Möglichkeiten und Grenzen
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Klaus Engelmann<br />
1. Inhaltliche Festlegung der AAPV<br />
Die AAPV ist von der SAPV abzugrenzen. Die AAPV hat, wie es zutreffend auf<br />
der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />
heißt, die palliativmedizinische Basisversorgung zum Gegenstand, die den Großteil<br />
der Sterbenden im ambulanten Bereich versorgt <strong>und</strong> die durch Hausärzte <strong>und</strong><br />
Pflegedienste erbracht wird. 17 Als Palliativpatienten werden solche Patienten angesehen,<br />
bei denen eine weit fortgeschrittene (progrediente) Erkrankung <strong>und</strong> eine<br />
begrenzte Lebenserwartung besteht, zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr<br />
auf eine kurative Behandlung anspricht <strong>und</strong> die Beherrschung von Schmerzen,<br />
anderen Krankheitsbeschwerden sowie psychologischen, sozialen <strong>und</strong> spirituellen<br />
Problemen höchste Priorität besitzt. Primäre Zielsetzung ist dabei die Erhaltung<br />
<strong>und</strong> Steigerung der Lebensqualität im finalen Stadium.<br />
Daran knüpft die Definition der AAPV an. Sie ist als diejenige Form der Palliativversorgung<br />
zu beschreiben, die sich um Patienten kümmert, deren Lebensende<br />
sich abzeichnet <strong>und</strong> dabei auch das soziale Umfeld einbezieht. Das ausgeprägte<br />
Leiden dieser Patienten erfordert einen regelmäßigen <strong>und</strong> hohen Zeitaufwand der<br />
pflegerischen, ärztlichen, psychosozialen <strong>und</strong> spirituellen Betreuung sowie einen<br />
besonderen Bedarf an Kommunikation mit ihnen <strong>und</strong> ihren Angehörigen, ohne<br />
dass bereits eine spezialisierte palliativmedizinische Betreuung erforderlich ist. 18<br />
Sofern eine palliativmedizinische Behandlung überhaupt erfolgt, werden nach<br />
Expertenmeinungen 90 % der Palliativpatienten in der AAPV betreut, also nur<br />
10 % in der SAPV. Deren Leistungen greifen erst dann ein, wenn durch die AAPV<br />
keine befriedigende Symptomkontrolle oder Leidensminderung erreicht werden<br />
kann, da eine besonders aufwändige Versorgungssituation die Kapazitäten der<br />
AAPV übersteigt.<br />
2. Zur Vergütungssituation<br />
Mit der fehlenden rechtlichen Durchdringung der AAPV ging eine unbefriedigende<br />
Vergütungssituation einher. Sonderregelungen für die Honorierung der Leistungen,<br />
wie sie in § 39a SGB V für die stationären <strong>und</strong> ambulanten Hospizleistungen<br />
<strong>und</strong> in § 132d SGB V für die SAPV getroffen worden sind, fehlten für die<br />
Leistungen der AAPV. Sie waren nach den allgemeinen Regelungen des Einheitlichen<br />
Bewertungsmaßstabes (EBM) zu vergüten, der eine spezifische Regelung für<br />
die Vergütung von AAPV-Leistungen nicht (mehr) kannte.<br />
17 Abrufbar unter: www.stmug.bayern.de/ges<strong>und</strong>heit/krankenhaus/palliativstationen/allg_ambulant.<br />
htm.<br />
18 Im Anschluss an eine von einer Arbeitsgruppe des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt <strong>und</strong><br />
Ges<strong>und</strong>heit erarbeiteten Definition, abrufbar unter: www.stmug.bayern.de/ges<strong>und</strong>heit/krankenhaus/<br />
palliativstationen/doc/sapv_2010_12_17/max_kaplan.pdf.