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Möglichkeiten und Grenzen

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Nachwort: Was werden die Fragen der Zukunft<br />

sein?<br />

Prof. Dr. iur. Gunnar Duttge<br />

Das akute praktische Problem scheint gelöst: Auch ambulant versorgte Palliativpatienten<br />

müssen nicht mehr befürchten, aufgr<strong>und</strong> evtl. Versorgungslücken beim<br />

Bezug dringend benötigter Betäubungsmittel unterversorgt zu bleiben, weil das<br />

Recht die Überlassung der Mittel bislang untersagte. Der neu verabschiedete § 13<br />

Abs. 1a BtMG erlaubt es den jeweils behandelnden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten, die<br />

hierfür erforderlichen Präparate „zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs“<br />

bis zur „Höchstüberlassungsmenge“ eines Dreitagesbedarfs<br />

zu überlassen, wenn dieser Bedarf auf dem Verschreibungsweg nicht gedeckt werden<br />

kann. Aus pragmatischer Sicht ist das ein befriedigendes Resultat, vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> einer sehr konstruktiv verlaufenen, von allen Seiten mit Lob bedachten<br />

Debatte zwischen den verschiedenen Interessenträgern. Dabei wird der erhebliche<br />

bürokratische Aufwand in Form detailliert vorgegebener Dokumentationspflichten,<br />

der von rechtspolitischer Seite gleichsam als „Preis“ zwecks Verhinderung<br />

eines evtl. Missbrauchs auferlegt wurde, offenbar als kleineres Übel in Kauf<br />

genommen.<br />

Allerdings wird erst die Zukunft erweisen, ob den vor Ort verantwortlichen,<br />

bislang in einer dilemmatischen Situation befindlichen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten wirklich<br />

die erhoffte rechtssichere Gr<strong>und</strong>lage geschaffen wurde. Blickt man etwas genauer<br />

auf das Gesetz, so begegnen einem eine Reihe von sehr unbestimmten bzw.<br />

gar nicht eingrenzbaren Rechtsbegriffen, die den praktischen Anwendungsbereich<br />

dieser Ausnahmevorschrift nicht voraussehen lassen: Welche „einander benachbar-

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