Möglichkeiten und Grenzen
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Klaus Engelmann<br />
eines Patienten für möglich hält <strong>und</strong> aus seiner Sicht SAPV erforderlich ist, die<br />
Verordnung ausstellen. Diese Verordnungsberechtigung unterliegt allerdings einer<br />
zeitlichen Einschränkung. § 7 Abs. 1 S. 3 SAPV-RL a.F. hatte sie auf die Dauer<br />
von längstens sieben Tagen begrenzt. Diese starre Fristziehung ist durch die Änderung<br />
der SAPV-RL mit Beschluss des G-BA vom 15. April 2010 insoweit abgemildert<br />
worden, als danach die Verordnungsmöglichkeit „in der Regel“ auf längstens<br />
sieben Tage beschränkt ist. 56<br />
Die zeitliche Begrenzung der Verordnung von SAPV durch Krankenhausärzte,<br />
die nicht zur ambulanten Behandlung ihrer Patienten berechtigt sind, trägt den<br />
Strukturen der ambulanten <strong>und</strong> stationären Versorgung der Versicherten Rechnung.<br />
Patienten können nach der Entlassung aus dem Krankenhaus regelmäßig<br />
nicht durch Krankenhausärzte weiterbehandelt werden <strong>und</strong> sind in der ambulanten<br />
vertragsärztlichen Versorgung durch Vertragsärzte zu betreuen. Dem entspricht<br />
die Beschränkung der Verordnungsberechtigung von Krankenhausärzten zur ambulanten<br />
Leistung der SAPV auf einen gewissen Zeitraum. Die SAPV-RL hält sich<br />
daher insoweit innerhalb des durch § 37b Abs. 1 S. 2 SGB V vorgegebenen Rahmens.<br />
57<br />
5. Umfang der Leistungen<br />
Die SAPV richtet sich an Patienten, deren Krankheit eine Intensität <strong>und</strong> Komplexität<br />
erreicht hat, die den Einsatz eines spezialisierten Palliativteams erforderlich<br />
macht. SAPV zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten<br />
Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Nach § 37b<br />
Abs. 1 S. 3 SGB V umfasst sie ärztliche <strong>und</strong> pflegerische Leistungen einschließlich<br />
ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie <strong>und</strong> Symptomkontrolle.<br />
Dabei handelt es sich um eine Gesamtleistung mit ärztlichen <strong>und</strong> pflegerischen<br />
Leistungsanteilen, die bei Bedarf auch r<strong>und</strong> um die Uhr erbracht werden können. 58<br />
Die Leistung ist in erster Linie medizinisch ausgerichtet. Sie umfasst die Befreiung<br />
oder Linderung von Symptomen (z.B. Schmerzen, Luftnot, Übelkeit, Erbrechen,<br />
Verstopfung, Verwirrtheit <strong>und</strong> Depressionen), aber auch die Koordinierung der<br />
einzelnen Teilleistungen. Darüber hinausgehende Begleitleistungen (z.B. Sterbebegleitung<br />
<strong>und</strong> Begleitung der Angehörigen) sind vom Leistungsanspruch nicht umfasst.<br />
Sie können weiterhin ergänzend, etwa von ambulanten Hospizdiensten, erbracht<br />
werden. 59<br />
56 Beschluss des G-BA v. 15. April 2010, in Kraft getreten am 25. Juni 2010 (BAnz 2010 Nr. 92<br />
v. 24. Juni 2010, S. 2190).<br />
57 A.A.: Rixen (Fn. 55), § 37b Rn. 11.<br />
58 Begr. des Gesetzentwurfs zum GKV-WSG (Fn. 50).<br />
59 Begr. des Gesetzentwurfs zum GKV-WSG (Fn. 51).