30.12.2013 Aufrufe

Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht

Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht

Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

KUHN, PRIVATERSICHERUNGSRECHT<br />

QUOTENTEILUNG<br />

Nichtanwendung des Quotenvorrechts<br />

Obengenanntes Vorrecht, in dessen Folge <strong>der</strong> Geschädigte mittels Kumulation trotz nur teilweiser Leistung des Versicherers voll decken kann, rechtfertigt sich nicht bei Grobfahrlässigkeit, da <strong>der</strong><br />

Geschädigte von <strong>der</strong> Kürzung nicht o<strong>der</strong> nur wenig betroffen würde.<br />

Da das Quotenvorrecht im Falle <strong>der</strong> Grobfahrlässigkeit nicht gilt, stellt sich die Frage, ob <strong>der</strong> Schadensversicherer und <strong>der</strong> geschädigte Versicherungsnehmer die nicht gedeckte Quote<br />

untereinan<strong>der</strong> proportional aufteilen sollen.<br />

Vertragliche For<strong>der</strong>ung von<br />

G gegenüber seinem<br />

Schadenversicherer aus<br />

VVG 41 I<br />

Sachversicherer<br />

SVR von G<br />

Effektive Leistung des SVR<br />

bspw. nur 75 % wegen<br />

grober Fahrlässigkeit von G,<br />

VVG 14 II<br />

Regressrecht nach VVG 72<br />

Konkretes Regressrecht nach<br />

VVG 72; Regressquote:<br />

Leistung des Versicherers<br />

Gekürzter Schaden<br />

Haftpflichtversicherer<br />

HPVR von F<br />

Die Rechtsprechung identifiziert<br />

regelmässig den<br />

Haftpflichtversicherer mit<br />

dem versicherten Haftpflichtigen.<br />

Soweit ersterer den Schaden<br />

des Geschädigten ersetzt,<br />

tritt er in die Rechtsstellung<br />

des versicherten Haftpflichtigen<br />

ein; analoge<br />

Anwendung von VVG 72,<br />

BGE 116 II 645 E 2.<br />

G<br />

Direktfor<strong>der</strong>ung von G<br />

gegenüber dem Schädiger<br />

bzw. seinem Haftpflichtversicherer<br />

aus OR 41<br />

F<br />

Effektive Leistung des HPVR: bspw.<br />

nur 60 % wegen grober Fahrlässigkeit<br />

von G<br />

Quotenteilung<br />

Die Quotenteilung findet Anwendung, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Ansprüche seine Leistungen wegen grobfahrlässiger bzw. vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalles gekürzt hat.<br />

Der Anspruch des Versicherten G geht entsprechend dem Verhältnis <strong>der</strong> Versicherungsleistungen zum Schaden (i.c. 60 %) auf den Versicherer SVR über. Der Direktanspruch, <strong>der</strong> sich beim<br />

Quotenvorrecht aus <strong>der</strong> Substraktion „Schaden minus Versicherungsleistung“ ergibt, wird hier durch Substraktion des Regressanspruches des Versicherers vom gesamten Schadenersatzanspruch<br />

berechnet; „Schaden minus Regressanspruch SVR gegenüber F.“ Der Reduktionsgrund wirkt sich gleichmässig auf den an sich bestehenden Regressanspruch des Versicherers SVR und auf den<br />

Direktschaden des Geschädigten aus.<br />

Achtung: Derselbe Reduktionsgrund kann [muss aber nicht] im ausservertraglichen Verhältnis eine an<strong>der</strong>e Kürzung zur Folge haben wie im Versicherungsverhälntis. Es bleibt deshalb trotz<br />

Reduktion noch Platz für einen Direktanspruch von G gegenüber F trotz erfolgter Versicherungsleistungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!