Möglichkeiten und Grenzen
Möglichkeiten und Grenzen
Möglichkeiten und Grenzen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Betäubungsmittel in der Palliativmedizin 67<br />
tigt werden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sind die Einschränkungen <strong>und</strong> die vom Gesetz<br />
vorgesehenen Kontrollmechanismen selbst beim therapeutisch motivierten<br />
Umgang mit Betäubungsmitteln zu verstehen <strong>und</strong> in den Schutzzweck des BtMG<br />
einzuordnen. Die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs muss auch im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />
gewährleistet bleiben. 8<br />
Das BtMG macht im Rahmen des Betriebs einer Apotheke für bestimmte<br />
Formen des Betäubungsmittelverkehrs Ausnahmen von der allgemeinen Erlaubnispflicht<br />
des § 3 BtMG. So ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, b <strong>und</strong> c BtMG<br />
dem Apotheker <strong>und</strong> seinen Hilfspersonen die Herstellung <strong>und</strong> der Erwerb von<br />
Betäubungsmitteln der in Anlage II oder III bezeichneten Art <strong>und</strong> auch die Abgabe<br />
von Betäubungsmitteln der Anlage III aufgr<strong>und</strong> ärztlicher oder zahnärztlicher<br />
Verschreibung gestattet, 9 allerdings nur gegen (körperliche) Vorlage einer gültigen<br />
Verschreibung bzw. des Rezepts (§ 13 Abs. 2 S. 1 BtMG). 10<br />
Ärzte dürfen (nur) Betäubungsmittel der Anlage III verschreiben oder im<br />
Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreichen <strong>und</strong> zum unmittelbaren Verbrauch<br />
überlassen, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet<br />
ist (§ 13 Abs. 1 S. 1 <strong>und</strong> 3 BtMG), in der Regel aber nicht an ihre Patienten<br />
abgeben, d.h. ihnen das Mittel zur freien Verfügung übergeben bzw. überlassen.<br />
11 Verschrieben werden darf das Betäubungsmittel zudem nur als Zubereitung,<br />
nicht aber als (reiner) Stoff (§ 1 Abs. 1 S. 1 BtMVV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).<br />
Die „Verschreibung“ ist eine konkrete Anweisung des Arztes an den Apotheker<br />
oder dessen Gehilfen, ein bestimmtes Betäubungsmittel für einen bestimmten<br />
Patienten in einer bestimmten Menge abzugeben. Während das Verabreichen oder<br />
die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch auch von dem entsprechend geschulten<br />
Hilfspersonal des Arztes vorgenommen werden kann, 12 ist zum Verschreiben<br />
nur er allein befugt. 13 Denn allein der Arzt ist verantwortlich für die<br />
Verwendung eines Betäubungsmittels als Heilmittel bei einem bestimmten Patienten,<br />
da nur er die Diagnose einer behandlungsbedürftigen Erkrankung stellen <strong>und</strong><br />
die zur Behandlung geeignete Therapie bestimmen kann. Seine Verschreibung ist<br />
also die Gr<strong>und</strong>lage für den legalen Umgang mit Betäubungsmitteln im medizinisch-therapeutischen<br />
Bereich. Sie ist deshalb auch nicht in das völlig freie Ermessen<br />
des Arztes gestellt, sondern wird von § 13 Abs. 1 BtMG <strong>und</strong> den Regelungen<br />
8 Nicht zu leugnen ist jedoch eine teilweise unsinnige Überbürokratisierung der erforderlichen Dokumentationspflichten.<br />
9 Die gesetzlichen Alternativen für die Tiermedizin bleiben hier aus Gründen der Übersichtlichkeit<br />
unerwähnt.<br />
10 Auf die vom Apotheker zu beachtenden Prüfpflichten hinsichtlich der Wirksamkeit einer ärztlichen<br />
Verschreibung kann hier nicht näher eingegangen werden, siehe dazu Patzak (Fn. 4), § 29 Teil 16 Rn.<br />
13 ff.; Weber (Fn. 5), § 29 Rn. 1379 ff. Allerdings hat der Apotheker nicht zu überprüfen, ob die Verschreibung<br />
ärztlich begründet ist, Weber (Fn. 5), § 29 Rn. 1384 f.; Patzak (Fn. 4), § 29 Teil 16 Rn. 16 f.<br />
11 BGHSt 52, 271, 273 f.<br />
12 Vgl. Patzak (Fn. 4), § 29 Teil 15 Rn. 124.<br />
13 Z.B. für die Substitutionsbehandlung drogenabhängiger Patienten in § 5 Nr. 6 <strong>und</strong> § 6 Nr. 2<br />
BtMVV besonders geregelt.