Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein
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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />
Schwerpunkt: Kanzleinachfolge<br />
M ä r z 2 0 1 3<br />
einem geringeren als dem am Markt erzielbaren<br />
Kaufpreis ausgeglichen, sodass für beide Seiten<br />
Rechts sicherheit besteht. Zusätzlich zu dieser bewährten<br />
und für beide Seiten eindeutigen und klaren Regelung<br />
sollte in diesem Fall der Klarheit halber auch der<br />
Verzicht des Erwerbers auf spätere Regressansprüche<br />
gegen den Übergeber vereinbart werden.<br />
Generell empfehlen sich auch Regelungen für den Fall<br />
eines Zahlungsverzugs des Übernehmers, etwa in<br />
Gestalt einer Risikoversicherung oder Bankbürgschaft<br />
und durch ein etwaiges Verbot der Weiterveräußerung<br />
bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.<br />
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs<br />
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung<br />
unter Berufung auf die Praxisübertragung ist unwirksam.<br />
Die Arbeitnehmer sind vor der Übergabe über<br />
die Übergabe zu informieren.<br />
Es empfiehlt sich, auch sonstige Verträge wie Miet-,<br />
Versicherungs- und Versorgungsverträge zu übernehmen,<br />
weil ein vorzeitiges Austreten aus mehrjährigen<br />
Verträgen häufig sehr kostenintensiv sein kann.<br />
Ebenso ist darauf zu achten, dass der Umfang des<br />
Versicherungsschutzes auch nach der Praxisübertragung<br />
i.S.d. § 67 S.1 StBerG angemessen ist.<br />
4. Übergang der Mandate<br />
Mit Abschluss des Übertragungsvertrages gehen die<br />
Mandate nicht automatisch auf den Praxiserwerber<br />
über. Vielmehr müssen die Mandanten eine Erklärung<br />
abgeben, nun vom Erwerber steuerlich betreut zu<br />
werden. Eine konkludente Zustimmung reicht in der<br />
Regel nicht aus. Es empfiehlt sich daher, seitens des<br />
Veräußerers alle Mandanten in einem Mandan tenschreiben<br />
anzuschreiben und zu bitten, zwei auf dem<br />
Übernehmer lautende Einverständniserklärungen –<br />
zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem<br />
Erwerber (zivilrechtlich) sowie zur Einsichtnahme in<br />
alle dem Veräußerer bekannt gewordenen und bekannt<br />
gegebenen Daten und Unterlagen – abzugeben.<br />
Um einen möglichst vollständigen Übergang der Mandate<br />
sicherzustellen, besteht die Möglichkeit, mit dem<br />
Vertragspartner eine befristete Sozietät einzugehen<br />
oder den Veräußerer für eine Übergangszeit im Rahmen<br />
eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses für Rückfragen<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Gehen Mandate mangels Zustimmung nicht auf den<br />
Übernehmer über, trifft den Übergeber grundsätzlich<br />
die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gemäß § 66<br />
Abs. 1 StBerG. Diese Frist kann auf sechs Monate<br />
verkürzt werden, wenn der Mandant ausdrücklich<br />
aufgefordert wird, die Handakten entgegenzunehmen<br />
(§ 66 Abs. 1 S. 2 StBerG).<br />
Neben der Verschwiegenheitspflicht sind auch allgemeine<br />
Sorgfaltspflichten zu beachten, wie z. B. die<br />
vollständige und rechtzeitige Weitergabe aller wichtigen,<br />
die Mandanten betreffenden Informationen.<br />
5. Übernahme laufender Verträge<br />
Durch den Kauf und die Übernahme tritt der Übernehmer<br />
gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte<br />
6. Haftung<br />
Letztlich ist auch die Haftungsebene zu beachten.<br />
Grundsätzlich haftet der Steuerberater, der die<br />
Leistung erbracht hat (bzw. dessen Erben) bei<br />
Inanspruchnahme durch den Mandanten. Daher tritt<br />
bei einem Schaden, der vor Praxisübergabe verursacht<br />
worden ist, grundsätzlich die Versicherung des Übergebers<br />
ein. Trotzdem empfiehlt es sich, klarstellend im<br />
Übertragungsvertrag zu regeln, dass der Über geber<br />
den Übernehmer von jeglicher Inanspruchnahme<br />
durch Dritte freistellt, sofern es sich um von ihm zu<br />
vertretene Handlungen vor der Übertragung handelt.<br />
Für Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern, die vor<br />
der Übertragung entstanden sind und vor Ablauf von<br />
einem Jahr nach der Übergabe fällig werden, haften<br />
Übergeber und Übernehmer gemäß § 613 a Abs. 2 S.<br />
1 BGB gesamtschuldnerisch. Zu beachten ist jedoch<br />
§ 613 a Abs. 2. S. 2 BGB.<br />
Der Erwerber haftet für Steuern, bei denen sich die<br />
Steuerpflicht auf den Betrieb der Steuerberaterpraxis<br />
gründet, und für Steuerabzugsbeträge. Voraussetzung<br />
ist, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor<br />
der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden<br />
sind und zum Ablauf von einem Jahr nach der An <br />
meldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt<br />
oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt<br />
sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens.<br />
Da die Haftung für betriebliche Steuern nicht vertraglich<br />
ausgeschlossen werden kann, sollten die Angaben<br />
des Veräußerers zu seinen Steuerrückständen in<br />
den Vertrag aufgenommen werden und es sollte<br />
zumindest im Innenverhältnis ein Rückgriffsrecht vereinbart<br />
werden. Am sinnvollsten wäre es, alle Risiken<br />
in einer breit angelegten Gewährleistungsvereinbarung<br />
abzusichern.<br />
Knut Henze<br />
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