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Möglichkeiten und Grenzen

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Betäubungsmittel in der Palliativmedizin 67<br />

tigt werden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sind die Einschränkungen <strong>und</strong> die vom Gesetz<br />

vorgesehenen Kontrollmechanismen selbst beim therapeutisch motivierten<br />

Umgang mit Betäubungsmitteln zu verstehen <strong>und</strong> in den Schutzzweck des BtMG<br />

einzuordnen. Die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs muss auch im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />

gewährleistet bleiben. 8<br />

Das BtMG macht im Rahmen des Betriebs einer Apotheke für bestimmte<br />

Formen des Betäubungsmittelverkehrs Ausnahmen von der allgemeinen Erlaubnispflicht<br />

des § 3 BtMG. So ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, b <strong>und</strong> c BtMG<br />

dem Apotheker <strong>und</strong> seinen Hilfspersonen die Herstellung <strong>und</strong> der Erwerb von<br />

Betäubungsmitteln der in Anlage II oder III bezeichneten Art <strong>und</strong> auch die Abgabe<br />

von Betäubungsmitteln der Anlage III aufgr<strong>und</strong> ärztlicher oder zahnärztlicher<br />

Verschreibung gestattet, 9 allerdings nur gegen (körperliche) Vorlage einer gültigen<br />

Verschreibung bzw. des Rezepts (§ 13 Abs. 2 S. 1 BtMG). 10<br />

Ärzte dürfen (nur) Betäubungsmittel der Anlage III verschreiben oder im<br />

Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreichen <strong>und</strong> zum unmittelbaren Verbrauch<br />

überlassen, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet<br />

ist (§ 13 Abs. 1 S. 1 <strong>und</strong> 3 BtMG), in der Regel aber nicht an ihre Patienten<br />

abgeben, d.h. ihnen das Mittel zur freien Verfügung übergeben bzw. überlassen.<br />

11 Verschrieben werden darf das Betäubungsmittel zudem nur als Zubereitung,<br />

nicht aber als (reiner) Stoff (§ 1 Abs. 1 S. 1 BtMVV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).<br />

Die „Verschreibung“ ist eine konkrete Anweisung des Arztes an den Apotheker<br />

oder dessen Gehilfen, ein bestimmtes Betäubungsmittel für einen bestimmten<br />

Patienten in einer bestimmten Menge abzugeben. Während das Verabreichen oder<br />

die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch auch von dem entsprechend geschulten<br />

Hilfspersonal des Arztes vorgenommen werden kann, 12 ist zum Verschreiben<br />

nur er allein befugt. 13 Denn allein der Arzt ist verantwortlich für die<br />

Verwendung eines Betäubungsmittels als Heilmittel bei einem bestimmten Patienten,<br />

da nur er die Diagnose einer behandlungsbedürftigen Erkrankung stellen <strong>und</strong><br />

die zur Behandlung geeignete Therapie bestimmen kann. Seine Verschreibung ist<br />

also die Gr<strong>und</strong>lage für den legalen Umgang mit Betäubungsmitteln im medizinisch-therapeutischen<br />

Bereich. Sie ist deshalb auch nicht in das völlig freie Ermessen<br />

des Arztes gestellt, sondern wird von § 13 Abs. 1 BtMG <strong>und</strong> den Regelungen<br />

8 Nicht zu leugnen ist jedoch eine teilweise unsinnige Überbürokratisierung der erforderlichen Dokumentationspflichten.<br />

9 Die gesetzlichen Alternativen für die Tiermedizin bleiben hier aus Gründen der Übersichtlichkeit<br />

unerwähnt.<br />

10 Auf die vom Apotheker zu beachtenden Prüfpflichten hinsichtlich der Wirksamkeit einer ärztlichen<br />

Verschreibung kann hier nicht näher eingegangen werden, siehe dazu Patzak (Fn. 4), § 29 Teil 16 Rn.<br />

13 ff.; Weber (Fn. 5), § 29 Rn. 1379 ff. Allerdings hat der Apotheker nicht zu überprüfen, ob die Verschreibung<br />

ärztlich begründet ist, Weber (Fn. 5), § 29 Rn. 1384 f.; Patzak (Fn. 4), § 29 Teil 16 Rn. 16 f.<br />

11 BGHSt 52, 271, 273 f.<br />

12 Vgl. Patzak (Fn. 4), § 29 Teil 15 Rn. 124.<br />

13 Z.B. für die Substitutionsbehandlung drogenabhängiger Patienten in § 5 Nr. 6 <strong>und</strong> § 6 Nr. 2<br />

BtMVV besonders geregelt.

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