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Möglichkeiten und Grenzen

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Betäubungsmittel in der Palliativmedizin 73<br />

B. Das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher <strong>und</strong> anderer Vorschriften<br />

Der entscheidende Schritt zur Legalisierung der Überlassung von Betäubungsmitteln<br />

durch den Arzt wurde aber erst durch das „Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher<br />

<strong>und</strong> anderer Vorschriften“ getan, das neben Änderungen des<br />

AMG, des SGB V <strong>und</strong> weiterer Gesetze <strong>und</strong> Rechtsverordnungen auch Änderungen<br />

im BtMG zur Verbesserung der Versorgung mit Betäubungsmitteln im ambulanten<br />

palliativmedizinischen Bereich vorsieht. Das Gesetz wurde am 28. Juni 2012<br />

vom Deutschen B<strong>und</strong>estag nach Anhörung des Ges<strong>und</strong>heitsausschusses sowie<br />

einer Stellungnahme des B<strong>und</strong>esrats zum Regierungsentwurf beschlossen. Nach<br />

Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates trat das Gesetz am 26. September 2012 in Kraft. 26<br />

Im Zentrum der betäubungsmittelrechtlichen Änderungen steht § 13 BtMG,<br />

der um einen neuen Abs. 1a erweitert wurde. 27 § 13 BtMG wurde zudem um den<br />

Begriff des bloßen Überlassens „angereichert“, der sich bisher nur im Zusammenhang<br />

mit dem „zum unmittelbaren Verbrauch“ an Ort <strong>und</strong> Stelle des Überlassens<br />

als legale Umgangsform mit Betäubungsmitteln im BtMG findet. Man hat offensichtlich<br />

in diesem Zusammenhang den Begriff der „Abgabe“ durch Ärzte vermeiden<br />

wollen, um keine möglicherweise als Verwässerung des Dispensierrechts der<br />

Apotheken bzw. deren Abgabemonopol falsch zu verstehende doppelte Begrifflichkeit<br />

der „Abgabe“, nämlich einer Abgabebefugnis der Apotheken <strong>und</strong> einer nur<br />

unter Sonderbedingungen geltenden Abgabebefugnis der Ärzte, zu schaffen. Andererseits<br />

konnte zwanglos an die schon in § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG verwendeten<br />

Begrifflichkeiten für legale ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln<br />

angeknüpft werden.<br />

§ 13 Abs. 1a BtMG regelt die Überlassung von Betäubungsmitteln durch Ärzte<br />

an ihre ambulant versorgten Palliativpatienten zur kurzfristigen Überbrückung von<br />

Notfallsituationen wie folgt: Voraussetzung für eine legale Überlassung ist zunächst<br />

die Feststellung des Arztes, dass bei seinem Patienten absehbar eine Situation<br />

eintreten wird, in der dieser nicht aufschiebbar ein Betäubungsmittel, etwa zur<br />

Behandlung von Durchbruchschmerzen, benötigt. Der Arzt muss durch telefonische<br />

oder sonstige Nachfrage abklären, ob eine lieferbereite Apotheke in der<br />

Nähe vorhanden ist, d.h. dass sie das benötigte Mittel vorrätig hat oder es rechtzeitig<br />

zur Abgabe bereitstellen kann. Ist das nicht der Fall, kann er das benötigte Betäubungsmittel<br />

der Anlage III in Form eines Fertigarzneimittels überlassen, also<br />

bei seinem Patienten lassen, allerdings nur bis zu der Höchstmenge des Dreitagesbedarfs.<br />

Aber auch dann, wenn die in Betracht kommende Apotheke abgabebereit<br />

ist, das Mittel aber weder vom Patient noch von den ihn eventuell betreuenden<br />

Personen aus ges<strong>und</strong>heitlichen, entfernungs- oder witterungsbedingten Gründen<br />

nicht rechtzeitig beschafft werden kann, darf der Arzt das benötigte Mittel überlassen.<br />

Es versteht sich schon von selbst, ohne dass dies ausdrücklich im Gesetz ge-<br />

26 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher <strong>und</strong> anderer Vorschriften v. 19. Oktober<br />

2012 (BGBl. I S. 2192).<br />

27 Siehe Gesetzestext Anhang 1, S. 81 f.

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