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Möglichkeiten und Grenzen

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56<br />

Klaus Engelmann<br />

eines Patienten für möglich hält <strong>und</strong> aus seiner Sicht SAPV erforderlich ist, die<br />

Verordnung ausstellen. Diese Verordnungsberechtigung unterliegt allerdings einer<br />

zeitlichen Einschränkung. § 7 Abs. 1 S. 3 SAPV-RL a.F. hatte sie auf die Dauer<br />

von längstens sieben Tagen begrenzt. Diese starre Fristziehung ist durch die Änderung<br />

der SAPV-RL mit Beschluss des G-BA vom 15. April 2010 insoweit abgemildert<br />

worden, als danach die Verordnungsmöglichkeit „in der Regel“ auf längstens<br />

sieben Tage beschränkt ist. 56<br />

Die zeitliche Begrenzung der Verordnung von SAPV durch Krankenhausärzte,<br />

die nicht zur ambulanten Behandlung ihrer Patienten berechtigt sind, trägt den<br />

Strukturen der ambulanten <strong>und</strong> stationären Versorgung der Versicherten Rechnung.<br />

Patienten können nach der Entlassung aus dem Krankenhaus regelmäßig<br />

nicht durch Krankenhausärzte weiterbehandelt werden <strong>und</strong> sind in der ambulanten<br />

vertragsärztlichen Versorgung durch Vertragsärzte zu betreuen. Dem entspricht<br />

die Beschränkung der Verordnungsberechtigung von Krankenhausärzten zur ambulanten<br />

Leistung der SAPV auf einen gewissen Zeitraum. Die SAPV-RL hält sich<br />

daher insoweit innerhalb des durch § 37b Abs. 1 S. 2 SGB V vorgegebenen Rahmens.<br />

57<br />

5. Umfang der Leistungen<br />

Die SAPV richtet sich an Patienten, deren Krankheit eine Intensität <strong>und</strong> Komplexität<br />

erreicht hat, die den Einsatz eines spezialisierten Palliativteams erforderlich<br />

macht. SAPV zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten<br />

Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Nach § 37b<br />

Abs. 1 S. 3 SGB V umfasst sie ärztliche <strong>und</strong> pflegerische Leistungen einschließlich<br />

ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie <strong>und</strong> Symptomkontrolle.<br />

Dabei handelt es sich um eine Gesamtleistung mit ärztlichen <strong>und</strong> pflegerischen<br />

Leistungsanteilen, die bei Bedarf auch r<strong>und</strong> um die Uhr erbracht werden können. 58<br />

Die Leistung ist in erster Linie medizinisch ausgerichtet. Sie umfasst die Befreiung<br />

oder Linderung von Symptomen (z.B. Schmerzen, Luftnot, Übelkeit, Erbrechen,<br />

Verstopfung, Verwirrtheit <strong>und</strong> Depressionen), aber auch die Koordinierung der<br />

einzelnen Teilleistungen. Darüber hinausgehende Begleitleistungen (z.B. Sterbebegleitung<br />

<strong>und</strong> Begleitung der Angehörigen) sind vom Leistungsanspruch nicht umfasst.<br />

Sie können weiterhin ergänzend, etwa von ambulanten Hospizdiensten, erbracht<br />

werden. 59<br />

56 Beschluss des G-BA v. 15. April 2010, in Kraft getreten am 25. Juni 2010 (BAnz 2010 Nr. 92<br />

v. 24. Juni 2010, S. 2190).<br />

57 A.A.: Rixen (Fn. 55), § 37b Rn. 11.<br />

58 Begr. des Gesetzentwurfs zum GKV-WSG (Fn. 50).<br />

59 Begr. des Gesetzentwurfs zum GKV-WSG (Fn. 51).

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