Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein
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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />
Schwerpunkt: Kanzleinachfolge<br />
M ä r z 2 0 1 3<br />
angemessen sein. Hierbei stellen die Zivilgerichte auf<br />
die übliche Vergütung ab. Es ist möglich, eine<br />
Zeitgebühr nach Stunden- und Tagessätzen zu vereinbaren.<br />
Hierbei kann differenziert werden, ob der<br />
Berufsträger oder qualifizierte Mitarbeiter die Leistung<br />
erbringen. Bei Tagessätzen kann vereinbart werden,<br />
welche Zeiten und Tätigkeiten erfasst werden und<br />
welche Höchstbegrenzung einzuhalten ist.<br />
Es kann auch eine Wertgebühr vereinbart werden,<br />
wenn eine Zeitgebühr in Hinsicht auf den Wert der<br />
Angelegenheit unzutreffend ist. Dies ist der Fall, wenn<br />
die Zeitgebühr wesentlich zu hoch oder wesentlich zu<br />
niedrig im Vergleich zur Wertgebühr ausfällt. Eine<br />
Kombination aus Zeit- und Wertgebühr ist auch<br />
möglich. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorares<br />
ist möglich.<br />
Ist der Auslagenersatz nicht gesondert geregelt, kann<br />
er nicht verlangt werden. Hier sind Einzelregelungen<br />
denkbar, um Hotelkategorie, Verkehrsmittel etc. festzulegen.<br />
Nach der Steuerberatervergütungsverordnung ist<br />
nach § 13 eine Zeitgebühr von 70,00 EUR pro halber<br />
Stunde somit 140,00 EUR pro Stunde maximal zulässig.<br />
Hierbei wird nicht nach Berufsträger oder<br />
Mitarbeiter unterschieden. An diesem Rahmen kann<br />
man sich orientieren und man liegt hier im Bereich des<br />
Angemessenen. In Hinblick auf tatsächliche Schwierigkeiten<br />
und die Umstände des Einzelfalls sind auch<br />
höhere Stundensätze möglich.<br />
Stundensätze von über 100,00 EUR bis 150,00 EUR<br />
sind als „angemessen“ anzusehen und können bei<br />
ausschließlicher Bearbeitung durch den Berufsträger<br />
höher sein (vgl. Meyer/Goerz, Die Gebühren der<br />
steuerberatenden Berufe, Abschnitt 4100 TZ 35).<br />
Darüber hinaus gehende Stundensätze sind im<br />
Einzelfall nicht undenkbar.<br />
Wird keine Honorarvereinbarung geschlossen, so<br />
richtet sich die Gebühr nach dem Dienstvertragsrecht<br />
bzw. nach dem Werkvertragsrecht und den damit<br />
verbundenen Schwierigkeit bei der Bestimmung der<br />
angemessenen Höhe des Honorars.<br />
Es ist daher dringend empfehlenswert, in Art und<br />
Umfang folgendes vertraglich zu regeln: Vertrags partner,<br />
detaillierte Beschreibung des Auftrages, Gebührenart,<br />
Gebührenhöhe, Auslagen, Umfang der Tätigkeit<br />
und Höchstbegrenzung, Kündigung, Haf tung,<br />
Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung.<br />
Die DStV-Arbeitshilfe zu „Die vereinbaren Tätigkeiten der<br />
Steuerberater“ (Dok.-Nr. 11915, 2. Auflage 2009) ist beim<br />
Deutschen Steuer bera ter verband unter „Serviceangebote“<br />
abrufbar und nimmt u. a. umfangreich zu den versicherungsrechtlichen<br />
Aspekten Stellung.<br />
Kanzleiübernahme:<br />
Der richtige Start bei den Mitarbeitern *<br />
E<br />
s gehört zur Praxiserfahrung:<br />
Auch gute und kompetente<br />
Berater wissen nicht immer, die richtigen<br />
Antworten zu geben; das Entscheidende<br />
ist, dass sie wissen, wie<br />
man an diese Antworten gelangt.<br />
Gleiches gilt bei dieser Erkenntnis für<br />
richtiges Verhalten in herausfordernden<br />
Situationen, wenn die nicht alltäg<br />
lich sind oder beispielsweise den<br />
sensiblen Umgang mit Menschen – in<br />
unserem Fall mit Mitarbeitern – betreffen.<br />
Hier ist das Heranziehen von<br />
Raymond N. R. Wilbois<br />
Gedankenrastern hilfreich, wenn diese<br />
gleichsam eine übertragende Funktion<br />
für richtiges Handeln auslösen sollen<br />
und dabei das „Kopfkino“ rollenspielartig<br />
Empfehlungen bereit hält. Das<br />
vermittelt Sicherheit.<br />
Aus dieser Sicht wurde der Beitrag<br />
geschrieben, der zur Vorbereitung in<br />
der Phase einer Kanzleiübernahme im<br />
Hinblick auf die künftige Bezie hungsentwicklung<br />
zu den neuen (alten) Mitarbeitern<br />
eine Hilfestellung vermitteln<br />
soll.<br />
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