Fortsetzung folgt - Der Fels
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Fortsetzung folgt - Der Fels
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dotalis die Absicht hatte - wenn auch<br />
nicht in feierlicher Weise - Lehraussagen<br />
zu bestätigen und neu zu<br />
bekräftigen, die zum Lehrgut des ordentlichen<br />
und universalen Lehramtes<br />
gehören und aus diesem Grund in<br />
endgültiger und unwiderruflicher<br />
Weise zu halten sind.<br />
Überdies muß man sich auch bewußt<br />
machen, daß sich die Autorität<br />
einzelner Aussagen des Lehramts<br />
zwar nach Graden unterscheidet, was<br />
aber nicht bedeutet, daß die Autorität<br />
eines niederen Grades auf der Ebene<br />
einer theologischen Meinung eingestuft<br />
werden kann oder daß außerhalb<br />
des Bereichs der Unfehlbarkeit bloß<br />
Argumentationen zählen und eine allgemeine<br />
Gewißheit der Kirche in<br />
Lehrfragen nicht möglich ist.<br />
2. Diese Überlegungen sind von<br />
großer Bedeutung bezüglich der geschuldeten<br />
Zustimmung zu den Aussagen<br />
von Veritatis splendor, Evangelium<br />
vitae und Ordinatio sacerdotalis<br />
sowie dem Responsum und dem<br />
Schreiben der Glaubenskongregation<br />
über den Kommunionempfang von<br />
wiederverheirateten geschiedenen<br />
Gläubigen. Da es sich hier um Lehraussagen<br />
handelt, die vom Lehramt<br />
nicht durch einen definitiven Akt (d.h.<br />
ein feierliches Urteil) vorgelegt und<br />
bekräftigt wurden, hat sich die Meinung<br />
verbreitet, derartige Lehren<br />
könnten in einer späteren Epoche oder<br />
unter anderen Pontifikat revidiert bzw.<br />
geändert werden. Diese Auffassung<br />
entbehrt jeglicher Grundlage und<br />
zeugt von einem irrigen Verständnis<br />
der katholischen Lehre über das<br />
Magisterium.<br />
Was nämlich den Lehrakt betrifft,<br />
kann das Magisteriurn eine Lehre entweder<br />
durch einen definitiven Akt<br />
oder durch einen nicht definitiven Akt<br />
als endgültig zu halten vortragen. Das<br />
Lehramt kann eine Lehre vor allem<br />
durch ein feierliches Urteil des Papstes<br />
„ex cathedra“ oder des ökumenischen<br />
Konzils als endgültig verkünden;<br />
eine solche Lehre ist mit göttlichem<br />
Glauben zu glauben oder in endgültiger<br />
Weise zu halten. Doch auch<br />
das ordentliche päpstliche Lehramt<br />
kann eine Lehre als endgültig vorlegen,<br />
wenn diese beständig von der<br />
Tradition bewahrt und gehalten und<br />
vom ordentlichen und universalen<br />
Lehramt weitergegeben worden ist.<br />
Die Ausübung des Charismas der<br />
Unfehlbarkeit geschieht im letztgenannten<br />
Fall nicht in Form eines definitiven<br />
päpstlichen Aktes, sondern<br />
durch den Verweis auf das ordentliche<br />
und universale Lehramt, das der Papst<br />
durch eine formelle Erklärung bestätigt<br />
und bekräftigt (im allgemeinen in<br />
einer Enzyklika oder einem Apostolischen<br />
Schreiben). Wollte man behaupten,<br />
der Papst müsse notwendigerweise<br />
jedesmal auf eine Definition<br />
„ex cathedra“ zurückgreifen, wenn<br />
er eine Lehre als endgültig, weil zum<br />
Glaubensgut gehörig, erklären will,<br />
würde dies implizit zu einer Entwertung<br />
des ordentlichen und universalen<br />
Lehramts führen. Zugleich bliebe die<br />
Unfehlbarkeit allein den feierlichen<br />
Definitionen durch den Papst oder das<br />
Konzil vorbehalten. Dies wäre eine<br />
Verzerrung der Lehre des Ersten und<br />
des Zweiten Vatikanischen Konzils,<br />
die beide den Lehren des ordentlichen<br />
und universalen Lehramts den Charakter<br />
der Unfehlbarkeit zuerkennen.<br />
Bezüglich der spezifischen Natur<br />
einer Lehre des päpstlichen Lehramts,<br />
die lediglich eine Glaubensgewißheit<br />
bekräftigen oder erneut vorlegen will,<br />
welche bereits bewußt von der Kirche<br />
gelebt oder vom gesamten Bischofskollegium<br />
gelehrt wird, ist festzuhalten,<br />
daß diese an sich nicht in der Bekräftigung<br />
der Lehre selber ersichtlich<br />
ist. Sie gründet vielmehr in der formellen<br />
Erklärung, daß es sich um eine<br />
Lehre handelt, die bereits zum Glaubensgut<br />
der Kirche gehört und vom<br />
ordentlichen und universalen Lehramt<br />
in unfehlbarer Weise als von Gott<br />
geoffenbart oder als endgültig zu halten<br />
gelehrt wird.<br />
Papst Johannes Paul II. oberster Lehrer der Kirche<br />
Im Licht dieser Erwägungen wird<br />
deutlich, daß die Frage, ob ein solcher<br />
päpstlicher Akt der Bekräftigung der<br />
Lehre des ordentlichen und universalen<br />
Lehramts unfehlbar ist oder nicht,<br />
ein Scheinproblem darstellt. Obgleich<br />
nämlich der päpstliche Akt der Bekräftigung<br />
an sich keine dogmatische<br />
Definition (wie etwa die Aussagen<br />
von Nizäa zum Trinitätsdogma oder<br />
jene von Chalkedon zum christologischen<br />
Dogma oder die marianischen<br />
Dogmen) darstellt, hat er dennoch an<br />
derselben Unfehlbarkeit teil, die der<br />
Lehre des ordentlichen und universalen<br />
Lehramts, das den Papst miteinschließt<br />
und zwar nicht bloß als Bischof,<br />
sondern als Haupt des Bischofskollegiums,<br />
zu eigen ist. In dieser<br />
Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß<br />
das Responsum ad dubium der<br />
Glaubenskongregation bezüglich der<br />
im Apostolischen Schreiben Ordinatio<br />
sacerdotalis vorgelegten Lehre mit<br />
dem Hinweis auf den unfehlbaren<br />
Charakter dieser schon im Besitz der<br />
Kirche befindlichen Lehre lediglich in<br />
Erinnerung rufen wollte, daß diese<br />
Lehre nicht erst aufgrund des päpstlichen<br />
Dokuments unfehlbar vorgelegt<br />
wurde, sondern daß dieses Dokument<br />
bekräftigt, was immer, überall und von<br />
allen als zum Glaubensgut gehörig gehalten<br />
wurde. Wichtig ist also, das<br />
Prinzip zu wahren, daß auch mittels<br />
eines Aktes, der nicht die feierliche<br />
Form einer Definition besitzt, eine<br />
Lehre in unfehlbarer Weise vom ordentlichen<br />
und universalen Lehramt<br />
vorgelegt werden kann. (Forts. <strong>folgt</strong>)<br />
DER FELS 7-8/1997 203