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Möglichkeiten und Grenzen

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Zur (Rechts-)Lage der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung in Deutschland 57<br />

Die SAPV umfasst nach § 5 Abs. 1 SAPV-RL alle Leistungen der ambulanten<br />

Krankenbehandlung, soweit diese erforderlich sind, um die Ziele der SAPV zu<br />

erreichen. Zusätzlich gehören dazu im Einzelfall<br />

- die erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen <strong>und</strong><br />

pflegerischen Teilleistungen,<br />

- die Beratung, Anleitung <strong>und</strong> Begleitung der verordnenden oder behandelnden<br />

Ärzte sowie der sonstigen an der allgemeinen Versorgung beteiligten<br />

Leistungserbringer, der Patienten <strong>und</strong> ihrer Angehörigen<br />

durch Leistungserbringer nach § 132d SGB V. Entsprechend dem jeweiligen aktuellen<br />

Versorgungsbedarf kann SAPV als Beratungsleistung, Koordination der Versorgung,<br />

additiv unterstützende Teilversorgung <strong>und</strong> vollständige Versorgung erbracht<br />

werden. 60<br />

Mit dem Krankenhausfinanzierungs-Reformgesetz vom 17. März 2009 61 wurde<br />

§ 37b Abs. 1 SGB V geändert <strong>und</strong> die Zielrichtung der SAPV verstärkt, eine Versorgung<br />

in einer vom Betroffenen als Häuslichkeit empf<strong>und</strong>enen vertrauten Umgebung<br />

zu gewährleisten. Auch das familiäre Umfeld oder andere haushaltsübliche<br />

Wohnformen sind vor diesem Hintergr<strong>und</strong> als Häuslichkeit einzustufen. 62 Beispielhaft<br />

nennt das Gesetz Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte<br />

Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe. Die auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage beschlossene Änderung der SAPV-RL 63 erweiterte gegenüber der damaligen<br />

Regelung den örtlichen Bereich, in dem SAPV erbracht werden kann.<br />

Außer im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in<br />

stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 SGB XI) kann SAPV auch in Einrichtungen<br />

der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 55<br />

SGB XII <strong>und</strong> der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe im Sinne von § 34 SGB VIII geleistet<br />

werden. Hinzu treten weitere Orte, an denen sich der schwerstkranke Mensch in<br />

vertrauter häuslicher oder familiärer Umgebung dauerhaft aufhält <strong>und</strong> an denen<br />

diese Versorgung zuverlässig erbracht werden kann, wenn <strong>und</strong> soweit nicht andere<br />

Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.<br />

Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher <strong>und</strong> anderer Vorschriften<br />

vom 17. Juli 2009 64 wurde in § 37b Abs. 1 SGB V ein neuer Satz 4 eingefügt.<br />

Mit ihm wurde geregelt, dass ein Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen<br />

ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV auch in stationären Hospizen<br />

besteht, wenn die ärztliche Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung<br />

aufgr<strong>und</strong> des besonders aufwändigen Versorgungsbedarfs nicht ausreicht.<br />

60 § 5 Abs. 2 S. 3 SAPV-RL, siehe Richtlinie Anhang 3, S. 87 f.<br />

61 BGBl. I S. 534.<br />

62 Gesetzesbegründung im Beschluss des BT-Ausschusses für Ges<strong>und</strong>heit, BT-Drs. 16/11429, S. 62.<br />

63 Beschluss des G-BA (Fn. 56).<br />

64 BGBl. I S. 1990.

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