04.02.2014 Aufrufe

Möglichkeiten und Grenzen

Möglichkeiten und Grenzen

Möglichkeiten und Grenzen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

50<br />

Klaus Engelmann<br />

III. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />

Das SGB V regelt die SAPV in den Vorschriften der §§ 37b <strong>und</strong> 132d SGB V.<br />

Hinzu treten die auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser Vorschriften ergangene Richtlinie des<br />

G-BA 22 (§§ 37b Abs. 3, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 14, Abs. 7b SGB V) <strong>und</strong> die Empfehlungen<br />

des Spitzenverbandes B<strong>und</strong> der Krankenkassen gem. § 132d Abs. 2<br />

SGB V 23 .<br />

1. Die Regelung des § 37b SGB V – Anspruch auf SAPV<br />

Die Vorschrift des § 37b SGB V ist durch das GKV-WSG vom 26. März 2007 24<br />

mit Wirkung vom 1. April 2007 eingeführt worden. Sie normiert einen Rechtsanspruch<br />

der Versicherten auf eine ambulante Leistung, die es vorher in dieser Form<br />

nicht gab. Die Neuregelung schließt die Lücke zwischen Krankenhausbehandlung,<br />

häuslicher Krankenpflege, vollstationärer Pflege der sozialen Pflegeversicherung<br />

<strong>und</strong> den Leistungen der ambulanten, teilstationären <strong>und</strong> vollstationären Hospizversorgung.<br />

Über den individual-rechtlichen Anspruch des Versicherten hinaus<br />

ergibt sich aus § 37b SGB V gleichzeitig ein Versorgungsauftrag an die Krankenkassen,<br />

die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die anspruchsberechtigten<br />

Versicherten ihren Anspruch auf SAPV auch wahrnehmen können.<br />

Anlass für die Neuregelung des § 37b SGB V war der Zwischenbericht der<br />

Enquete-Kommission „Ethik <strong>und</strong> Recht der modernen Medizin“ 25 , in dem unter<br />

Hinweis auf die Versorgungssituation im europäischen <strong>und</strong> außereuropäischen<br />

Ausland eine Verbesserung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung gefordert<br />

wurde. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dem neuen § 37b SGB V<br />

wird ausgeführt, es sei ein anerkanntes gesellschaftliches Ziel, dem Wunsch der<br />

Menschen zu entsprechen, in Würde <strong>und</strong> möglichst in der eigenen häuslichen Umgebung<br />

zu sterben. Dieses Ziel werde in Deutschland nicht in einer diesem humanitären<br />

Anspruch genügenden Weise erreicht. Dies zeige sich vor allem darin, dass<br />

ein Großteil der Patienten in der terminalen Phase dann auch im Krankenhaus<br />

22 Richtlinie des G-BA zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte<br />

ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/SAPV-RL) v. 20. Dezember 2007 (BAnz 2008 Nr.<br />

39, S. 911), in Kraft getreten am 12. März 2008, geänd. durch Beschluss des G-BA v. 15. April 2010,<br />

in Kraft getreten am 25. Juni 2010 (BAnz 2010 Nr. 92 v. 24. Juni 2010, S. 2190).<br />

23 Gemeinsame Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />

v. 23. Juni 2008 i.d.F. v. 5. November 2012, abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.<br />

de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hospiz_palliativversorgung/Palliativ_Empfehlungen<br />

_nach__132d_Abs_2_SGB_V_05-11-20102.pdf.<br />

24 BGBl. I S. 378.<br />

25 Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Ethik <strong>und</strong> Recht der modernen Medizin“, BT-Drs.<br />

15/5858: „Verbesserung der Versorgung Schwerstkranker <strong>und</strong> Sterbender in Deutschland durch<br />

Palliativmedizin <strong>und</strong> Hospizarbeit“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!