Möglichkeiten und Grenzen
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Klaus Engelmann<br />
III. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
Das SGB V regelt die SAPV in den Vorschriften der §§ 37b <strong>und</strong> 132d SGB V.<br />
Hinzu treten die auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser Vorschriften ergangene Richtlinie des<br />
G-BA 22 (§§ 37b Abs. 3, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 14, Abs. 7b SGB V) <strong>und</strong> die Empfehlungen<br />
des Spitzenverbandes B<strong>und</strong> der Krankenkassen gem. § 132d Abs. 2<br />
SGB V 23 .<br />
1. Die Regelung des § 37b SGB V – Anspruch auf SAPV<br />
Die Vorschrift des § 37b SGB V ist durch das GKV-WSG vom 26. März 2007 24<br />
mit Wirkung vom 1. April 2007 eingeführt worden. Sie normiert einen Rechtsanspruch<br />
der Versicherten auf eine ambulante Leistung, die es vorher in dieser Form<br />
nicht gab. Die Neuregelung schließt die Lücke zwischen Krankenhausbehandlung,<br />
häuslicher Krankenpflege, vollstationärer Pflege der sozialen Pflegeversicherung<br />
<strong>und</strong> den Leistungen der ambulanten, teilstationären <strong>und</strong> vollstationären Hospizversorgung.<br />
Über den individual-rechtlichen Anspruch des Versicherten hinaus<br />
ergibt sich aus § 37b SGB V gleichzeitig ein Versorgungsauftrag an die Krankenkassen,<br />
die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die anspruchsberechtigten<br />
Versicherten ihren Anspruch auf SAPV auch wahrnehmen können.<br />
Anlass für die Neuregelung des § 37b SGB V war der Zwischenbericht der<br />
Enquete-Kommission „Ethik <strong>und</strong> Recht der modernen Medizin“ 25 , in dem unter<br />
Hinweis auf die Versorgungssituation im europäischen <strong>und</strong> außereuropäischen<br />
Ausland eine Verbesserung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung gefordert<br />
wurde. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dem neuen § 37b SGB V<br />
wird ausgeführt, es sei ein anerkanntes gesellschaftliches Ziel, dem Wunsch der<br />
Menschen zu entsprechen, in Würde <strong>und</strong> möglichst in der eigenen häuslichen Umgebung<br />
zu sterben. Dieses Ziel werde in Deutschland nicht in einer diesem humanitären<br />
Anspruch genügenden Weise erreicht. Dies zeige sich vor allem darin, dass<br />
ein Großteil der Patienten in der terminalen Phase dann auch im Krankenhaus<br />
22 Richtlinie des G-BA zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte<br />
ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/SAPV-RL) v. 20. Dezember 2007 (BAnz 2008 Nr.<br />
39, S. 911), in Kraft getreten am 12. März 2008, geänd. durch Beschluss des G-BA v. 15. April 2010,<br />
in Kraft getreten am 25. Juni 2010 (BAnz 2010 Nr. 92 v. 24. Juni 2010, S. 2190).<br />
23 Gemeinsame Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
v. 23. Juni 2008 i.d.F. v. 5. November 2012, abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.<br />
de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hospiz_palliativversorgung/Palliativ_Empfehlungen<br />
_nach__132d_Abs_2_SGB_V_05-11-20102.pdf.<br />
24 BGBl. I S. 378.<br />
25 Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Ethik <strong>und</strong> Recht der modernen Medizin“, BT-Drs.<br />
15/5858: „Verbesserung der Versorgung Schwerstkranker <strong>und</strong> Sterbender in Deutschland durch<br />
Palliativmedizin <strong>und</strong> Hospizarbeit“.