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Gemeinde Kalübbe - Amt Itzstedt

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Begründung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030<br />

der <strong>Gemeinde</strong> Tangstedt<br />

den voraussehbaren Bedürfnissen der <strong>Gemeinde</strong> in den Grundzügen darzustellen.<br />

Dabei sind die Vorgaben des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Der<br />

Flächennutzungsplan legt die auf der Planungshoheit (Art. 28 Grundgesetz)<br />

beruhende entwicklungsplanerische Konzeption der <strong>Gemeinde</strong> für einen<br />

perspektivischen Zeitraum von 15 - 20 Jahren dar. Dabei werden die Ziele der<br />

Raumordnung, der Landesplanung sowie vorhandener Fachplanungen berücksichtigt<br />

und die wesentlichen Inhalte der Landschaftsplanung übernommen.<br />

Rechtsgrundlage dafür ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung seiner<br />

Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n<br />

und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S.<br />

1548). Dieses bestimmt und regelt Ziele, Inhalte und das Verfahren der<br />

Bauleitplanung und überträgt diese den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n als kommunale,<br />

hoheitliche Aufgabe.<br />

Weitere Grundlagen für die Bauleitplanung sind:<br />

der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP),<br />

der Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998),<br />

das Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I<br />

S. 2585), für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung,<br />

die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der<br />

Innenentwicklung in den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n und weiteren Fortentwicklung<br />

des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548),<br />

die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990, zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), für die zeichnerische<br />

Darstellung im Flächennutzungsplan,<br />

die bundes- und landesgesetzlichen Regelungen zu<br />

- Naturschutz, Wald und Landwirtschaft,<br />

- Eisenbahn, Straßenfern- und Luftverkehr,<br />

- Wasserhaushalt und Abfallwirtschaft,<br />

- Immissions- und Umweltschutz,<br />

- Altlasten und Bergbau,<br />

- Denkmalschutz.<br />

Der Flächennutzungsplan gibt die Vorstellungen der <strong>Gemeinde</strong> über die Nutzung<br />

bebauter und bebaubarer Flächen sowie auch künftig von einer Bebauung<br />

freizuhaltender Flächen wieder. Er dokumentiert als vorbereitender Bauleitplan<br />

lediglich die Planungsabsichten und begründet keine Planungs- und Baurechte.<br />

Dieses erfolgt nur mit der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan).<br />

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