Möglichkeiten und Grenzen
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Klaus Engelmann<br />
6. § 37b Abs. 2 SGB V<br />
Mit der Vorschrift wird klargestellt, dass auch Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen<br />
i.S.v. § 72 Abs. 1 SGB XI in entsprechender Anwendung von § 37b<br />
Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf SAPV haben. Der Anspruch auf Palliativversorgung<br />
nach § 37b SGB V besteht neben dem Anspruch auf Pflege nach dem<br />
SGB XI <strong>und</strong> demjenigen auf medizinische Behandlungspflege nach § 37 SGB V. 65<br />
7. Leistungserbringer in der SAPV<br />
SAPV kann – von Kostenerstattungsfällen abgesehen – ausschließlich von Leistungserbringern<br />
sichergestellt werden, mit denen die Krankenkassen einen Vertrag<br />
gemäß § 132d Abs. 1 SGB V geschlossen haben. 66 Leistungserbringer in diesem<br />
Sinne sind sog. Palliative-Care-Teams (PCT), in denen verschiedene Professionen<br />
(Ärzte, Pfleger, Vertreter psychosozialer Berufe, Psychologen, Seelsorger) zusammenarbeiten.<br />
Die SAPV-RL des G-BA verwendet zwar nicht den Begriff des Palliative-Care-Teams,<br />
sondern spricht von Leistungserbringern. Das ist vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />
zu sehen, dass in der RL in erster Linie auf die medizinisch-pflegerische<br />
Leistung abgestellt wird, aber nicht der interdisziplinäre Ansatz der Palliativmedizin<br />
im Vordergr<strong>und</strong> steht. Auch die „Gemeinsamen Empfehlungen“ der Spitzenorganisationen<br />
gemäß § 132d Abs. 2 SGB V 67 definieren den Begriff des Palliative-<br />
Care-Teams <strong>und</strong> die entsprechenden Anforderungen nicht.<br />
Allerdings bestimmt § 6 Abs. 5 SAPV-RL, dass für die notwendige Koordination<br />
der Maßnahmen vernetztes Arbeiten innerhalb der gewachsenen Strukturen<br />
der Palliativversorgung unabdingbar ist. Dies sei unter Berücksichtigung medizinischer,<br />
pflegerischer, psychotherapeutischer, psychologischer, psychosozialer <strong>und</strong><br />
spiritueller Anforderungen zur lückenlosen Versorgung über die Sektorengrenzen<br />
hinweg zu fördern <strong>und</strong> auszubauen. Daran anschließend legen die „Gemeinsamen<br />
Empfehlungen“ des Spitzenverbandes B<strong>und</strong> der Krankenkassen fest, dass Leistungen<br />
der SAPV in einer multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur erbracht<br />
werden sollen.<br />
So muss z.B. nach dem Palliativ-Vertrag Nordrhein ein Palliative-Care-Team<br />
aus mindestens drei spezialisierten/qualifizierten Ärzten <strong>und</strong> mindestens vier qualifizierten<br />
Pflegefachkräften bestehen, die fachübergreifend in Kooperation mit<br />
anderen Professionen eng zusammenarbeiten. Kooperationen mit mindestens<br />
einer Apotheke <strong>und</strong> mindestens einem ambulanten Hospizdienst sind verpflichtend.<br />
Weiter wird gefordert, dass das Palliative-Care-Team ausschließlich oder<br />
schwerpunktmäßig in der SAPV tätig ist. 68 Es muss eine weitgehende personelle<br />
65 Padé, in: Engelmann/Schlegel (Hrsg.), juris-PK SGB V, 2. Aufl. 2012, § 37b Rn. 52.<br />
66 Vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 SAPV-R, siehe Richtlinie Anhang 3, S. 87 f.<br />
67 Gemeinsame Empfehlungen nach § 132d Abs. 2 SGB V (Fn. 23).<br />
68 Diese Voraussetzung des Palliativ-Vertrags führt zu Problemen. Danach sollen an Palliative-Care-<br />
Teams teilnehmende Ärzte mindestens 51 % ihrer Arbeitszeit in der Palliativversorgung ableisten,