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Möglichkeiten und Grenzen

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Bernd Oliver Maier<br />

mit am meisten beunruhigt. Nicht nur das tatsächliche Schmerzerleben als solches<br />

ist ein relevanter Parameter, sondern bereits die Angst vor dem Auftreten der als<br />

unvermeidlich angesehenen Symptome. Und auch dem kann man am besten begegnen,<br />

indem man ein vorausschauendes Handeln <strong>und</strong> die Verfügbarkeit der effektiven<br />

Mittel vor Ort gewährleistet.<br />

Anspruch der Patienten auf Schmerztherapie: In den Richtlinien des Gemeinsamen<br />

B<strong>und</strong>esausschusses zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung 2 heißt<br />

es: „SAVP umfasst je nach Bedarf alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung,<br />

soweit diese erforderlich sind, um die genannten Ziele zu erreichen“<br />

sowie „zusätzlich die erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen<br />

<strong>und</strong> pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung <strong>und</strong> Begleitung<br />

der Patienten <strong>und</strong> Angehörigen“. Die Richtlinie ist treffend formuliert, da die<br />

relevanten Bereiche allumfassend in den Versorgungsanspruch einbezogen werden.<br />

Sowohl der Patientenwille als auch der Betreuungsbedarf der Patienten werden so<br />

hoch bewertet, dass – in Ergänzung der in § 1 SAPV-RL 3 genannten Gr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>und</strong> Ziele – alles, was notwendig ist, um schwerstkranken Menschen die Selbstbestimmung<br />

in der vertrauten <strong>und</strong> häuslichen Umgebung zu erhalten, auch tatsächlich<br />

Bestandteil von SAPV-Betreuung sein soll, darf <strong>und</strong> muss.<br />

III. Reformbestrebungen <strong>und</strong> Reformverlauf<br />

Hier tat sich bis zur Reform des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) durch das<br />

Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher <strong>und</strong> anderer Vorschriften<br />

vom 19. Oktober 2012 4 ein zynischer Widerspruch der Gesetzeslage auf: Bei bestehender<br />

Verfügbarkeit von Medikamenten sowie vorhandener Kompetenz in der<br />

Anwendung stellte es einen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar <strong>und</strong> war folgerichtig<br />

„falsch“, diese Medikamente so einzusetzen, wie sie am effektivsten zur<br />

Entspannung einer schwierigen Situation hätten beitragen können. Der Patientenanspruch<br />

wurde durch die rechtlichen Rahmenbedingungen des BtMG nachhaltig<br />

<strong>und</strong> gravierend begrenzt, eingeengt <strong>und</strong> eingeschränkt. Eine normative <strong>und</strong> zweckrationale<br />

Dimension von „richtig“ <strong>und</strong> „falsch“ verhinderte die ärztliche Handlungsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> damit einhergehend, dass Patienten ihren gesetzlich verankerten<br />

Anspruch auf verlässliche <strong>und</strong> effektive Schmerzlinderung tatsächlich einlösen<br />

konnten.<br />

Das SGB V 5 benennt als Ziel der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung<br />

eine durch umfassende ärztliche <strong>und</strong> pflegerische Leistung (einschließlich<br />

2 § 5 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung<br />

vom 25. Juni 2010, siehe Richtlinie Anhang 3, S. 87.<br />

3 SAPV-Richtlinie (Fn. 2).<br />

4 BGBl. I S. 2192, 2217.<br />

5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – Art. 1 des Gesetzes<br />

v. 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zul. geänd. durch Art. 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 2012<br />

(BGBl. I S. 2789).

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