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Fortsetzung folgt - Der Fels

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Die Schätze der klassischen Liturgie neu entdecken<br />

Joh. Paul II. „Überzeugen Sie Ihre Bischöfe!“<br />

Von Robert Kramer<br />

Im abschließenden Beitrag zum o.a.<br />

Thema geht der Verfasser von den<br />

Forderungen nach Abschaffung des<br />

Zölibats aus, wie dies vom Diözesanpastoralrat<br />

der Diözese Würzburg<br />

1996 beschlossen und dem Diözesanbischof<br />

für seinen Pastoralplan empfohlen<br />

wurde. <strong>Der</strong> Autor sieht die Ursache<br />

für das fehlende Zölibatsverständnis<br />

im „erneuerten Gottesdienstverständnis“,<br />

das die Gemeinde<br />

als Trägerin der Liturgie und den<br />

Priester nur mehr als Beauftragten<br />

der Gottesdienstgemeinde sieht, weil<br />

sich das Empfinden für das Weihepriestertum<br />

verflüchtigt habe. In dieser<br />

„Neuerung“, die nicht der Absicht<br />

und dem Wortlaut des Konzils entspricht,<br />

sieht der Verfasser im Grunde<br />

das Wiederaufleben gnostischer<br />

Häresien, da in der Gnosis bereits ein<br />

solches Gemeindeverständnis praktiziert<br />

wurde. Maß- und normgebend<br />

kann aber nur der Stifterwille Jesu<br />

Christi sein, der nur die Apostel, nicht<br />

aber eine Gemeinde mit der Feier seines<br />

Gedächtnisopfers beauftragt hat.<br />

Von daher bezieht die Trennung zwischen<br />

Priester und Gläubigen ihren<br />

Sinn, wie er in vielfacher Weise in der<br />

klassischen Liturgie zum Ausdruck<br />

kommt.<br />

Grundtenor war bei fast allen Stellungnahmen<br />

gleich: Die Zölibatsverpflichtung<br />

für Diözesanpriester<br />

soll aufgehoben werden, so daß auch<br />

Verheirateten der Zugang zum<br />

Priesterberuf möglich wird“ (ebd.).<br />

<strong>Der</strong> Zölibat soll aufgehoben werden,<br />

damit Verheirateten der Zugang<br />

zum Priestertum möglich wird? Hinter<br />

einem solchen Anliegen kann sich<br />

Verschiedenes verbergen, z.B.: Uns ist<br />

es gleich, ob der Pfarrer verheiratet<br />

ist oder nicht! Oder: Uns würde es<br />

nicht stören, wenn Priester, die geheiratet<br />

haben, bei uns wirken! Oder: Es<br />

ist uns gleich, wer das Priesteramt<br />

ausübt; das können auch verheiratete<br />

Männer oder Frauen tun! Oder: Wir<br />

Laien wollen endlich auch als „Vorsteher“<br />

die Eucharistiefeier leiten!<br />

Wie kann es zu solchen Gedanken<br />

kommen? Vermutlich ist diese Forderung<br />

u.a. die logische Folge eines angeblich<br />

„erneuerten“ Gottesdienstverständnisses,<br />

das „die Gemeinde“<br />

als „Trägerin der Liturgie“ versteht.<br />

Dann dauert es nicht mehr lange, bis<br />

der „Priester“, der der Gottesdienstgemeinde<br />

„vorsteht“, nicht mehr in<br />

seiner besonderen Sendung, sondern<br />

nur noch als Beauftragter der „Gemeinde“<br />

angesehen wird. Und man<br />

kann - wie es schon die frühchristliche<br />

Häresie der Gnosis praktiziert hat - jeden<br />

beliebigen Gottesdienstteilnehmer<br />

als „Vorsteher” oder „Vorsteherinnen“<br />

(die Gnostiker entschieden<br />

dies durch Los bei jedem Gottesdienst<br />

neu) mit der „Gottesdienstleitung“<br />

betrauen. Das Verständnis für die Besonderheit<br />

des Weihepriestertums, das<br />

Das hohepriesterliche Gebet, Kilianschrein Würzburg, Heinrich Gerhard<br />

Bücker, 1987<br />

Als Heft 15 des „Pastoralen Dialogs<br />

im Bistum Würzburg“ wurde<br />

1996 ein Text „Zölibatsverpflichtung“<br />

vom Diözesanpastoralrat beschlossen<br />

und dem Bischof als Empfehlung für<br />

den Pastoralplan übergeben, der ein<br />

bezeichnendes Licht auf das Verständnis<br />

engagierter Kreise des katholischen<br />

Kirchenvolkes des Priestertums,<br />

des Zölibats und der Liturgie<br />

wirft. Dort heißt es nämlich, daß das<br />

Thema „Zölibat“ jenes Anliegen war,<br />

„das von allen Eingaben am häufigsten<br />

vorgebracht wurde“ (S. 5). (Auch<br />

in den „Pastoralgesprächen“ anderer<br />

Diözesen dürfte es nicht viel anders<br />

gewesen sein.) Und weiter: „<strong>Der</strong><br />

DER FELS 7-8/1997 209

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