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Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht

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Erfüllungsort, Gerichtsstand und Betreibungsort<br />

VAG 46a i.V.m. 27 präzisieren OR 74 Ziff. 2 I. Die Versicherungseinrichtung muss ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen<br />

am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten erfüllen. Die Bestimmung ist in gleicher Weise anwendbar, wenn <strong>der</strong><br />

Versicherer Versicherungsleistungen zu erbringen o<strong>der</strong> Prämien zurückzuerstatten hat.<br />

Da Versicherungsverträge i.a.R. Konsumentenverträge darstellen, gilt GestG 22, subsidiär GestG 3 ff. Konsumenten sind<br />

grundsätzlich nicht nur Versicherungsnehmer, son<strong>der</strong>n auch begünstigte o<strong>der</strong> versicherte Personen.<br />

Wirkungen des Aufsichtsrechts auf den privaten Versicherungsvertrag<br />

Der Gesetzgeber kann aufsichtsrechtliche Tatbestände umschreiben und ihnen ausdrückliche Rechtsfolgen zuordnen.<br />

Nach OR 20 I sind u.a. wi<strong>der</strong>rechtliche Verträge nichtig. Nicht jede Verletzung einer Verbots- o<strong>der</strong> Gebotsnorm hat jedoch die<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zur Folge. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit macht einen Vertrag nur dann nichtig, wenn diese Rechtsfolge vom Gesetz<br />

ausdrücklich vorgesehen ist o<strong>der</strong> sich aus dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> verletzten Norm ergibt.<br />

Da das Aufsichtsrecht den Zweck hat, den VN zu schützen, würde eine sich aus dem Verstoss ergebende Nichtigkeit jedoch<br />

gerade diesen Schutzzweck zuwi<strong>der</strong>laufen.<br />

Deshalb ist ein Vertrag grundsätzlich nicht nichtig, wenn Bestimmungen des Aufsichtsrechts verletzt werden.<br />

Schadenversicherungsgesetz (SchVG)<br />

Das SchVG bezweckt gestützt auf das Abkommen Schweiz – EU die Anpassung an die 1. KoRL NL. Das Dienstleistungsgeschäft<br />

ist von Län<strong>der</strong>n aus gestattet, die mit <strong>der</strong> Schweiz einen Staatsvertrag abgeschlossen haben. Dem SchVG unterstehen<br />

inländische Schadenversicherungseinrichtungen, Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Vertragsstaat und<br />

ausländische Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz ausserhalb eines Vertragsstaates.<br />

Der freie Dienstleistungsverkehr nach SchVK 7 ff. gibt einem VR, <strong>der</strong> im Gebiete eines Vertragsstaates nie<strong>der</strong>gelassen ist, die<br />

Möglichkeit, in <strong>der</strong> Schweiz gelegene Risiken grenzüberschreitend zu decken.<br />

Lebensversicherungsgesetz (LeVG)<br />

Das LeVG bezweckt eine Anpassung an die 1. KoRL L (Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit). Die Wirkung und Geltungsdauer <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Vorschriften über die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit für VE mit Sitz in einem Staat, <strong>der</strong> Gegenrecht gewährt, wird<br />

abhängig davon gemacht, ob ein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen mit diesem Staat in Kraft steht.<br />

Nach SchVG haben die VE ein gebundenes Vermögen zu bestellen. Das LeVG enthält kein vergleichbares Kapital, denn die<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> Lebensversicherungsansprüche ist bereits im Sicherstellungsgesetz bzw. zusätzlich – soweit es um<br />

kautionspflichtige ausländische Lebensversicherer aus Drittlän<strong>der</strong>n ohne Staatsvertrag mit <strong>der</strong> Schweiz geh – im KG geregelt.<br />

Dem LeVG unterstehen Lebensversicherungseinrichtungen mit Sitz in <strong>der</strong> Schweiz, ausländische mit Sitz in einem Vertrags-staat<br />

und ausländische mit Sitz ausserhalb eines Vertragsstaates.<br />

3. Revision des <strong>Versicherungsaufsicht</strong>srecht gemäss Vorentwurf<br />

Mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> 3. KoRL L und NL <strong>der</strong> EU wird auch im Bereich <strong>der</strong> Lebens- und Krankenversicherung die präventive<br />

Kontrolle <strong>der</strong> AVB und <strong>der</strong> Tarife dahinfallen wird und sich die bisherige materielle Aufsicht in eine Solvenzaufsicht wandeln wird.<br />

Die vorliegende VAG Revision sieht im Rahmen eines autonomen Nachvollzuges eine Anpassung an das EU Recht bis und mit<br />

dem Regelungsniveau <strong>der</strong> 3. KoRL L und NL vor. Die effektive Zulassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäfts<br />

wird analog zu Swisslex 1 an den Vorbehalt einer staatsvertraglichen Vereinbarung geknüpft.<br />

Neu sollen neben den eigentlichen Versicherungsunternehmen auch Broker und Makler <strong>der</strong> Aufsicht des BPV unterstellt werden.<br />

Lebensversicherer dürfen zukünftig neben <strong>der</strong> Lebensversicherung auch die Unfallversicherung und die Krankenversicherung<br />

betreiben, womit die Spartentrennung gelockert wird.<br />

Beteiligungen an an<strong>der</strong>en Versicherungsunternehmen sind zu melden, sofern die Beteiligung 20.33 % erreicht; das BPV kann die<br />

Beteiligung untersagen, wenn die Interessen <strong>der</strong> Versicherten gefährdet sind.<br />

Das Mindestkapital beträgt je nach Versicherungszweig 1 – 15 Mio. CHF. Versicherungsunternehmen haben sich über freie und<br />

unbelastete Eigenmittel mindestens im Rahmen <strong>der</strong> Solvabilitästspanne auszuweisen. Neben dem Versicherungsgeschäft dürfen<br />

Versicherungsunternehmen nur solche Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen<br />

Das Aufsichtsrecht soll die Konsumenten vor Missbrauch schützen; Missbrauch liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen<br />

gegen zwingende Bestimmungen <strong>der</strong> Versicherungsgesetzgebung verstösst.<br />

4. WTO und GATS<br />

Da die Schweiz nicht Mitglied <strong>der</strong> EU und des EWR’s ist und die bilateralen Verträge sich nicht auf Versicherungsleistungen<br />

erstrecken, ist es umso wichtiger, dass auf internationaler Ebene Ansatzpunkte bestehen: Das GATS verpflichtet alle<br />

Mitgliedstaaten <strong>der</strong> WTO zur Einhaltung <strong>der</strong> Wertgrundlagen eines offenen, multilateralen Handelssystems. Es regelt<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch die Auslandstätigkeit von Versicherungsunternehmen. Im Vor<strong>der</strong>grund steht die Liberalisierung von<br />

Nie<strong>der</strong>lassungsgründungen ausländischer Unternehmen; Hauptprinzipien sind die Meistbegünstigungsklausel, die Transparenz<br />

<strong>der</strong> nationalen Gesetzgebung und die Einhaltung des Äquivalenzprinzips.<br />

Die eigentlichen Liberalisierungsverpflichtungen des GATS, d.h. die Gewährung des Marktzugangs und die Inlän<strong>der</strong>gleichbehandlung<br />

entstehen im Gegensatz zur Meistbegünstigungspflicht nicht unmittelbar durch die Mitgliedschaft im GATS,<br />

son<strong>der</strong>n beruhen auf Verpflichtungen, die von jedem WTO-Land ausgehandelt werden. Jedem Land ist es freigestellt,<br />

Dienstleistungsgruppen auszuhandeln.<br />

• Ausländischen Anbietern steht das Recht zur Errichtung und Erweiterung von geschäftlichen Nie<strong>der</strong>lassungen zu. Umgekehrt<br />

kann auch ein schweizerischer Dienstleistungserbringer dieses Recht gegenüber einem WTO-Staat für sich beanspruchen.<br />

• Der Zugang schweizerischer Versicherungen und Banken zu ausländischen Märkten ist gesichert. Auf <strong>der</strong> Basis des<br />

Meistbegünstigungsprinzips sind Schweizer Unternehmungen in einem ausländischen Staat künftig vor wirtschaftspolitischer<br />

Diskriminierung geschützt.

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