Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Betreibungsort<br />
VAG 46a i.V.m. 27 präzisieren OR 74 Ziff. 2 I. Die Versicherungseinrichtung muss ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen<br />
am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten erfüllen. Die Bestimmung ist in gleicher Weise anwendbar, wenn <strong>der</strong><br />
Versicherer Versicherungsleistungen zu erbringen o<strong>der</strong> Prämien zurückzuerstatten hat.<br />
Da Versicherungsverträge i.a.R. Konsumentenverträge darstellen, gilt GestG 22, subsidiär GestG 3 ff. Konsumenten sind<br />
grundsätzlich nicht nur Versicherungsnehmer, son<strong>der</strong>n auch begünstigte o<strong>der</strong> versicherte Personen.<br />
Wirkungen des Aufsichtsrechts auf den privaten Versicherungsvertrag<br />
Der Gesetzgeber kann aufsichtsrechtliche Tatbestände umschreiben und ihnen ausdrückliche Rechtsfolgen zuordnen.<br />
Nach OR 20 I sind u.a. wi<strong>der</strong>rechtliche Verträge nichtig. Nicht jede Verletzung einer Verbots- o<strong>der</strong> Gebotsnorm hat jedoch die<br />
Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zur Folge. Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit macht einen Vertrag nur dann nichtig, wenn diese Rechtsfolge vom Gesetz<br />
ausdrücklich vorgesehen ist o<strong>der</strong> sich aus dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> verletzten Norm ergibt.<br />
Da das Aufsichtsrecht den Zweck hat, den VN zu schützen, würde eine sich aus dem Verstoss ergebende Nichtigkeit jedoch<br />
gerade diesen Schutzzweck zuwi<strong>der</strong>laufen.<br />
Deshalb ist ein Vertrag grundsätzlich nicht nichtig, wenn Bestimmungen des Aufsichtsrechts verletzt werden.<br />
Schadenversicherungsgesetz (SchVG)<br />
Das SchVG bezweckt gestützt auf das Abkommen Schweiz – EU die Anpassung an die 1. KoRL NL. Das Dienstleistungsgeschäft<br />
ist von Län<strong>der</strong>n aus gestattet, die mit <strong>der</strong> Schweiz einen Staatsvertrag abgeschlossen haben. Dem SchVG unterstehen<br />
inländische Schadenversicherungseinrichtungen, Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Vertragsstaat und<br />
ausländische Schadenversicherungseinrichtungen mit Sitz ausserhalb eines Vertragsstaates.<br />
Der freie Dienstleistungsverkehr nach SchVK 7 ff. gibt einem VR, <strong>der</strong> im Gebiete eines Vertragsstaates nie<strong>der</strong>gelassen ist, die<br />
Möglichkeit, in <strong>der</strong> Schweiz gelegene Risiken grenzüberschreitend zu decken.<br />
Lebensversicherungsgesetz (LeVG)<br />
Das LeVG bezweckt eine Anpassung an die 1. KoRL L (Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit). Die Wirkung und Geltungsdauer <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />
Vorschriften über die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit für VE mit Sitz in einem Staat, <strong>der</strong> Gegenrecht gewährt, wird<br />
abhängig davon gemacht, ob ein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen mit diesem Staat in Kraft steht.<br />
Nach SchVG haben die VE ein gebundenes Vermögen zu bestellen. Das LeVG enthält kein vergleichbares Kapital, denn die<br />
Sicherstellung <strong>der</strong> Lebensversicherungsansprüche ist bereits im Sicherstellungsgesetz bzw. zusätzlich – soweit es um<br />
kautionspflichtige ausländische Lebensversicherer aus Drittlän<strong>der</strong>n ohne Staatsvertrag mit <strong>der</strong> Schweiz geh – im KG geregelt.<br />
Dem LeVG unterstehen Lebensversicherungseinrichtungen mit Sitz in <strong>der</strong> Schweiz, ausländische mit Sitz in einem Vertrags-staat<br />
und ausländische mit Sitz ausserhalb eines Vertragsstaates.<br />
3. Revision des <strong>Versicherungsaufsicht</strong>srecht gemäss Vorentwurf<br />
Mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> 3. KoRL L und NL <strong>der</strong> EU wird auch im Bereich <strong>der</strong> Lebens- und Krankenversicherung die präventive<br />
Kontrolle <strong>der</strong> AVB und <strong>der</strong> Tarife dahinfallen wird und sich die bisherige materielle Aufsicht in eine Solvenzaufsicht wandeln wird.<br />
Die vorliegende VAG Revision sieht im Rahmen eines autonomen Nachvollzuges eine Anpassung an das EU Recht bis und mit<br />
dem Regelungsniveau <strong>der</strong> 3. KoRL L und NL vor. Die effektive Zulassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäfts<br />
wird analog zu Swisslex 1 an den Vorbehalt einer staatsvertraglichen Vereinbarung geknüpft.<br />
Neu sollen neben den eigentlichen Versicherungsunternehmen auch Broker und Makler <strong>der</strong> Aufsicht des BPV unterstellt werden.<br />
Lebensversicherer dürfen zukünftig neben <strong>der</strong> Lebensversicherung auch die Unfallversicherung und die Krankenversicherung<br />
betreiben, womit die Spartentrennung gelockert wird.<br />
Beteiligungen an an<strong>der</strong>en Versicherungsunternehmen sind zu melden, sofern die Beteiligung 20.33 % erreicht; das BPV kann die<br />
Beteiligung untersagen, wenn die Interessen <strong>der</strong> Versicherten gefährdet sind.<br />
Das Mindestkapital beträgt je nach Versicherungszweig 1 – 15 Mio. CHF. Versicherungsunternehmen haben sich über freie und<br />
unbelastete Eigenmittel mindestens im Rahmen <strong>der</strong> Solvabilitästspanne auszuweisen. Neben dem Versicherungsgeschäft dürfen<br />
Versicherungsunternehmen nur solche Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen<br />
Das Aufsichtsrecht soll die Konsumenten vor Missbrauch schützen; Missbrauch liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen<br />
gegen zwingende Bestimmungen <strong>der</strong> Versicherungsgesetzgebung verstösst.<br />
4. WTO und GATS<br />
Da die Schweiz nicht Mitglied <strong>der</strong> EU und des EWR’s ist und die bilateralen Verträge sich nicht auf Versicherungsleistungen<br />
erstrecken, ist es umso wichtiger, dass auf internationaler Ebene Ansatzpunkte bestehen: Das GATS verpflichtet alle<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> WTO zur Einhaltung <strong>der</strong> Wertgrundlagen eines offenen, multilateralen Handelssystems. Es regelt<br />
insbeson<strong>der</strong>e auch die Auslandstätigkeit von Versicherungsunternehmen. Im Vor<strong>der</strong>grund steht die Liberalisierung von<br />
Nie<strong>der</strong>lassungsgründungen ausländischer Unternehmen; Hauptprinzipien sind die Meistbegünstigungsklausel, die Transparenz<br />
<strong>der</strong> nationalen Gesetzgebung und die Einhaltung des Äquivalenzprinzips.<br />
Die eigentlichen Liberalisierungsverpflichtungen des GATS, d.h. die Gewährung des Marktzugangs und die Inlän<strong>der</strong>gleichbehandlung<br />
entstehen im Gegensatz zur Meistbegünstigungspflicht nicht unmittelbar durch die Mitgliedschaft im GATS,<br />
son<strong>der</strong>n beruhen auf Verpflichtungen, die von jedem WTO-Land ausgehandelt werden. Jedem Land ist es freigestellt,<br />
Dienstleistungsgruppen auszuhandeln.<br />
• Ausländischen Anbietern steht das Recht zur Errichtung und Erweiterung von geschäftlichen Nie<strong>der</strong>lassungen zu. Umgekehrt<br />
kann auch ein schweizerischer Dienstleistungserbringer dieses Recht gegenüber einem WTO-Staat für sich beanspruchen.<br />
• Der Zugang schweizerischer Versicherungen und Banken zu ausländischen Märkten ist gesichert. Auf <strong>der</strong> Basis des<br />
Meistbegünstigungsprinzips sind Schweizer Unternehmungen in einem ausländischen Staat künftig vor wirtschaftspolitischer<br />
Diskriminierung geschützt.