Möglichkeiten und Grenzen
Möglichkeiten und Grenzen
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Nachwort: Was werden die Fragen der Zukunft<br />
sein?<br />
Prof. Dr. iur. Gunnar Duttge<br />
Das akute praktische Problem scheint gelöst: Auch ambulant versorgte Palliativpatienten<br />
müssen nicht mehr befürchten, aufgr<strong>und</strong> evtl. Versorgungslücken beim<br />
Bezug dringend benötigter Betäubungsmittel unterversorgt zu bleiben, weil das<br />
Recht die Überlassung der Mittel bislang untersagte. Der neu verabschiedete § 13<br />
Abs. 1a BtMG erlaubt es den jeweils behandelnden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten, die<br />
hierfür erforderlichen Präparate „zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs“<br />
bis zur „Höchstüberlassungsmenge“ eines Dreitagesbedarfs<br />
zu überlassen, wenn dieser Bedarf auf dem Verschreibungsweg nicht gedeckt werden<br />
kann. Aus pragmatischer Sicht ist das ein befriedigendes Resultat, vor dem<br />
Hintergr<strong>und</strong> einer sehr konstruktiv verlaufenen, von allen Seiten mit Lob bedachten<br />
Debatte zwischen den verschiedenen Interessenträgern. Dabei wird der erhebliche<br />
bürokratische Aufwand in Form detailliert vorgegebener Dokumentationspflichten,<br />
der von rechtspolitischer Seite gleichsam als „Preis“ zwecks Verhinderung<br />
eines evtl. Missbrauchs auferlegt wurde, offenbar als kleineres Übel in Kauf<br />
genommen.<br />
Allerdings wird erst die Zukunft erweisen, ob den vor Ort verantwortlichen,<br />
bislang in einer dilemmatischen Situation befindlichen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten wirklich<br />
die erhoffte rechtssichere Gr<strong>und</strong>lage geschaffen wurde. Blickt man etwas genauer<br />
auf das Gesetz, so begegnen einem eine Reihe von sehr unbestimmten bzw.<br />
gar nicht eingrenzbaren Rechtsbegriffen, die den praktischen Anwendungsbereich<br />
dieser Ausnahmevorschrift nicht voraussehen lassen: Welche „einander benachbar-