Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht
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Handelt <strong>der</strong> Anspruchsberechtigte in betrügerischer Absicht (Verletzung <strong>der</strong> Auskunftspflicht o<strong>der</strong> mittels Angaben aus freien<br />
Stücken) so bestimmt VVG 40, dass <strong>der</strong> Versicherer an den Vertrag nicht gebunden ist.<br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist, dass die unrichtig mitgeteilten o<strong>der</strong> verschwiegenen Tatsachen so beschaffen waren, dass sie – in ihrer wahren<br />
Form - die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen o<strong>der</strong> gemin<strong>der</strong>t hätten.<br />
Erfor<strong>der</strong>lich ist kumulativ, dass zum Zweck <strong>der</strong> Täuschung gehandelt wird; ein Erfolg ist aber nicht vorausgesetzt, d.h. die<br />
Tatsache, dass <strong>der</strong> Versicherer die wahren Umstände kennt, hin<strong>der</strong>t die Anwendung von VVG 40 nicht.<br />
Als Folge von VVG 40 ist <strong>der</strong> Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht mehr gebunden, d.h. <strong>der</strong><br />
Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsanspruch. Der Versicherer kann, sofern <strong>der</strong> Anspruchsberechtigte <strong>der</strong><br />
Versicherungsnehmer ist, vom Vertrag zurücktreten, VVG 40, d.h. Aufhebung des Vertrages ex nunc.<br />
Fälligkeit - Legitimation des Anspruchsberechtigten<br />
Zur Begründung des Versicherungsanspruches gehört neben den Angaben, aus denen sich <strong>der</strong> VR von <strong>der</strong> Richtigkeit des<br />
Anspruchs überzeugen kann, weiter <strong>der</strong> Ausweis über die subjektive Anspruchsberechtigung. Der Anspruchsberechtigte hat sich<br />
daher dem VR gegenüber al for<strong>der</strong>ungsberechtigt zu legitimieren.<br />
Fälligkeit – Ablauf <strong>der</strong> Deliberationsfrist<br />
VVG 41 räumt dem Versicherer eine sog. Deliberationsfrist von 4 Wochen ein, währenddem <strong>der</strong> Versicherer sich von den<br />
getätigten Angaben des Versicherungsnehmers überzeugen kann. Eine Ausnahme sieht VVG 88 I vor.<br />
Nach VVG 41 II sind Vertragsabreden ungültig, nach denen <strong>der</strong> Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch den VR<br />
o<strong>der</strong> nach rechtskräftiger Verurteilung des VR fällig werden soll.<br />
Verjährung<br />
Da <strong>der</strong> Versicherer in <strong>der</strong> Lage sein muss, sich über den Stand seiner Verbindlichkeiten je<strong>der</strong>zeit Klarheit zu verschaffen, ist die<br />
allgemeine Verjährungsfrist nach OR 127 ungeeignet. Deshalb verjährt <strong>der</strong> Versicherungsanspruch nach 2 Jahren, VVG 46 I,<br />
nach Eintritt <strong>der</strong> Gefahrstatsache; nicht ab Fälligkeit !<br />
Bei <strong>der</strong> Unfallversicherung, gilt als Tatsache <strong>der</strong> Tag, an dem sich <strong>der</strong> Unfall ereignet hat, bzw. <strong>der</strong> Tod eingetreten ist bei<br />
Todesfalleistungen.<br />
Bei Invaliditätsleistungen gilt als Tatsache nicht <strong>der</strong>jenige Tag, an dem sich <strong>der</strong> Unfall ereignet hat, son<strong>der</strong>n erst <strong>der</strong>jenige<br />
Tag, an dem die Invalidität als sicher angenommen werden kann. Irrelevant ist aber <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Invalidität.<br />
Bei einer Rechtsschutzversicherung ist die Tatsache <strong>der</strong>jenige Tag, ab dem ein Bedürfnis nach Rechtsschutz besteht.<br />
Bei einer Haftpflichtversicherung ist die rechtskräftige Verurteilung des haftpflichtigen Versicherten zu Schadenersatz die<br />
Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.<br />
Bei Renten verjährt das Stammrecht nach 2 Jahren, die einzelne For<strong>der</strong>ung aber nach 10 Jahren.<br />
Für die Unterbrechung und den Stillstand <strong>der</strong> Verjährung sind gemäss VVG 100 die allgemeinen Bestimmungen des OR<br />
anwendbar. VVG 46 I ist nicht auf Versicherungsleistungen beschränkt, son<strong>der</strong>n gilt generell für For<strong>der</strong>ungen aus dem<br />
Versicherungsvertrag, bspw. auch für Prämienzahlungen.<br />
3. Hauptleistung des Versicherungsnehmers<br />
Prämienberechnung<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Prämienschuld richtet sich nicht ausschliesslich nach <strong>der</strong> Grösse des Risikos, son<strong>der</strong>n ebenso nach dessen Dauer.<br />
Der Zeitabschnitt, nach dem die Prämie bemessen und berechnet wird, ist die Versicherungsperiode. Davon ist die<br />
Versicherungsdauer o<strong>der</strong> Versicherungszeit zu unterscheiden, welche <strong>der</strong> Vertragsdauer entspricht; die Versicherungszeit<br />
umfasst normalerweise mehrere Versicherungsperioden.<br />
Ist die Versicherungsperiode nicht bestimmt, vermutet VVG 19 I Satz 1, dass sie ein Jahr dauere.<br />
Prämienschuldner<br />
Die Pflicht zur Bezahlung <strong>der</strong> Prämie obliegt grundsätzlich dem Versicherungsnehmer, VVG 18 I. An<strong>der</strong>e Personen trifft keine<br />
Prämienzahlungspflicht<br />
Ausnahme:<br />
Versicherung für fremde Rechnung (Fremdversicherung); VVG 16/17 Nur Schadensversicherung<br />
Der Versicherungsnehmer ist nicht identisch mit <strong>der</strong> versicherten Person, bspw. <strong>der</strong> Eigentümer eines Motorfahrzeuges, <strong>der</strong><br />
nicht zugleich Halter ist; hier ist <strong>der</strong> Halter Versicherter.<br />
Hier kann die Prämie vom Versicherten gefor<strong>der</strong>t werden, sofern <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zahlungsunfähig ist und <strong>der</strong><br />
Versicherungsnehmer die Prämie vom Versicherten noch nicht erhalten hat.<br />
Versicherung auf fremdes Leben (Fremdversicherung); VVG 74<br />
Handän<strong>der</strong>ung, VVG 54<br />
Wechselt die versicherte Sache den Eigentümer, gehen nach VVG 54 I die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag<br />
von Gesetzes wegen auf den Erwerber <strong>der</strong> Sache über. Dieser wird für die Zukunft nach <strong>der</strong> Handän<strong>der</strong>ung neuer<br />
Vertragspartner des Versicherers. Seine Haftung erstreckt sich nach VVG 54 II sogar auf die ganze für die laufende<br />
Versicherungsperiode geschuldete Prämie; dies als Ausfluss des Grundsatzes <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie, VVG 24, 25 I.<br />
Der Veräusserer haftet daher solidarisch mit dem Erwerber für die ganze Versicherungsprämie.<br />
Kündigungsrechte für beide Parteien nach VVG 54.