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Möglichkeiten und Grenzen

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Zur (Rechts-)Lage der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung in Deutschland 61<br />

von einer bedarfsgerechten Versorgung mit SAPV auszugehen ist. Diese ist nach<br />

Nr. 2.3 der Gemeinsamen Empfehlungen dann gegeben, wenn sie wohnortnah<br />

ausgerichtet ist <strong>und</strong> die Palliativpatienten, die einen besonderen, durch die allgemeine<br />

Palliativversorgung nicht zu gewährleistenden Versorgungsbedarf haben,<br />

ausreichend <strong>und</strong> zweckmäßig mit der Leistung der SAPV versorgt werden können.<br />

Die bedarfsgerechte Versorgung zeige sich auch darin, dass es mit der Leistung der<br />

SAPV mehr Menschen als bisher ermöglicht werde, in ihrer vertrauten häuslichen<br />

Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen ein menschenwürdiges Leben<br />

bis zum Tod zu führen. Nach Nr. 2.4 der Gemeinsamen Empfehlungen kann der<br />

Versorgungsbedarf in einzelnen Regionen unterschiedlich sein. Indikatoren für die<br />

individuelle Prüfung des regionalen Bedarfs stellen danach insbesondere die regionale<br />

Siedlungsstruktur, die Altersstruktur, epidemiologisch relevante Erkrankungen<br />

sowie die demographische Entwicklung dar.<br />

Für die SAPV für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche haben der GKV-Spitzenverband,<br />

die Verbände der Krankenkassen auf B<strong>und</strong>esebene, die Deutsche Gesellschaft für<br />

Palliativmedizin <strong>und</strong> der Deutsche Hospiz- <strong>und</strong> PalliativVerband Empfehlungen<br />

zur Ausgestaltung einer Versorgungskonzeption vom 12. Juni 2013 vereinbart. In<br />

den Empfehlungen werden die Unterschiede zwischen der palliativmedizinischen<br />

Betreuung von Erwachsenen <strong>und</strong> Kindern/Jugendlichen herausgearbeitet <strong>und</strong> den<br />

Vertragspartnern einer SAPV vor Ort Gr<strong>und</strong>lagen für eine sachgerechte Versorgung<br />

an die Hand gegeben. 77<br />

10. Vergütung<br />

Die Vergütung der SAPV ist je nach Region unterschiedlich ausgestaltet. Sie erfolgt<br />

regelmäßig auf der Gr<strong>und</strong>lage der von den Krankenkassen vorgelegten Musterverträge.<br />

Beispielsweise ist nach dem Muster-SAPV-Vertrag Baden-Württemberg 78<br />

(Anlage 2 Nr. 2) für SAPV-Leistungen außerhalb eines stationären Hospizes eine<br />

feste Vergütung von 1.260 Euro für die ersten sieben Tage zu zahlen. Ab dem<br />

achten Tag sind, immer wenn ein Hausbesuch stattfindet, täglich 150 Euro abrechenbar.<br />

Die Erstberatungs- sowie die Erstkoordinationspauschale betragen jeweils<br />

200 Euro, die Folgekoordination wird pro Woche mit 100 Euro vergütet. Damit<br />

sind Fahrtkosten abgegolten, Arznei-, Heil- <strong>und</strong> Hilfsmittel werden gesondert abgerechnet.<br />

79 Die unterschiedliche Höhe der Vergütung für die SAPV je nach Krankenkasse<br />

<strong>und</strong> B<strong>und</strong>esland wird von den Palliativmedizinern durchaus kritisch gesehen,<br />

ebenso wie der Umstand, dass die Vergütungen alle zwei Jahre mit den<br />

Krankenkassen neu verhandelt werden müssen. 80<br />

77 Abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/<br />

hospiz_palliativversorgung/Palliativ_Empfehlungen_Kinder_Jugend_2013-06-12.pdf.<br />

78 Abrufbar unter: www.ag-sapv.de/tl_files/public/mustervertraege/2010-01_Baden-<br />

Wuerttemberg.pdf.<br />

79 Zitiert nach „Anforderungen für Palliative-Care-Teams sind hoch“, Ärzte-Zeitung v. 17.02.2010.<br />

80 Dielmann-von Berg (Fn. 10).

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