Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
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Einfluss von Risikoän<strong>der</strong>ungen auf die Prämie<br />
Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikogrösse<br />
Bei einer Vermin<strong>der</strong>ung des Risikos sieht VVG 23 eine Prämienreduktion vor. Grundlage für eine Herabsetzung <strong>der</strong> Prämie<br />
stellt nicht jede Vermin<strong>der</strong>ung des Risikos dar; nur wenn zuvor wegen bestimmter gefahrserhöhen<strong>der</strong> Umstände eine höhere<br />
Prämie bezahlt worden ist als dies beim Nichtvorliegen dieser Umstände vereinbart worden wäre, ist eine Reduktion nach<br />
VVG 23 gerechtfertigt.<br />
Voraussetzung ist damit, dass bei Vertragsschluss einzelne Gefahrmomente beson<strong>der</strong>s beachtet und bei <strong>der</strong><br />
Prämienberechnung berücksichtigt worden sind. Diese gefahrserhöhenden Umstände müssen sodann im Laufe <strong>der</strong><br />
Versicherung weggefallen sein o<strong>der</strong> ihre Bedeutung verloren haben. Die Initiative muss aber vom Versicherungsnehmer<br />
ausgehen.<br />
Verkürzung <strong>der</strong> Dauer des Risikos<br />
VVG 24 stellt den Grundsatz <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie für die laufende Versicherungsperiode auf. Der Versicherer hat<br />
daher Anspruch auf die volle Prämie für die laufende Versicherungsperiode, selbst wenn er nur für einen Teil dieser Periode<br />
das Risiko getragen hat.<br />
VVG 25 I spezifiziert beson<strong>der</strong>e Fälle, wo die Dauer des Risikos durch einseitige Auflösung des Vertrages verkürzt wird.<br />
Im Falle von VVG 25 III ist die Prämie im Zeitpunkt <strong>der</strong> Vertragsauflösung bereits für mehrere Versicherungsperioden vorausbezahlt<br />
worden. Der Versicherer hat in diesem Fall mindestens ¾ <strong>der</strong> auf die künftigen Versicherungsperioden entfallenden<br />
Prämienbeträge zurückzuerstatten. Dreiviertel deshalb, weil <strong>der</strong> Agent vom Versicherer i.a.R. eine hohe Provision erhalten<br />
hat, die nicht mehr im ganzen Umfang zurückgefor<strong>der</strong>t werden kann und weil <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zufolge <strong>der</strong> langen<br />
Bindung einen Rabatt erzielt hat.<br />
VVG 25 IV betritt die nach VVG 90 II rückkaufsfähigen Lebensversicherungen. Wird ein solcher Lebensversicherungsvertrag<br />
aufgelöst, hat <strong>der</strong> Versicherer die für den Rückkauf festgestellte Mindestleistung zu gewähren.<br />
Bei Lebensversicherungen wird auf die Sterbewahrscheinlichkeit abgestellt; dennoch erfolgt nach dem Grundsatz <strong>der</strong> sog.<br />
Tarifgarantie eine während <strong>der</strong> Vertragsdauer gleich bleibende Durchschnittsprämie. Der Versicherungsnehmer zahlt<br />
infolgedessen zu Beginn <strong>der</strong> Versicherung eine höhere und später eine geringere Prämie, als es dem Risiko entspricht, das<br />
<strong>der</strong> Versicherer gemäss <strong>der</strong> Sterbewahrscheinlichkeit trägt. Dem Versicherer fliesst somit in <strong>der</strong> ersten Phase mehr Geld zu,<br />
als er benötigt. Diese zusätzlichen Mittel stammen aus allen Lebensversicherungsverträgen mit gleichaltrigen Personen, sie<br />
bilden das Deckungskapital.<br />
Auf jeden einzelnen Lebensversicherungsvertrag, <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Bildung eines Deckungskapitals beteiligt ist, entfällt ein<br />
bestimmter Anteil, <strong>der</strong> nun Rückkaufswert genannt wird. Diese Bezeichnung macht deutlich, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
für seine Versicherung innerhalb <strong>der</strong> Schranken von VVG 90 II je<strong>der</strong>zeit den Rückkaufswert verlangen kann.<br />
Der Rückkaufswert entspricht dem Teil des für die Versicherungsverträge sämtlicher gleichaltriger Personen geäuffneten<br />
Deckungskapitals, <strong>der</strong> auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfällt.<br />
Ein Rückkaufsrecht besteht allerdings nur für Lebensversicherungsverträge, bei welchen <strong>der</strong> Eintritt des versicherten<br />
Ereignisses gewiss ist, wie bspw. bei lebenslänglichen Todesfallversicherungen und <strong>der</strong> gemischten Versicherung; nicht aber<br />
bei temporären Todesfallversicherungen.<br />
Nach VVG 90 I wird eine rückkaufsfähige Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt, sofern nicht <strong>der</strong><br />
Rückkaufswert verlangt wird. Über Umwandlung und Rückkaufswert äussern sich die AVB.<br />
Die rückkaufsfähige Lebensversicherung ist zugleich ein wertvolles Kreditsicherungsinstrument, indem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
seine Police in <strong>der</strong> Höhe des Rückkaufswertes je<strong>der</strong>zeit einer Bank zur Sicherung eines Darlehens verpfänden kann.<br />
Die Ansprüche aus <strong>der</strong> gebundenen Vorsorgepolice (3a) sind aber nur beschränkt abtretbar o<strong>der</strong> verpfändbar, BVV3 4.<br />
Wegfall des Risikos vor dessen Tragung<br />
Fällt das Risiko vor dessen Tragung weg, wird <strong>der</strong> Versicherungsvertrag storniert; <strong>der</strong> Versicherer hat nur Anspruch auf<br />
Auslagenersatz, VVG 25 II.<br />
Prämienanpassung während <strong>der</strong> Vertragszeit<br />
Grundsätzlich gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Prämie während <strong>der</strong> ganzen Laufzeit des Vertrages.<br />
Es können jedoch Prämienanpassungsklauseln vereinbart werden, die den Versicherer bei einer Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Risikosituation zu einer Prämienerhöhung auch während <strong>der</strong> Vertragsdauer ermächtigen.