Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein
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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />
was sonst noch interessiert<br />
FAZIT<br />
1. Sanierungsberatung ist für den Steuerberater mit<br />
erkennbaren und versteckten strafrechtlichen Fallen<br />
verbunden.<br />
2. Die Tatbestände des Insolvenzstrafrechts kann der<br />
Steuerberater als Täter oder Gehilfe erfüllen; das<br />
Risikopotenzial ist insbesondere bei Buchführungsund<br />
Bilanzmandaten sehr hoch.<br />
3. Es ist deshalb für Steuerberater in ihrer Funktion<br />
als Sanierer notwendig, dass sie in den schwierigen<br />
Phasen der Unternehmenssanierung regelmäßig<br />
Auf zeich nungen und Protokolle über den Fortgang<br />
der Arbeiten erstellen, die sie im Bedarfsfall zu<br />
ihrer Entlastung anführen können. Denn nur allzu<br />
leicht geraten sie ins Visier der Straf ver fol gungs behör<br />
den, die mittlerweile stark aufgerüstet haben.<br />
Thomas Uppenbrink, geb. 12.09.1967<br />
Thomas Uppenbrink ist geschäftsführender Gesellschafter<br />
der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH<br />
und Geschäftsführer der Pro Economica Beteiligungsund<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH. Neben seiner Tätigkeit<br />
als Insolvenzverwalter in verschiedenen Gerichtsbezirken,<br />
ist er auf Unternehmenssanierung, Restrukturierung<br />
sowie Interimsmanagement spezialisiert.<br />
www.uppenbrink.de<br />
M ä r z 2 0 1 3<br />
Finanzämter führen Liquiditätsprüfungen im<br />
Rahmen von Stundungsanträgen bei<br />
Sanierungen durch!<br />
S<br />
eit dem 01.04.2001 wird bereits das Modell<br />
„Liquiditätsprüfung“ in NRW als Mittel zur<br />
Entscheidungsfindung bei Vollstreckungs unter brechung/Stundungsvereinbarungen<br />
durchgeführt.<br />
Die Erprobungsämter hatten neben einem Einführungslehrgang<br />
auch entsprechende Schulung und<br />
Unterstützung erhalten.<br />
Die Erprobungsphase endete mit dem 31.03.2002!<br />
Da sich die Liquiditätsprüfung bei „krisenbehafteten<br />
Unternehmen“ als positiv für den Fiskus und auch im<br />
Rahmen der Vermeidung von „Anfechtungsprozessen“<br />
durch Insolvenzverwalter ausgezeichnet hat,<br />
werden diese Maßnahmen bei Stundungs- bzw. Vollstreckungs<br />
aussetzungen flächendeckend in NRW<br />
eingesetzt.<br />
In der Zwischenzeit haben die Finanzämter untereinander<br />
Erfahrungen ausgetauscht, wie sich die Ergebnisse<br />
der Liquiditätsprüfungen in den einzelnen Bundesländern<br />
auf die Erhaltung von steuerpflichtigen<br />
Unternehmen auswirken.<br />
Grund und Ursache der Liquiditätsprüfung<br />
Die Finanzämter haben in der Vergangenheit im<br />
Rahmen der „Rückstufung“ auf eine Stufe mit allen<br />
Gläubigern (per Insolvenzordnung gültig ab 1999 in<br />
Verbindung mit Insolvenzänderungsgesetz von 2000<br />
und der Änderung im Rahmen des ESUG vom<br />
01.03.2012) immer wieder das Problem, dass sie<br />
durch Kenntnis der Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />
Lage und durch ihre Erkenntnis im Rahmen der<br />
Zwangsvollstreckung Vorteile und Wissen gegenüber<br />
anderen Gläubigern haben.<br />
In den letzten Jahren haben Insolvenzverwalter deshalb<br />
im Rahmen ihrer Anfechtungsmöglichkeiten gerichtlich<br />
durchgesetzt, dass Finanzämter Gelder, die sie im Wege<br />
von Zwangsvollstreckungen bzw. Stundungen mit<br />
Ratenzahlungsvereinbarungen erhalten hatten, am Ende<br />
an den Verwalter und damit zu Gunsten der Masse auskehren<br />
mussten. Die Insolvenzverwalter haben<br />
regelmäßig argumentiert, dass das Finanzamt wusste,<br />
dass keine wei teren Gläubiger bedient werden könnten<br />
und sie im Rahmen ihrer Maßnahmen und Möglichkeiten<br />
den Unternehmer „gezwungen hätten“, die Gelder zu<br />
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