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Geschichtliches Grundlagen der Versicherungsaufsicht

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4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

Die Obliegenheit ist im Gegensatz zum OR im VVG ein gesetzlicher Begriff, VVG 45 I. Obliegenheiten beinhalten allerdings nicht<br />

nur eigentliche Rechtspflichten, d.h. Pflichten, <strong>der</strong>en Ausbleiben Ansprüche gemäss OR 97 einräumen; son<strong>der</strong>n beinhaltetn auch<br />

diejenigen Pflichten, die bei Nichterfüllen nur Rechtsfolgen beson<strong>der</strong>er Art für den Verpflichteten nach sich ziehen. Dies sind<br />

Pflichten, die vom Verpflichteten in seinem eigenen Interesse, zur Vermeidung eines beson<strong>der</strong>s gearteten Rechtsnachteils,<br />

befolgt werden.<br />

Es ist in jedem Fall, wo das Gesetz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertrag von einer Obliegenheit spricht und die Folgen <strong>der</strong> Missachtung nicht<br />

präzisiert, unter Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob eine klagbare, bei Nichtbeachtung mit Schadenersatzfolgen<br />

verbundene obligatorische Verbindlichkeit i.S.v. OR 97 ff. vorliegt, o<strong>der</strong> ob es sich um eine Verpflichtung handelt die mit<br />

diesen Rechtsfolgen nicht o<strong>der</strong> nur mit einzelnen davon verbunden ist.<br />

Nach VVG 45 ist nach erfolgter Verletzung von Obliegenheiten unter gewissen Voraussetzungen eine Exkulpationsmöglichkeit<br />

vorgesehen. Er fasst allgemein diejenigen Obliegenheiten ins Auge, für <strong>der</strong>en Verletzung vertraglich ein Rechtsnachteil<br />

vorgesehen ist, sich somit für den Versicherungsnehmer ökonomisch nachteilig auswirken.<br />

VVG 45 I bestimmt, dass dieser vereinbarte Rechtsnachteil nicht eintritt, wenn die Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit den Umständen<br />

nach als unverschuldet anzusehen ist.<br />

VVG 45 I:<br />

VVG 45 III:<br />

Regelung für vertraglich vereinbarte Rechtsnachteile<br />

Regelung für vertraglich und gesetzlich vorgesehene Rechtsnachteile<br />

VVG 45 III kommt zur Anwendung, wenn die Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit in einer Fristversäumnis besteht, die mit <strong>der</strong> Verwirkung<br />

eines Rechts aus <strong>der</strong> Versicherung verbunden ist, sog. Anspruchsbefristung durch Vereinbarung einer Ausschluss- o<strong>der</strong><br />

Präklusionsfrist. Hat eine Fristversäumnis die Verwirkung eines Anspruchs aus <strong>der</strong> Versicherung zur Folge, räumt VVG 45 III dem<br />

Träger <strong>der</strong> betroffenen Obliegenheit das Recht ein, die ohne Verschulden versäumte Handlung nach Beseitigung des<br />

Hin<strong>der</strong>nisses sofort nachzuholen.<br />

• Typische versicherungsrechtliche Elemente<br />

1. Versicherte Gefahr<br />

Die versicherte Gefahr ist die Möglichkeit des ungewissen befürchteten Ereignisses in <strong>der</strong> Zukunft.<br />

Der Versicherer hat das Risiko bei Vertragsabschluss für die ganze Dauer des Versicherungsvertrages zu würdigen. Wandelbare<br />

Gefahrstatsachen unterliegen möglicherweise einer dem Vertragsschluss folgenden Än<strong>der</strong>ung; bspw. Nachbarschaft, berufliche<br />

Tätigkeit, die sich nach Vertragsschluss än<strong>der</strong>n können.<br />

Ihnen gegenüber stehen die unwandelbaren Gefahrstatsachen wie Alter, durchlebte Krankheiten usw.<br />

Die wandelbaren Gefahrstatsachen können entwe<strong>der</strong> in die Risikokalkulation einfliessen o<strong>der</strong> aber mittels Ausschlussklauseln<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Anzeigepflicht<br />

Den Versicherungsnehmer trifft die Anzeigepflicht, die die offene Darlegung <strong>der</strong> für die Wertung des Risikos erheblichen<br />

Tatsachen sichert. Infolge einer Anzeigepflichtverletzung kann <strong>der</strong> Versicherer nach VVG 6 innert 4 Wochen seit Kenntnis <strong>der</strong><br />

Verletzung ex tunc zurücktreten; die Prämien verfallen dem Versicherer, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer muss erhaltene Leistungen<br />

zurückbezahlen.<br />

Gefahrstatsachen, die nach Einreichung des Antrages, aber vor dessen Annahme eintreten, fallen auch noch unter die<br />

Anzeigepflicht und sind im Nachgang zu melden. Gefahrstatsachen müssen also bis zum Vertragsschluss gemeldet werden.<br />

Der Antragsteller hat seine Antworten schriftlich mitzuteilen. Entgegen dem Wortlaut von VVG 6 soll <strong>der</strong> Versicherer nur<br />

zurücktreten können, wenn <strong>der</strong> Antragsteller die Gefahrsdeklaration eigenhändig unterzeichnet hat. Dies ist nur sinnvoll, wenn<br />

<strong>der</strong> Antrag vom künftigen Versicherungsnehmer ausging.<br />

Geht <strong>der</strong> Antrag jedoch vom Versicherer aus, besteht keine Bindung des Versicherungsnehmers, <strong>der</strong> über dessen Annahme o<strong>der</strong><br />

Ablehnung vielmehr frei entscheiden kann; es ist deshalb nicht notwendig, dass <strong>der</strong> künftige Versicherungsnehmer den ihm<br />

zugestellten schriftlichen Antrag des Versicherers, in dem das Ergebnis <strong>der</strong> telefonisch erfolgten Gefahrsdeklaration schriftlich<br />

aufgezeichnet ist, noch eigenhändig signiert.<br />

Die Pflicht zur Erklärung trifft den Antragsteller; bei einer Versicherung für fremde Rechnung sind gemäss VVG 5 II auch<br />

diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst o<strong>der</strong> seinem Beauftragten bekannt sind<br />

o<strong>der</strong> bekannt sein müssten.<br />

Inhalt und Umfang<br />

Welche Tatsachen dem Antragsteller i.S.v. VVG 4 I und II bekannt sein müssen, ist sowohl nach den objektiven wie auch<br />

subjektiven Kriterien zu beurteilen. Es kommt auf die Umstände des einzelnen Falles an, insbeson<strong>der</strong>e die persönlichen<br />

Eigenschaften wie Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung und die persönlichen Verhältnisse.<br />

Es sind nur Tatsachen anzuzeigen, die für die Beurteilung <strong>der</strong> Gefahr in Betracht fallen o<strong>der</strong> geeignet sind, den Versicherer über<br />

den Umfang des zu deckenden Risikos aufzuklären. Nach VVG 4 III werden Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen<br />

Fragen des Versicherers gerichtet sind (bestimmt, unzweideutig) als erheblich vermutet. Anwendungsbereich VVG 4 I:<br />

• Gefahrstatsachen, nach denen nicht in <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen Form gefragt wird, fallen ausser Betracht, da<br />

sie überhaupt nicht anzeigepflichtig sind, VVG 4 I ist allerdings dispositiver Natur.<br />

• Damit Gefahrstatsachen, nach denen in gehöriger Form gefragt wird, als erheblich vermutet werden, müssen die Fragen<br />

in bestimmter, unzweideutiger Fassung auf die Gefahrstatsachen gerichtet sein, sich also auf bestimmte, klar<br />

umschriebene Tatsachen beziehen. Der Anzeigepflichtige soll über den Inhalt und den Umfang <strong>der</strong> von ihm gefor<strong>der</strong>ten<br />

Angaben verständlicherweise nicht im Zweifel sein.<br />

• E contrario lässt sich daraus nicht schlussfolgern, dass alles, wonach nicht in bestimmter, unzweideutiger Weise gefragt<br />

wurde, unerheblich sei. Der Versicherer geht dabei nur seiner beweisrechtlichen Vermutung verlustig

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