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2,66 MB - Regionale Planungsgemeinschaften in Thüringen ...

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3. INFRASTRUKTUR 3–15<br />

▪ W-1 – Reitenberg Nord I / Mihla<br />

▪ W-2 – Reitenberg Nord II / Eisenach<br />

▪ W-3 – Reitenberg bei Neukirchen / Eisenach, Krauthausen<br />

▪ W-4 – Hötzelsroda / Eisenach, Hörselberg-Ha<strong>in</strong>ich<br />

▪ W-5 – Tüngedaer Höhe / Hörselberg-Ha<strong>in</strong>ich<br />

▪ W-6 – An der B 84 / Marksuhl<br />

▪ W-7 – Lohberg / Unterbreizbach, Vacha<br />

▪ W-8 – Hoppberg, Riesenberg / Mart<strong>in</strong>roda, Dorndorf<br />

▪ W-9 – Hühnerställe / Dillstädt<br />

▪ W-10 – Mittelberg / Neubrunn, Vachdorf<br />

▪ W-11 – Schlotberg / Grabfeld<br />

▪ W-12 – Be<strong>in</strong>erstädter Höhe / Be<strong>in</strong>erstadt<br />

▪ W-13 – Galgenhöh / St. Bernhard<br />

▪ W-14 – Waldauer Höhe / Nahetal-Waldau<br />

Begründung Z 3-6<br />

Die Ausweisung der Vorranggebiete W<strong>in</strong>denergie beruht auf e<strong>in</strong>em regional abgestimmten und abgewogenen Gesamtkonzept<br />

zur Nutzung der W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong> der Planungsregion Südwestthür<strong>in</strong>gen, das sowohl raumbedeutsame E<strong>in</strong>zelanlagen<br />

als auch Anlagengruppen e<strong>in</strong>schließt. Das Konzept wurde auf der Grundlage der landesplanerischen Vorgaben<br />

(Landesentwicklungsplan 2004) sowie unter Berücksichtigung der methodischen Empfehlungen („Handlungsempfehlung<br />

für die Fortschreibung der Regionalpläne zur Ausweisung von Vorranggebieten W<strong>in</strong>denergie, die zugleich die Wirkung<br />

von Eignungsgebieten haben“, Thür<strong>in</strong>ger Staatsanzeiger Nr.16/ 2007) und fachplanerischer Erfordernisse sowie der Ergebnisse<br />

e<strong>in</strong>es regionalen W<strong>in</strong>dgutachtens erarbeitet.<br />

Basierend auf der Methodik des Suchraumverfahrens (auch Weißflächenkartierung) wurden anhand von Ausschlusskriterien<br />

(siehe Tabelle) jene Flächen ausgesondert, deren Wert- und Funktionselemente e<strong>in</strong>e sehr hohe Bedeutung für<br />

den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder andere raumordnerische Belange besitzen, welche die Errichtung und den<br />

Betrieb von W<strong>in</strong>dparks ausschließen. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere:<br />

▪ Schutzgebiete aus dem Bereich des Naturschutzes, deren im Thür<strong>in</strong>ger Naturschutzgesetz def<strong>in</strong>ierter Schutzzweck<br />

e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ordnung von W<strong>in</strong>denergieanlagen verbietet (Naturschutzgebiete gemäß § 12 ThürNatG, Nationalparke gemäß<br />

§ 12a ThürNatG, Landschaftsschutzgebiete gemäß § 13 ThürNatG, Biosphärenreservate gemäß § 14 Thür-<br />

NatG, Naturparke gemäß § 15 ThürNatG).<br />

▪ Gebiete von geme<strong>in</strong>schaftlicher Bedeutung gemäß der Richtl<strong>in</strong>ie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (Flora-Fauna-Habitat-Richtl<strong>in</strong>ie) sowie Vogelschutzgebiete gemäß<br />

der Richtl<strong>in</strong>ie 79/409/ EWG zum Schutz wildlebender Vogelarten. FFH- und Vogelschutzgebiete bilden das Europäische<br />

Schutzgebietssystem Natura 2000. Indem <strong>in</strong> diesen Gebieten die W<strong>in</strong>denergienutzung ausgeschlossen wurde,<br />

wurde zunächst vorsorgend vermieden, dass W<strong>in</strong>denergieanlagen im Gebiet selbst die geschützten Arten und Lebensräume<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen. Darüber h<strong>in</strong>aus musste bei solchen (potenziellen) Vorranggebieten W<strong>in</strong>denergie, die<br />

sich <strong>in</strong> der Nähe von FFH- bzw. Vogelschutzgebieten bef<strong>in</strong>den, im E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden, ob sie die Erhaltungsziele<br />

der Gebiete bee<strong>in</strong>trächtigen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Umweltbericht zum Regionalplan). In<br />

der weiteren Abwägung wurde zudem <strong>in</strong> Anlehnung an die Empfehlungen der Länderarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der Vogelschutzwarten<br />

zu Abstandsregelungen für W<strong>in</strong>denergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Vogellebensräumen<br />

sowie Brutplätzen besonders störempf<strong>in</strong>dlicher oder gefährdeter Vogelarten e<strong>in</strong> Umgebungsschutz für entsprechende<br />

FFH- sowie Vogelschutzgebiete berücksichtigt (siehe Liste der Restriktiven Kriterien / Bereiche).<br />

▪ Wiesenbrütergebiete als Gebiete, <strong>in</strong> denen bestehende und entwicklungsfähige Populationen von Vogelarten, die<br />

Wiesen und Weiden als Brut- und Nahrungshabitat nutzen, durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes geschützt<br />

und gefördert werden sollen.<br />

▪ Wald größer 10.000 m² zuzüglich e<strong>in</strong>er Pufferzone von 100 m: Die Errichtung und der Betrieb von W<strong>in</strong>denergieanlagen<br />

im Wald würden e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> dessen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen bedeuten. Besonders der Lebensraumverlust<br />

für heimische Tier- und Pflanzenarten sowie die Störung der Erholungsnutzung begründen die E<strong>in</strong>stufung<br />

des Waldes als Ausschlusskriterium. Waldränder wiederum prägen als Raumkanten das Landschaftsbild<br />

und dienen als wichtige Orientierungsl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> der Landschaft. Diese Übergangsbereiche zwischen verschiedenen<br />

Lebensraumtypen (Ökotone) s<strong>in</strong>d oftmals sehr artenreich ausgebildet. Sie weisen daher e<strong>in</strong> besonders hohes Konfliktpotential<br />

gegenüber W<strong>in</strong>denergieanlagen auf, dem <strong>in</strong> der Regel mit e<strong>in</strong>em Puffer von 100 m Rechnung getragen<br />

wurde.<br />

▪ Vorhandene Siedlungsgebiete / bauleitplanerisch festgelegte Siedlungsentwicklungsgebiete. Für Wohn- und Mischgebiete<br />

sowie für Sondergebiete Krankenhaus und ähnliches wurde aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes<br />

e<strong>in</strong> Puffer von m<strong>in</strong>destens 750 m angesetzt. Wo erforderlich, wurde der Abstand bis zu e<strong>in</strong>er Pufferzone<br />

von 1.000 m vergrößert. Dies war <strong>in</strong> der Regel bei Standorten südlich, westlich oder östlich von Ortslagen der Fall.<br />

Regionalplan Südwestthür<strong>in</strong>gen

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