Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
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<strong>Grundlagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Versicherungsaufsicht</strong> in <strong>der</strong> Schweiz<br />
In <strong>der</strong> Schweiz sind Privatunternehmungen im Gebiet des Versicherungswesens <strong>der</strong> Bundesaufsicht unterstellt, BV 98 I. Da sich<br />
diese Aufsicht aus dem Polizeibegriff ableitet, ist sie auf die Gefahrenabwehr begrenzt.<br />
Die Ausübung <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit als Versicherer ist deshalb an das Vorliegen einer Bewilligung gebunden, die nur erteilt wird,<br />
wenn eine AG o<strong>der</strong> Genossenschaft diese beantragt.<br />
Der Versicherungsbegriff umfasst folgende Komponenten:<br />
• Vorliegen eines Risikos o<strong>der</strong> einer Gefahr<br />
• Leistung des Versicherten (Prämie)<br />
• Leistung des Versicherers im Versicherungs- bzw. Schadenfall<br />
• Selbständigkeit <strong>der</strong> Operation<br />
• Kompensation <strong>der</strong> Risken nach den Gesetzen <strong>der</strong> Statistik<br />
Adressaten <strong>der</strong> Aufsichtspflicht<br />
Der Aufsicht unterstehen nur private Versicherungseinrichtungen, die öffentlichen Versicherer (SUVA, AHV/IV) sind von <strong>der</strong><br />
Aufsicht befreit, weil hinter ihnen ein Gemeinwesen steht, das für ihre Verbindlichkeiten haftet, VAG 3.<br />
Aufsichtspflichtig sind Versicherungseinrichtungen, die in <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schweiz aus mittels Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong><br />
Agentur im direkten Geschäft o<strong>der</strong> im Rückversicherungsgeschäft tätig sind.<br />
Schwierig ist die Aufsicht, wenn ein ausländischer Versicherer, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz über keine Organisation verfügt, hier<br />
Geschäfte tätigt; denn das BPV kann im Ausland keine Amtshandlungen vornehmen:<br />
Sofern die Abgrenzungsverordnung Anwendung findet, fällt je<strong>der</strong> Versicherungsvertrag unter die schweizerische Aufsicht,<br />
wenn ein Risiko gedeckt werden soll, das in <strong>der</strong> Schweiz liegt bzw. wohnt. Art. 4 VAG zählt die Ausnahmegründe auf, die von<br />
<strong>der</strong> Aufsichtspflicht befreit sind.<br />
Der Aufsicht gemäss VAG unterstehende private Versicherungseinrichtungen dürfen das Geschäft nur betreiben, wenn sie dafür<br />
eine Bewilligung haben. Nach VAG 7 I ist die Bewilligung für jeden einzelnen Zweig erfor<strong>der</strong>lich, d.h. es gibt keine allgemeine<br />
umfassende Bewilligung. Die Bewilligung ist eine Polizeibewilligung, d.h. sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />
besteht ein diesbezüglicher Rechtsanspruch.<br />
Bewilligung<br />
Dem Gesuch um Bewilligungserteilung ist nach VAG 8 ein Geschäftsplan beizulegen. Er äussert sich über alle (geplanten)<br />
Geschäfte des Gesuchstellers, seine dafür verwendeten Mittel sowie über die technischen und finanziellen Möglichkeiten des<br />
Gesuchstellers zur Geschäftsführung. Der Geschäftsplan enthält genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige<br />
Elemente, VAG 9 I.<br />
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Versicherungseinrichtung den gesetzlichen Erfor<strong>der</strong>nissen entspricht und wenn die<br />
Aufsichtsbehörde dem genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplanes zustimmen kann.<br />
VAG 12 I verbietet den Versicherungseinrichtungen grundsätzlich, versicherungsfremde Geschäfte zu betreiben; nach Abs. 2 sind<br />
Beteiligungen an versicherungsfremden Unternehmungen einer Bewilligungspflicht. Als versicherungsfremd gelten u.a<br />
Bankgeschäfte sowie <strong>der</strong> Betrieb von Anlagegesellschaften und –fonds. Die VO über den Betrieb versicherungsfrem<strong>der</strong><br />
Geschäfte regelt die Einzelheiten.<br />
Für Direktlebensversicherer schreibt VAG 13 das Gebot <strong>der</strong> Spartentrennung vor, d.h. sie dürfen ausser <strong>der</strong> Invaliditäts-, <strong>der</strong><br />
Unfalltod- und <strong>der</strong> Krankenzusatzversicherung sowie <strong>der</strong> Kranken- und Invaliditätsversicherung keine weiteren<br />
Versicherungszweige betreiben. Da die Lebensversicherer nach Massgabe des Anwartschafts-Deckungsverfahrens grosse<br />
Deckungskapitalien verwalten, sollen diese gegen Zweckentfremdung geschützt werden.<br />
Laufende Aufsicht<br />
Die laufende staatliche Aufsicht wird damit gerechtfertigt, dass die Versicherten bzw. Geschädigten vor Insolvenz des<br />
Versicherers geschützt werden sollen. Die Aufsichtsbehörden <strong>der</strong> EU-Staaten beurteilen die Solvenz <strong>der</strong> Versicherungseinrichtungen<br />
nicht nach dem Eigenkapital, son<strong>der</strong>n nach <strong>der</strong> Solvabilitätsspanne. Deren Sollbetrag berechnet sich nach den<br />
Prämieneinnahmen und <strong>der</strong> Schadensbelastung, wobei <strong>der</strong> höhere Wer massgebend ist.<br />
Das BPV prüft nur noch die Tarife und AVB in <strong>der</strong> Lebensversicherung, <strong>der</strong> Kranken- und Krankenzusatzverscherung sowie in<br />
<strong>der</strong> Elementarschadensversicherung, VAG 10.<br />
Als Zwangsmittel gelten <strong>der</strong> Entzug <strong>der</strong> Bewilligung, VAG 40, sowie verschiedene Strafbestimmungen, VAG 49 ff. Zunächst<br />
erfolgt jedoch die Einladung an die fehlbare Unternehmung, den Mangel zu beheben.<br />
Beendigung <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit<br />
Der Versicherer kann einen Versicherungsvertrag nur auf einen an<strong>der</strong>en Versicherer übertragen, sofern sowohl dieser als auch<br />
<strong>der</strong> Versicherungsnehmer zustimmt; anwendbar sind OR 175 und 176.<br />
Will <strong>der</strong> Versicherer seinen Geschäftsbetrieb in <strong>der</strong> Schweiz aufgeben, ist die Zustimmung eines jeden Versicherungsnehmers<br />
nicht gangbar; <strong>der</strong>en Zustimmung wird daher durch die Zustimmung des EJPD ersetzt, VAG 39. Dadurch kann <strong>der</strong> Versicherer<br />
diejenigen Versicherungsverträge, die in <strong>der</strong> Schweiz zu erfüllen sind, ganz o<strong>der</strong> teilweise auf eine an<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aufsicht<br />
unterstellte Versicherungseinrichtung übertragen. Die Versicherten können innerhalb dreier Monate seit <strong>der</strong> ersten<br />
Veröffentlichung Einsprache erheben. Nach je<strong>der</strong> Bestandesübertragung hat <strong>der</strong> VN das Recht, innerhalb von drei Monaten den<br />
Versicherungsvertrag zu künden.<br />
Kann eine Versicherungsunternehmung die erfor<strong>der</strong>liche Garantie nicht mehr sicherstellen, VAG 10, so setzt ihr das EJPD eine<br />
Frist zur Sanierung an, VAG 40 I. Wird diese nicht vollzogen, kann das EJPD zwangsweise ganz o<strong>der</strong> teilweise den<br />
Versicherungsbestand auf eine an<strong>der</strong>e Versicherungseinrichtung übertragen, sofern diese zur Übernahme bereit ist. Ansonsten<br />
wird eine Liquidation durchgeführt. Dieser wäre aber aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht zu verantworten, weshalb die<br />
Lebensversicherer (Anwartschafts-Deckungsverfahrens) dem Sicherstellungsgesetz unterstehen.