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Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht

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Leistungen <strong>der</strong> Parteien: Prämie<br />

Die Risikoprämie ist <strong>der</strong>jenige Betrag, <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit das rein rechnerische Geldäquivalent für das vom<br />

VR übernommene Risiko darstellt.<br />

Die Tarifprämie setzt sich aus <strong>der</strong> Risikoprämie, den Zuschlägen für Verwaltungskosten und dem Geschäftsgewinn<br />

zusammen. Die Tarifprämie ist daher die synallagmatische Gegenleistung <strong>der</strong> Versicherungsleistung.<br />

Ein Vertrag, <strong>der</strong> keine Verpflichtung zur Leistung einer Tarifprämie begründet, ist daher kein Versicherungsvertrag.<br />

Ausreichend ist aber, wenn die Festsetzung <strong>der</strong> Prämie ins Ermessen des VR gestellt wird.<br />

Der Versicherungsnehmer ist diejenige Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat o<strong>der</strong> ihr Rechtsnachfolger.<br />

Der Versicherte hingegen ist diejenige Person, auf die es beim Eintritt des befürchteten Ereignisses ankommt und bei <strong>der</strong><br />

untersucht wird, ob das befürchtete Ereignis eingetreten ist.<br />

Personenversicherung: Diejenige Person, die gestorben, erkrankt o<strong>der</strong> verunfallt ist, ist Versicherte.<br />

Schadensversicherung: Diejenige Person, für <strong>der</strong>en Sachen Versicherungsschutz besteht, ist Versicherte.<br />

Vermögensversicherung: Diejenige Person, für <strong>der</strong>en Vermögen Versicherungsschutz besteht, ist Versicherte.<br />

Der Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers muss deshalb nicht zugleich Versicherter sein.<br />

Eine Eigenversicherung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit dem Versicherten identisch ist.<br />

Eine Fremdversicherung 6 liegt vor, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer und <strong>der</strong> Versicherte verschieden sind.<br />

Das Gesetz geht von <strong>der</strong> Vermutung aus, dass eine Eigenversicherung vorliegt, VVG 16 II. Nur bei <strong>der</strong> Fremdversicherung<br />

ist die Angabe <strong>der</strong> versicherten Person in objektiv wesentliches Vertragsmerkmal.<br />

Vertragsdauer<br />

Objektiv wesentlich ist zudem die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer o<strong>der</strong> wenigstens die Stipulierung eines<br />

Kündigungsrechtes.<br />

Subjektiv wesentliche Vertragspunkte<br />

Zu den objektiv wesentlichen Vertragspunkten können beliebige subjektiv wesentliche Vertragspunkte hinzutreten. Über diese<br />

muss nach dem für den Partner erkennbaren Willen auch nur einer Partei eine Einigung erfolgen, damit <strong>der</strong> Vertrag als<br />

zustande gekommen gelten kann; es genügt, dass auch nur eine Partei das Zustandekommen des Vertrages von <strong>der</strong><br />

Einigung über diesen subjektiv wesentlichen Vertragspunkt abhängig machen will, sofern <strong>der</strong> Partner diesen Willen erkennt<br />

o<strong>der</strong> wenigstens erkennen kann.<br />

6. Weitere Merkmale des Versicherungsvertrages<br />

Planmässigkeit<br />

Der Gesetzgeber will nur denjenigen Versicherungsvertrag dem VVG unterstellen, <strong>der</strong> im planmässigen Geschäftsbetrieb<br />

abgeschlossen wird. Planmässig ist <strong>der</strong> Geschäftsbetrieb, <strong>der</strong> nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Risikoverteilung aufgebaut ist. Der<br />

Geschäftsbetrieb muss daher als Grossbetrieb organisiert werden.<br />

Das Kriterium <strong>der</strong> Planmässigkeit ist jedoch bloss für die Anwendung des VVG entscheidend, nicht aber für die Qualifikation<br />

als Versicherungsvertrag überhaupt.<br />

Das Merkmal <strong>der</strong> Planmässigkeit stellt das entscheidende Kriterium für die Annahme eines Kredit- o<strong>der</strong><br />

Garantieversicherungsvertrages gegenüber einer Bürgschaft dar; ebenso grenzt es die Rentenversicherungsverträge von den<br />

obligatorischen Leibrentenverträgen ab.<br />

Selbständigkeit des Versicherungsvertrages<br />

Ein Versicherungsvertrag i.S. des VVG muss ein selbständiges Rechtsverhältnis darstellen. Selbständigkeit ist gegeben,<br />

wenn die Übernahme <strong>der</strong> Gefahr durch den VR ein wesentliches Element des Vertrages ist und nicht bloss eine<br />

Nebenverpflichtung aus einem an<strong>der</strong>en Rechtsverhältnis darstellt; bspw. die Verpflichtung einer von einem Glasfabrikanten<br />

übernommenen Verpflichtung, seinen Kunden gegen Bezahlung einer jährlichen Gebühr die Glasbruchschäden zu beheben;<br />

d.h. in jenen Fällen, in denen die versicherungsvertraglichen Elemente rechtlich nur Modalitäten o<strong>der</strong> Nebenabreden des<br />

Hauptvertrages darstellen.<br />

6<br />

Versicherung auf fremdes Leben: VVG 74<br />

Versicherung für fremde Rechnung: VVG 16, 17

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