etrieb recht Kfz-GVO in Werkstatt und Han<strong>de</strong>l _ Nach EU-Recht sind wettbewerbsbeschränken<strong>de</strong> Verträge zwischen Unternehmen verboten. Doch halten die Brüsseler Politiker bestimmte Branchen für ausnahmewürdig. Davon betroffen ist auch <strong>de</strong>r Automobilsektor. Seit Juni 2010 gelten neue Regeln. Anwalt Uwe Brossette von Osborne Clarke konstatiert ernüchtert: „Die neue Rechtslage ist unübersichtlicher <strong>de</strong>nn je.“ Denn für <strong>de</strong>n Fahrzeugverkauf, <strong>de</strong>n Service und <strong>de</strong>n Teilevertrieb gelten unterschiedliche Verordnungen. Für das Service- und Teilegeschäft in <strong>de</strong>r Kfz-Branche gilt nicht nur die GVO Nr. 461/10, son<strong>de</strong>rn auch die ergänzen<strong>de</strong>n Bekanntmachungen <strong>de</strong>r EU-Kommisssion dazu und die Verordnungen zu EURO 5 und 6. Trotz allem sind die Auswirkungen <strong>de</strong>s neuen Regelwerks weniger kompliziert, als man erwarten könnte. Ein Trost für alle, die mit Teilen und Service zu tun haben: die meisten Än<strong>de</strong>rungen im Kfz-Sektor betreffen <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Fahrzeugen und die Beziehung zwischen Fahrzeughersteller und ihren Händlern. Denn mit <strong>de</strong>r neuen Vertikal-GVO, die ab Juni 2013 gelten wird, wird es ihnen ermöglicht, ihre Händler stärker an sich zu bin<strong>de</strong>n, als dies bisher <strong>de</strong>r Fall war. Freier Wettbewerb www.ReifenSystem.eu Millionen Reifen zu besten Preisen! Grundsätzlich setzt sich die EU-Kommission immer für einen möglichst freien Wettbewerb ein. Denn sie möchte <strong>de</strong>n Verbrauchern durch freien Wettbewerb <strong>de</strong>r Marktteilnehmer Vorteile verschaffen. Beson<strong>de</strong>rs wichtig am neuen Regelwerk ist, dass es <strong>de</strong>n Wettbewerb beim Teilebezug sichert. Die freie Werkstatt kann auch weiterhin ihre Teile ohne Einschränkungen von einer Vertragswerkstatt beziehen, wenn sie die Teile für Arbeiten in <strong>de</strong>r eigenen Werkstatt benötigt. Das darf <strong>de</strong>r Fahrzeughersteller nicht untersagen. Das Geschäft von VW mit <strong>de</strong>m Teilevertriebssystem NORA ist damit auch zukünftig möglich. NORA steht für „Nicht organisationsgebun<strong>de</strong>ne rabattbegünstigte Abnehmer“. Der sperrige Ausdruck beschreibt nichts an<strong>de</strong>res als das Geschäft zwischen vertragsgebun<strong>de</strong>nen und freien Betrieben. Bei VW möchte man sich laut Martin Strüber, zuständig für Vertrieb und Marketing von VW Originalteilen und Zubehör in Deutschland, dieses Geschäft auf je<strong>de</strong>n Fall sichern. Denn man ist davon überzeugt, dass es Kun<strong>de</strong>n gibt, die aus Prinzip nicht in eine vertragsgebun<strong>de</strong>ne Werkstatt gehen. Diese will man dann wenigstens mit Teilen aus <strong>de</strong>m eigenen Haus versorgen. In <strong>de</strong>r Praxis ist es eher so, dass sich freie Werkstätten die Teile im vertragsgebun<strong>de</strong>nen Markt besorgen, die sie im freien Han<strong>de</strong>l nicht bekommen können. Trotz allem arbeitet in diesem Fall ein Fahrzeughersteller daran, das Geschäft mit seinen Teilen in <strong>de</strong>n freien Markt zu tragen. Insgesamt ist es ja ohnehin so, dass freie Werkstätten darauf angewiesen sind, bestimmte Teile im markengebun<strong>de</strong>nen Markt zu beschaffen. Die GVO sichert ihnen das Recht darauf. Keine Beschränkungen mehr Die Konsequenzen <strong>de</strong>r neuen GVO für <strong>de</strong>n Service- und Ersatzteilmarkt fasst Brossette ganz nüchtern zusammen: „Aufgrund <strong>de</strong>r überragen<strong>de</strong>n Marktmacht <strong>de</strong>r OEM sind im Service und Teilevertrieb keine Wettbewerbsbeschränkungen erlaubt.“ Das heißt im Klartext: Ein Hersteller darf seinen Werkstätten nicht verbieten, auch Leistungen für an<strong>de</strong>re Fahrzeugmarken zu erbringen und <strong>de</strong>ren Teile zu verkaufen. Ferner hat je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r die Uwe Brossette ist Partner bei Osborne Clarke in Köln. Die Kanzlei gehört zu <strong>de</strong>n 50 größten Anwaltskanzleien in Deutschland. Foto: Brossette Standards erfüllt, Anspruch auf einen Service- o<strong>de</strong>r Originalteile-Vertriebsvertrag. Markenexklusivität o<strong>de</strong>r die Verweigerung von Teilevertriebs- o<strong>de</strong>r Werkstattverträgen für qualifizierte Bewerber sind verboten. Brossette stellt ferner klar, dass nach <strong>de</strong>r neuen Kfz-GVO auch die Zulieferer und freien Teile-Großhändler das Recht haben, die Markenwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern. Für <strong>de</strong>n freien Teilehan<strong>de</strong>l heißt das, dass es sich für sie lohnen könnte, diese Gruppe zu bearbeiten. Denn auch wenn bisher die Vorbehalte gegenüber Teilen aus <strong>de</strong>m freien Markt hoch sind, so können attraktive Angebote an diese Zielgruppe unter Umstän<strong>de</strong>n zu lohnenswerten Geschäften führen. Gleichzeitig hat die EU-Kommission klar gemacht, dass sie Hersteller zur Rechenschaft ziehen wird, die das Wettbewerbsverhalten <strong>de</strong>r Händler durch „Drohungen, Einschüchterungen, Warnungen o<strong>de</strong>r Strafen“ zu beeinflussen sucht. Dass dies so manchen Vertragshändler zu einem mü<strong>de</strong>n Lächeln veranlasst, ist sicher kein Geheimnis. Trotz allem ist <strong>de</strong>r Weg für <strong>de</strong>n Vertrieb von Ersatzteilen vom freien in <strong>de</strong>n markengebun<strong>de</strong>nen Markt eigentlich frei. Die Zeit wird zeigen, aus welchen Quellen sich die Vertragspartner <strong>de</strong>r Fahrzeughersteller zukünftig bedienen wer<strong>de</strong>n. Dr. Frauke Weber 110 amz - auto | motor | zubehör Nr. 5-2011
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