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Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein

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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />

Schwerpunkt: Kanzleinachfolge<br />

M ä r z 2 0 1 3<br />

einem geringeren als dem am Markt erzielbaren<br />

Kaufpreis ausgeglichen, sodass für beide Seiten<br />

Rechts sicherheit besteht. Zusätzlich zu dieser bewährten<br />

und für beide Seiten eindeutigen und klaren Regelung<br />

sollte in diesem Fall der Klarheit halber auch der<br />

Verzicht des Erwerbers auf spätere Regressansprüche<br />

gegen den Übergeber vereinbart werden.<br />

Generell empfehlen sich auch Regelungen für den Fall<br />

eines Zahlungsverzugs des Übernehmers, etwa in<br />

Gestalt einer Risikoversicherung oder Bankbürgschaft<br />

und durch ein etwaiges Verbot der Weiterveräußerung<br />

bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.<br />

und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs<br />

bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung<br />

unter Berufung auf die Praxisübertragung ist unwirksam.<br />

Die Arbeitnehmer sind vor der Übergabe über<br />

die Übergabe zu informieren.<br />

Es empfiehlt sich, auch sonstige Verträge wie Miet-,<br />

Versicherungs- und Versorgungsverträge zu übernehmen,<br />

weil ein vorzeitiges Austreten aus mehrjährigen<br />

Verträgen häufig sehr kostenintensiv sein kann.<br />

Ebenso ist darauf zu achten, dass der Umfang des<br />

Versicherungsschutzes auch nach der Praxisübertragung<br />

i.S.d. § 67 S.1 StBerG angemessen ist.<br />

4. Übergang der Mandate<br />

Mit Abschluss des Übertragungsvertrages gehen die<br />

Mandate nicht automatisch auf den Praxiserwerber<br />

über. Vielmehr müssen die Mandanten eine Erklärung<br />

abgeben, nun vom Erwerber steuerlich betreut zu<br />

werden. Eine konkludente Zustimmung reicht in der<br />

Regel nicht aus. Es empfiehlt sich daher, seitens des<br />

Veräußerers alle Mandanten in einem Mandan tenschreiben<br />

anzuschreiben und zu bitten, zwei auf dem<br />

Übernehmer lautende Einverständniserklärungen –<br />

zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem<br />

Erwerber (zivilrechtlich) sowie zur Einsichtnahme in<br />

alle dem Veräußerer bekannt gewordenen und bekannt<br />

gegebenen Daten und Unterlagen – abzugeben.<br />

Um einen möglichst vollständigen Übergang der Mandate<br />

sicherzustellen, besteht die Möglichkeit, mit dem<br />

Vertragspartner eine befristete Sozietät einzugehen<br />

oder den Veräußerer für eine Übergangszeit im Rahmen<br />

eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses für Rückfragen<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Gehen Mandate mangels Zustimmung nicht auf den<br />

Übernehmer über, trifft den Übergeber grundsätzlich<br />

die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gemäß § 66<br />

Abs. 1 StBerG. Diese Frist kann auf sechs Monate<br />

verkürzt werden, wenn der Mandant ausdrücklich<br />

aufgefordert wird, die Handakten entgegenzunehmen<br />

(§ 66 Abs. 1 S. 2 StBerG).<br />

Neben der Verschwiegenheitspflicht sind auch allgemeine<br />

Sorgfaltspflichten zu beachten, wie z. B. die<br />

vollständige und rechtzeitige Weitergabe aller wichtigen,<br />

die Mandanten betreffenden Informationen.<br />

5. Übernahme laufender Verträge<br />

Durch den Kauf und die Übernahme tritt der Übernehmer<br />

gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte<br />

6. Haftung<br />

Letztlich ist auch die Haftungsebene zu beachten.<br />

Grundsätzlich haftet der Steuerberater, der die<br />

Leistung erbracht hat (bzw. dessen Erben) bei<br />

Inanspruchnahme durch den Mandanten. Daher tritt<br />

bei einem Schaden, der vor Praxisübergabe verursacht<br />

worden ist, grundsätzlich die Versicherung des Übergebers<br />

ein. Trotzdem empfiehlt es sich, klarstellend im<br />

Übertragungsvertrag zu regeln, dass der Über geber<br />

den Übernehmer von jeglicher Inanspruchnahme<br />

durch Dritte freistellt, sofern es sich um von ihm zu<br />

vertretene Handlungen vor der Übertragung handelt.<br />

Für Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern, die vor<br />

der Übertragung entstanden sind und vor Ablauf von<br />

einem Jahr nach der Übergabe fällig werden, haften<br />

Übergeber und Übernehmer gemäß § 613 a Abs. 2 S.<br />

1 BGB gesamtschuldnerisch. Zu beachten ist jedoch<br />

§ 613 a Abs. 2. S. 2 BGB.<br />

Der Erwerber haftet für Steuern, bei denen sich die<br />

Steuerpflicht auf den Betrieb der Steuerberaterpraxis<br />

gründet, und für Steuerabzugsbeträge. Voraussetzung<br />

ist, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor<br />

der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden<br />

sind und zum Ablauf von einem Jahr nach der An ­<br />

meldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt<br />

oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt<br />

sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens.<br />

Da die Haftung für betriebliche Steuern nicht vertraglich<br />

ausgeschlossen werden kann, sollten die Angaben<br />

des Veräußerers zu seinen Steuerrückständen in<br />

den Vertrag aufgenommen werden und es sollte<br />

zumindest im Innenverhältnis ein Rückgriffsrecht vereinbart<br />

werden. Am sinnvollsten wäre es, alle Risiken<br />

in einer breit angelegten Gewährleistungsvereinbarung<br />

abzusichern.<br />

Knut Henze<br />

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