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Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein

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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />

was sonst noch interessiert<br />

FAZIT<br />

1. Sanierungsberatung ist für den Steuerberater mit<br />

erkennbaren und versteckten strafrechtlichen Fallen<br />

verbunden.<br />

2. Die Tatbestände des Insolvenzstrafrechts kann der<br />

Steuerberater als Täter oder Gehilfe erfüllen; das<br />

Risikopotenzial ist insbesondere bei Buchführungsund<br />

Bilanzmandaten sehr hoch.<br />

3. Es ist deshalb für Steuerberater in ihrer Funktion<br />

als Sanierer notwendig, dass sie in den schwierigen<br />

Phasen der Unternehmenssanierung regelmäßig<br />

Auf zeich nungen und Protokolle über den Fortgang<br />

der Arbeiten erstellen, die sie im Bedarfsfall zu<br />

ihrer Entlastung anführen können. Denn nur allzu<br />

leicht geraten sie ins Visier der Straf ver fol gungs behör<br />

den, die mittlerweile stark aufgerüstet haben.<br />

Thomas Uppenbrink, geb. 12.09.1967<br />

Thomas Uppenbrink ist geschäftsführender Gesellschafter<br />

der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH<br />

und Geschäftsführer der Pro Economica Beteiligungsund<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH. Neben seiner Tätigkeit<br />

als Insolvenzverwalter in verschiedenen Gerichtsbezirken,<br />

ist er auf Unternehmenssanierung, Restrukturierung<br />

sowie Interimsmanagement spezialisiert.<br />

www.uppenbrink.de<br />

M ä r z 2 0 1 3<br />

Finanzämter führen Liquiditätsprüfungen im<br />

Rahmen von Stundungsanträgen bei<br />

Sanierungen durch!<br />

S<br />

eit dem 01.04.2001 wird bereits das Modell<br />

„Liquiditätsprüfung“ in NRW als Mittel zur<br />

Entscheidungsfindung bei Vollstreckungs unter brechung/Stundungsvereinbarungen<br />

durchgeführt.<br />

Die Erprobungsämter hatten neben einem Einführungslehrgang<br />

auch entsprechende Schulung und<br />

Unterstützung erhalten.<br />

Die Erprobungsphase endete mit dem 31.03.2002!<br />

Da sich die Liquiditätsprüfung bei „krisenbehafteten<br />

Unternehmen“ als positiv für den Fiskus und auch im<br />

Rahmen der Vermeidung von „Anfechtungsprozessen“<br />

durch Insolvenzverwalter ausgezeichnet hat,<br />

werden diese Maßnahmen bei Stundungs- bzw. Vollstreckungs<br />

aussetzungen flächendeckend in NRW<br />

eingesetzt.<br />

In der Zwischenzeit haben die Finanzämter untereinander<br />

Erfahrungen ausgetauscht, wie sich die Ergebnisse<br />

der Liquiditätsprüfungen in den einzelnen Bundesländern<br />

auf die Erhaltung von steuerpflichtigen<br />

Unternehmen auswirken.<br />

Grund und Ursache der Liquiditätsprüfung<br />

Die Finanzämter haben in der Vergangenheit im<br />

Rahmen der „Rückstufung“ auf eine Stufe mit allen<br />

Gläubigern (per Insolvenzordnung gültig ab 1999 in<br />

Verbindung mit Insolvenzänderungsgesetz von 2000<br />

und der Änderung im Rahmen des ESUG vom<br />

01.03.2012) immer wieder das Problem, dass sie<br />

durch Kenntnis der Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />

Lage und durch ihre Erkenntnis im Rahmen der<br />

Zwangsvollstreckung Vorteile und Wissen gegenüber<br />

anderen Gläubigern haben.<br />

In den letzten Jahren haben Insolvenzverwalter deshalb<br />

im Rahmen ihrer Anfechtungsmöglichkeiten gerichtlich<br />

durchgesetzt, dass Finanzämter Gelder, die sie im Wege<br />

von Zwangsvollstreckungen bzw. Stundungen mit<br />

Ratenzahlungsvereinbarungen erhalten hatten, am Ende<br />

an den Verwalter und damit zu Gunsten der Masse auskehren<br />

mussten. Die Insolvenzverwalter haben<br />

regelmäßig argumentiert, dass das Finanzamt wusste,<br />

dass keine wei teren Gläubiger bedient werden könnten<br />

und sie im Rahmen ihrer Maßnahmen und Möglichkeiten<br />

den Unternehmer „gezwungen hätten“, die Gelder zu<br />

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