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Fortsetzung folgt - Der Fels

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dotalis die Absicht hatte - wenn auch<br />

nicht in feierlicher Weise - Lehraussagen<br />

zu bestätigen und neu zu<br />

bekräftigen, die zum Lehrgut des ordentlichen<br />

und universalen Lehramtes<br />

gehören und aus diesem Grund in<br />

endgültiger und unwiderruflicher<br />

Weise zu halten sind.<br />

Überdies muß man sich auch bewußt<br />

machen, daß sich die Autorität<br />

einzelner Aussagen des Lehramts<br />

zwar nach Graden unterscheidet, was<br />

aber nicht bedeutet, daß die Autorität<br />

eines niederen Grades auf der Ebene<br />

einer theologischen Meinung eingestuft<br />

werden kann oder daß außerhalb<br />

des Bereichs der Unfehlbarkeit bloß<br />

Argumentationen zählen und eine allgemeine<br />

Gewißheit der Kirche in<br />

Lehrfragen nicht möglich ist.<br />

2. Diese Überlegungen sind von<br />

großer Bedeutung bezüglich der geschuldeten<br />

Zustimmung zu den Aussagen<br />

von Veritatis splendor, Evangelium<br />

vitae und Ordinatio sacerdotalis<br />

sowie dem Responsum und dem<br />

Schreiben der Glaubenskongregation<br />

über den Kommunionempfang von<br />

wiederverheirateten geschiedenen<br />

Gläubigen. Da es sich hier um Lehraussagen<br />

handelt, die vom Lehramt<br />

nicht durch einen definitiven Akt (d.h.<br />

ein feierliches Urteil) vorgelegt und<br />

bekräftigt wurden, hat sich die Meinung<br />

verbreitet, derartige Lehren<br />

könnten in einer späteren Epoche oder<br />

unter anderen Pontifikat revidiert bzw.<br />

geändert werden. Diese Auffassung<br />

entbehrt jeglicher Grundlage und<br />

zeugt von einem irrigen Verständnis<br />

der katholischen Lehre über das<br />

Magisterium.<br />

Was nämlich den Lehrakt betrifft,<br />

kann das Magisteriurn eine Lehre entweder<br />

durch einen definitiven Akt<br />

oder durch einen nicht definitiven Akt<br />

als endgültig zu halten vortragen. Das<br />

Lehramt kann eine Lehre vor allem<br />

durch ein feierliches Urteil des Papstes<br />

„ex cathedra“ oder des ökumenischen<br />

Konzils als endgültig verkünden;<br />

eine solche Lehre ist mit göttlichem<br />

Glauben zu glauben oder in endgültiger<br />

Weise zu halten. Doch auch<br />

das ordentliche päpstliche Lehramt<br />

kann eine Lehre als endgültig vorlegen,<br />

wenn diese beständig von der<br />

Tradition bewahrt und gehalten und<br />

vom ordentlichen und universalen<br />

Lehramt weitergegeben worden ist.<br />

Die Ausübung des Charismas der<br />

Unfehlbarkeit geschieht im letztgenannten<br />

Fall nicht in Form eines definitiven<br />

päpstlichen Aktes, sondern<br />

durch den Verweis auf das ordentliche<br />

und universale Lehramt, das der Papst<br />

durch eine formelle Erklärung bestätigt<br />

und bekräftigt (im allgemeinen in<br />

einer Enzyklika oder einem Apostolischen<br />

Schreiben). Wollte man behaupten,<br />

der Papst müsse notwendigerweise<br />

jedesmal auf eine Definition<br />

„ex cathedra“ zurückgreifen, wenn<br />

er eine Lehre als endgültig, weil zum<br />

Glaubensgut gehörig, erklären will,<br />

würde dies implizit zu einer Entwertung<br />

des ordentlichen und universalen<br />

Lehramts führen. Zugleich bliebe die<br />

Unfehlbarkeit allein den feierlichen<br />

Definitionen durch den Papst oder das<br />

Konzil vorbehalten. Dies wäre eine<br />

Verzerrung der Lehre des Ersten und<br />

des Zweiten Vatikanischen Konzils,<br />

die beide den Lehren des ordentlichen<br />

und universalen Lehramts den Charakter<br />

der Unfehlbarkeit zuerkennen.<br />

Bezüglich der spezifischen Natur<br />

einer Lehre des päpstlichen Lehramts,<br />

die lediglich eine Glaubensgewißheit<br />

bekräftigen oder erneut vorlegen will,<br />

welche bereits bewußt von der Kirche<br />

gelebt oder vom gesamten Bischofskollegium<br />

gelehrt wird, ist festzuhalten,<br />

daß diese an sich nicht in der Bekräftigung<br />

der Lehre selber ersichtlich<br />

ist. Sie gründet vielmehr in der formellen<br />

Erklärung, daß es sich um eine<br />

Lehre handelt, die bereits zum Glaubensgut<br />

der Kirche gehört und vom<br />

ordentlichen und universalen Lehramt<br />

in unfehlbarer Weise als von Gott<br />

geoffenbart oder als endgültig zu halten<br />

gelehrt wird.<br />

Papst Johannes Paul II. oberster Lehrer der Kirche<br />

Im Licht dieser Erwägungen wird<br />

deutlich, daß die Frage, ob ein solcher<br />

päpstlicher Akt der Bekräftigung der<br />

Lehre des ordentlichen und universalen<br />

Lehramts unfehlbar ist oder nicht,<br />

ein Scheinproblem darstellt. Obgleich<br />

nämlich der päpstliche Akt der Bekräftigung<br />

an sich keine dogmatische<br />

Definition (wie etwa die Aussagen<br />

von Nizäa zum Trinitätsdogma oder<br />

jene von Chalkedon zum christologischen<br />

Dogma oder die marianischen<br />

Dogmen) darstellt, hat er dennoch an<br />

derselben Unfehlbarkeit teil, die der<br />

Lehre des ordentlichen und universalen<br />

Lehramts, das den Papst miteinschließt<br />

und zwar nicht bloß als Bischof,<br />

sondern als Haupt des Bischofskollegiums,<br />

zu eigen ist. In dieser<br />

Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß<br />

das Responsum ad dubium der<br />

Glaubenskongregation bezüglich der<br />

im Apostolischen Schreiben Ordinatio<br />

sacerdotalis vorgelegten Lehre mit<br />

dem Hinweis auf den unfehlbaren<br />

Charakter dieser schon im Besitz der<br />

Kirche befindlichen Lehre lediglich in<br />

Erinnerung rufen wollte, daß diese<br />

Lehre nicht erst aufgrund des päpstlichen<br />

Dokuments unfehlbar vorgelegt<br />

wurde, sondern daß dieses Dokument<br />

bekräftigt, was immer, überall und von<br />

allen als zum Glaubensgut gehörig gehalten<br />

wurde. Wichtig ist also, das<br />

Prinzip zu wahren, daß auch mittels<br />

eines Aktes, der nicht die feierliche<br />

Form einer Definition besitzt, eine<br />

Lehre in unfehlbarer Weise vom ordentlichen<br />

und universalen Lehramt<br />

vorgelegt werden kann. (Forts. <strong>folgt</strong>)<br />

DER FELS 7-8/1997 203

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