Bericht Überprüfung Fussgängerstreifen - Fussverkehr Schweiz
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Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />
08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 49<br />
5.2.9 Mittelinsel bauen oder markieren<br />
Gemäss Norm SN 640 241 ist die Anordnung einer Mittelinsel als Querungshilfe bei einem<br />
FGST grundsätzlich anzustreben. Dies verdeutlicht, dass eine Mittelinsel die Sicherheit an<br />
einem FGST deutlich erhöht. Wenn die Fahrbahn wegen zu schmaler Breite eine Erstellung<br />
einer Mittelinsel nicht zulässt, sind entsprechende Massnahmen am Fahrbahnrand<br />
vorzunehmen. Diese Verbreiterung der Fahrbahn macht jedoch ein Strassenplanverfahren<br />
notwendig. Grundsätzlich sollte eine Mittelinsel die minimale Breite von 1,5 m nicht unterschreiten.<br />
In folgenden Situationen ist eine Mittelinsel besonders in Betracht zu ziehen:<br />
• Auf Strassen mit einer signalisierten Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h<br />
• Vor oder nach Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs<br />
• Vor Kreiseleinfahrten<br />
• Bei Strassen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen (mehr als 5000 Fahrzeuge/Tag)<br />
• Bei einer Strassenbreite von mehr als 9 Metern<br />
(Einfache oder) Aufwändige Massnahme:<br />
- meist Strassenplanverfahren notwendig (ausser bei genügend breiter Strasse)<br />
- gebaute Mittelinsel: hoher Kostenaufwand, längerer Planungs- und Umsetzungsprozess<br />
- markierte Mittelinsel: tiefer Kostenaufwand, auch kurzfristig ohne Verfahren umsetzbar<br />
Mittelinseln können gebaut sein oder nur mit durchgezogenen Sicherheitslinien markiert<br />
werden. Entscheidend ist, dass ein Fussgängerstreifen durch die Mittelinsel unterbrochen<br />
wird. Das bedeutet, dass die FGST-Markierung nicht über eine markierte Mittelinsel gezeichnet<br />
werden darf. In diesem Fall würde die Mittelinsel ihre Funktion verlieren.<br />
Abbildung 25<br />
Typisches Beispiel einer gebauten Mittelinsel bei einer Kreiseleinfahrt (links) und eines FGST<br />
mit Bedarf einer Mittelinsel aufgrund der zu breiten Fahrbahn (rechts).<br />
© 2013 BVE & SWISSTRAFFIC