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Möglichkeiten und Grenzen

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Ruth Rissing-van Saan<br />

regelt werden müsste, dass er den Patienten <strong>und</strong> die zur Betreuung anwesenden<br />

Personen dann auch über die ordnungsgemäße Anwendung aufklären <strong>und</strong> dazu<br />

anleiten muss. Sowohl der Arzt als auch die Apotheke, bei der hinsichtlich der<br />

Verfügbarkeit des Betäubungsmittels angefragt wurde, haben die Vorgänge zu<br />

dokumentieren.<br />

Schließlich wird diese neue Umgangsform des Überlassens von Betäubungsmitteln<br />

in palliativmedizinischen Krisensituationen von einer ebenso neuen Strafvorschrift<br />

flankiert, die im Rahmen des strafrechtlichen Gr<strong>und</strong>tatbestandes als § 29<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 6a BtMG denjenigen mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren<br />

bedroht, der „entgegen § 13 Abs. 1a Satz 1 <strong>und</strong> 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel<br />

überlässt“. Diese Strafnorm sanktioniert – vergleichbar den Vorschriften des<br />

§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 BtMG für Verstöße gegen die Voraussetzungen der<br />

Erlaubnistatbestände der § 4 Abs. 1 BtMG <strong>und</strong> § 13 Abs. 1 BtMG – die Nichteinhaltung<br />

der materiellen <strong>und</strong> formalen Voraussetzungen für ein „Überlassen“ i.S.d.<br />

§ 13 Abs. 1a BtMG. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten werden als<br />

Ordnungswidrigkeiten behandelt.<br />

III. (Straf-)Rechtliches Resümee<br />

Mit den betäubungsmittelrechtlichen Neuregelungen des „Zweiten Gesetzes zur<br />

Änderung arzneimittelrechtlicher <strong>und</strong> anderer Vorschriften“ wird ein dringendes<br />

<strong>und</strong> wichtiges Anliegen der Hospiz- <strong>und</strong> Palliativverbände realisiert. Obgleich insbesondere<br />

§ 13 Abs. 1a BtMG n.F. den ambulant im palliativmedizinischen Bereich<br />

tätigen Ärzten <strong>und</strong> den Apotheken einiges an weiterem bürokratischem Aufwand<br />

zumutet, was aber offenbar der Sorge um die allgemeine Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs<br />

geschuldet ist, 28 wurde damit jedoch auch viel an zusätzlicher<br />

medizinischer Hilfe <strong>und</strong> adäquater Versorgung für schwerstkranke, sterbende<br />

<strong>und</strong> in ihrem häuslichen Umfeld betreute Menschen erreicht, ohne dass die<br />

behandelnden Ärzte gegen geltendes Recht verstoßen müssen <strong>und</strong> Gefahr laufen,<br />

wie ein Drogendealer strafrechtlich verfolgt zu werden.<br />

Diese <strong>Möglichkeiten</strong> müssen aber auch genutzt werden. Ein Problem stellt sich<br />

nicht nur dann, wenn der behandelnde Arzt trotz vorhandener medizinischer Indikation<br />

aus welchen Gründen auch immer nicht den Mut hat, ein Betäubungsmittel<br />

zu verschreiben, sondern den leidenden Patienten mit sonst gängigen, aber für<br />

dessen besondere Situation wirkungslosen Schmerzmitteln versorgt. Oder es fehlt<br />

ihm ohnehin an dem nötigen, für die palliativmedizinische Versorgung erforderlichen<br />

Fachwissen <strong>und</strong> den notwendigen medizinischen <strong>und</strong> rechtlichen Kenntnis-<br />

28 Eine Sorge, die sich in den USA <strong>und</strong> unter den dortigen Rahmenbedingungen als nicht ganz unbegründet<br />

erwiesen hat, da dort in den letzten Jahren eine steigende Zahl von Todesfällen nach der<br />

Verwendung von Opioid-Schmerzmitteln registriert wurde, die offenbar sowohl auf ärztliche Behandlungsfehler<br />

als auch auf Missbrauch der Betäubungsmittel zurückzuführen ist, vgl. Newsletter<br />

Deutsches Ärzteblatt v. 11.7.2012, abrufbar unter: www.aerzteblatt.de/nachrichten/50840.

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