicherten Haftpflichtigen<br />
ein; analoge<br />
Anwendung von VVG 72,<br />
BGE 116 II 645 E 2.<br />
G<br />
Direktfor<strong>der</strong>ung von G<br />
gegenüber dem Schädiger<br />
bzw. seinem Haftpflichtversicherer<br />
aus OR 41<br />
F<br />
Effektive Leistung des HPVR: bspw.<br />
nur 60 % wegen grober Fahrlässigkeit<br />
von G<br />
Quotenteilung<br />
Die Quotenteilung findet Anwendung, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Ansprüche seine Leistungen wegen grobfahrlässiger bzw. vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalles gekürzt hat.<br />
Der Anspruch des Versicherten G geht entsprechend dem Verhältnis <strong>der</strong> Versicherungsleistungen zum Schaden (i.c. 60 %) auf den Versicherer SVR über. Der Direktanspruch, <strong>der</strong> sich beim<br />
Quotenvorrecht aus <strong>der</strong> Substraktion „Schaden minus Versicherungsleistung“ ergibt, wird hier durch Substraktion des Regressanspruches des Versicherers vom gesamten Schadenersatzanspruch<br />
berechnet; „Schaden minus Regressanspruch SVR gegenüber F.“ Der Reduktionsgrund wirkt sich gleichmässig auf den an sich bestehenden Regressanspruch des Versicherers SVR und auf den<br />
Direktschaden des Geschädigten aus.<br />
Achtung: Derselbe Reduktionsgrund kann [muss aber nicht] im ausservertraglichen Verhältnis eine an<strong>der</strong>e Kürzung zur Folge haben wie im Versicherungsverhälntis. Es bleibt deshalb trotz<br />
Reduktion noch Platz für einen Direktanspruch von G gegenüber F trotz erfolgter Versicherungsleistungen.