Möglichkeiten und Grenzen
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Betäubungsmittel in der Palliativmedizin 73<br />
B. Das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher <strong>und</strong> anderer Vorschriften<br />
Der entscheidende Schritt zur Legalisierung der Überlassung von Betäubungsmitteln<br />
durch den Arzt wurde aber erst durch das „Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher<br />
<strong>und</strong> anderer Vorschriften“ getan, das neben Änderungen des<br />
AMG, des SGB V <strong>und</strong> weiterer Gesetze <strong>und</strong> Rechtsverordnungen auch Änderungen<br />
im BtMG zur Verbesserung der Versorgung mit Betäubungsmitteln im ambulanten<br />
palliativmedizinischen Bereich vorsieht. Das Gesetz wurde am 28. Juni 2012<br />
vom Deutschen B<strong>und</strong>estag nach Anhörung des Ges<strong>und</strong>heitsausschusses sowie<br />
einer Stellungnahme des B<strong>und</strong>esrats zum Regierungsentwurf beschlossen. Nach<br />
Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates trat das Gesetz am 26. September 2012 in Kraft. 26<br />
Im Zentrum der betäubungsmittelrechtlichen Änderungen steht § 13 BtMG,<br />
der um einen neuen Abs. 1a erweitert wurde. 27 § 13 BtMG wurde zudem um den<br />
Begriff des bloßen Überlassens „angereichert“, der sich bisher nur im Zusammenhang<br />
mit dem „zum unmittelbaren Verbrauch“ an Ort <strong>und</strong> Stelle des Überlassens<br />
als legale Umgangsform mit Betäubungsmitteln im BtMG findet. Man hat offensichtlich<br />
in diesem Zusammenhang den Begriff der „Abgabe“ durch Ärzte vermeiden<br />
wollen, um keine möglicherweise als Verwässerung des Dispensierrechts der<br />
Apotheken bzw. deren Abgabemonopol falsch zu verstehende doppelte Begrifflichkeit<br />
der „Abgabe“, nämlich einer Abgabebefugnis der Apotheken <strong>und</strong> einer nur<br />
unter Sonderbedingungen geltenden Abgabebefugnis der Ärzte, zu schaffen. Andererseits<br />
konnte zwanglos an die schon in § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG verwendeten<br />
Begrifflichkeiten für legale ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln<br />
angeknüpft werden.<br />
§ 13 Abs. 1a BtMG regelt die Überlassung von Betäubungsmitteln durch Ärzte<br />
an ihre ambulant versorgten Palliativpatienten zur kurzfristigen Überbrückung von<br />
Notfallsituationen wie folgt: Voraussetzung für eine legale Überlassung ist zunächst<br />
die Feststellung des Arztes, dass bei seinem Patienten absehbar eine Situation<br />
eintreten wird, in der dieser nicht aufschiebbar ein Betäubungsmittel, etwa zur<br />
Behandlung von Durchbruchschmerzen, benötigt. Der Arzt muss durch telefonische<br />
oder sonstige Nachfrage abklären, ob eine lieferbereite Apotheke in der<br />
Nähe vorhanden ist, d.h. dass sie das benötigte Mittel vorrätig hat oder es rechtzeitig<br />
zur Abgabe bereitstellen kann. Ist das nicht der Fall, kann er das benötigte Betäubungsmittel<br />
der Anlage III in Form eines Fertigarzneimittels überlassen, also<br />
bei seinem Patienten lassen, allerdings nur bis zu der Höchstmenge des Dreitagesbedarfs.<br />
Aber auch dann, wenn die in Betracht kommende Apotheke abgabebereit<br />
ist, das Mittel aber weder vom Patient noch von den ihn eventuell betreuenden<br />
Personen aus ges<strong>und</strong>heitlichen, entfernungs- oder witterungsbedingten Gründen<br />
nicht rechtzeitig beschafft werden kann, darf der Arzt das benötigte Mittel überlassen.<br />
Es versteht sich schon von selbst, ohne dass dies ausdrücklich im Gesetz ge-<br />
26 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher <strong>und</strong> anderer Vorschriften v. 19. Oktober<br />
2012 (BGBl. I S. 2192).<br />
27 Siehe Gesetzestext Anhang 1, S. 81 f.