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Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein

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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />

Schwerpunkt: Kanzleinachfolge<br />

M ä r z 2 0 1 3<br />

angemessen sein. Hierbei stellen die Zivilgerichte auf<br />

die übliche Vergütung ab. Es ist möglich, eine<br />

Zeitgebühr nach Stunden- und Tagessätzen zu vereinbaren.<br />

Hierbei kann differenziert werden, ob der<br />

Berufsträger oder qualifizierte Mitarbeiter die Leistung<br />

erbringen. Bei Tagessätzen kann vereinbart werden,<br />

welche Zeiten und Tätigkeiten erfasst werden und<br />

welche Höchstbegrenzung einzuhalten ist.<br />

Es kann auch eine Wertgebühr vereinbart werden,<br />

wenn eine Zeitgebühr in Hinsicht auf den Wert der<br />

Angelegenheit unzutreffend ist. Dies ist der Fall, wenn<br />

die Zeitgebühr wesentlich zu hoch oder wesentlich zu<br />

niedrig im Vergleich zur Wertgebühr ausfällt. Eine<br />

Kombination aus Zeit- und Wertgebühr ist auch<br />

möglich. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorares<br />

ist möglich.<br />

Ist der Auslagenersatz nicht gesondert geregelt, kann<br />

er nicht verlangt werden. Hier sind Einzelregelungen<br />

denkbar, um Hotelkategorie, Verkehrsmittel etc. festzulegen.<br />

Nach der Steuerberatervergütungsverordnung ist<br />

nach § 13 eine Zeitgebühr von 70,00 EUR pro halber<br />

Stunde somit 140,00 EUR pro Stunde maximal zulässig.<br />

Hierbei wird nicht nach Berufsträger oder<br />

Mitarbeiter unterschieden. An diesem Rahmen kann<br />

man sich orientieren und man liegt hier im Bereich des<br />

Angemessenen. In Hinblick auf tatsächliche Schwierigkeiten<br />

und die Umstände des Einzelfalls sind auch<br />

höhere Stundensätze möglich.<br />

Stundensätze von über 100,00 EUR bis 150,00 EUR<br />

sind als „angemessen“ anzusehen und können bei<br />

ausschließlicher Bearbeitung durch den Berufsträger<br />

höher sein (vgl. Meyer/Goerz, Die Gebühren der<br />

steuerberatenden Berufe, Abschnitt 4100 TZ 35).<br />

Darüber hinaus gehende Stundensätze sind im<br />

Einzelfall nicht undenkbar.<br />

Wird keine Honorarvereinbarung geschlossen, so<br />

richtet sich die Gebühr nach dem Dienstvertragsrecht<br />

bzw. nach dem Werkvertragsrecht und den damit<br />

verbundenen Schwierigkeit bei der Bestimmung der<br />

angemessenen Höhe des Honorars.<br />

Es ist daher dringend empfehlenswert, in Art und<br />

Umfang folgendes vertraglich zu regeln: Vertrags partner,<br />

detaillierte Beschreibung des Auftrages, Gebührenart,<br />

Gebührenhöhe, Auslagen, Umfang der Tätigkeit<br />

und Höchstbegrenzung, Kündigung, Haf tung,<br />

Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung.<br />

Die DStV-Arbeitshilfe zu „Die vereinbaren Tätigkeiten der<br />

Steuerberater“ (Dok.-Nr. 11915, 2. Auflage 2009) ist beim<br />

Deutschen Steuer bera ter verband unter „Serviceangebote“<br />

abrufbar und nimmt u. a. umfangreich zu den versicherungsrechtlichen<br />

Aspekten Stellung.<br />

Kanzleiübernahme:<br />

Der richtige Start bei den Mitarbeitern *<br />

E<br />

s gehört zur Praxiserfahrung:<br />

Auch gute und kompetente<br />

Berater wissen nicht immer, die richtigen<br />

Antworten zu geben; das Entscheidende<br />

ist, dass sie wissen, wie<br />

man an diese Antworten gelangt.<br />

Gleiches gilt bei dieser Erkenntnis für<br />

richtiges Verhalten in herausfordernden<br />

Situationen, wenn die nicht alltäg<br />

lich sind oder beispielsweise den<br />

sensiblen Umgang mit Menschen – in<br />

unserem Fall mit Mitarbeitern – betreffen.<br />

Hier ist das Heranziehen von<br />

Raymond N. R. Wilbois<br />

Gedankenrastern hilfreich, wenn diese<br />

gleichsam eine übertragende Funktion<br />

für richtiges Handeln auslösen sollen<br />

und dabei das „Kopfkino“ rollenspielartig<br />

Empfehlungen bereit hält. Das<br />

vermittelt Sicherheit.<br />

Aus dieser Sicht wurde der Beitrag<br />

geschrieben, der zur Vorbereitung in<br />

der Phase einer Kanzleiübernahme im<br />

Hinblick auf die künftige Bezie hungsentwicklung<br />

zu den neuen (alten) Mitarbeitern<br />

eine Hilfestellung vermitteln<br />

soll.<br />

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