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Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein

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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />

Schwerpunkt: Kanzleinachfolge<br />

M ä r z 2 0 1 3<br />

den Fall der Praxisvertretung existiert für den Fall der<br />

Praxis über tragung auch keine gesetzliche Ausnah meregelung<br />

von der Verschwiegenheitspflicht. Viel mehr<br />

betont § 28 Abs. 2 BOStB ausdrücklich, dass die<br />

Pflicht zur Verschwiegenheit bei der Übertragung der<br />

Praxis in besonderer Weise zu beachten ist.<br />

Ein unter Missachtung berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten<br />

geschlossener Praxisüber tra gungsvertrag<br />

ist infolge gefestigter Rechtsprechung gemäß<br />

§ 134 BGB von Anfang an nichtig und auch durch<br />

eine salvatorische Klausel im Vertrag nicht zu retten.<br />

Folglich kann in einem solchen Fall der Übernehmer<br />

bereicherungsrechtlich die Rückabwicklung verlangen.<br />

Ein Verzicht auf die Nichtigkeitsfolge ist nicht<br />

möglich.<br />

Zudem kann eine Verschwiegenheitspflichtverletzung<br />

sowohl im Rahmen der Berufsaufsicht durch die<br />

zuständige Kammer als auch wegen der Verletzung<br />

von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3<br />

StGB strafrechtlich verfolgt werden.<br />

Im Ergebnis empfiehlt es sich daher, zur Wahrung der<br />

Verschwiegenheitspflicht dem Übernehmer anstelle<br />

des konkreten Mandantenstammes Unterlagen ohne<br />

konkreten Mandantenbezug (Bilanzen, Einnahme-<br />

Überschussrechnungen, GuV-Rechnungen, Steuererklärungen<br />

des Übergebers) zur Verfügung zu stellen.<br />

Praxisübertragung überlassenen Mandanten be ziehungen<br />

festigen zu können. Wettbewerbsverbote von<br />

bis zu zwei Jahren sind in der Regel unproblematisch.<br />

In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die teilweise<br />

Fortführung der bisherigen freiberuflichen<br />

Tätig keit einer nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4<br />

und § 34 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 EStG begünstigten<br />

Praxisveräußerung nur dann nicht entgegensteht,<br />

wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht.<br />

Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH<br />

nur anzunehmen, wenn die darauf entfallenden Umsät<br />

ze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung<br />

weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.<br />

3.2. Kaufpreis, Kaufpreisänderungsklauseln und<br />

Zahlungsmodalitäten<br />

Ist ein Gesamtkaufpreis ermittelt, muss eine für beide<br />

Seiten tragbare Regelung hinsichtlich des Zahlungsmodus<br />

gefunden werden. Üblich – und mit Blick auf<br />

die Motivation des Übergebers auf seine überleitende<br />

Tätigkeit sinnvoll – ist eine Vereinbarung, wonach<br />

bspw. 80 % des Kaufpreises am Übergabestichtag und<br />

der Rest nach Ablauf eines Jahres fällig sind. Es empfiehlt<br />

sich dabei, den Differenzbetrag auf einem<br />

Anderkonto hinterlegen oder durch eine Bank bürgschaft<br />

absichern zu lassen, um das Ausfallrisiko zu<br />

minimieren.<br />

Zusätzlich empfiehlt es sich, die für die Praxisbewertung<br />

wesentlichen Angaben in einer anonymisierten Mandantenliste<br />

zusammenzufassen. In der Liste aufzuführen<br />

sind insbesondere das jeweilige Jahreshonorar –<br />

möglichst getrennt nach wesentlichen Umsatzarten,<br />

z. B. für Lohn, Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss,<br />

Bera tung, Gegenstand der steuerberatenden Leistungen,<br />

der Unternehmensgegenstand und Rechtsform,<br />

Mandatsdauer, Alter der Mandanten, Unternehmensnachfolge,<br />

wirtschaftliche Situation etc.<br />

Hinweise zur Vertragsgestaltung<br />

3<br />

3.1. Konkurrenzklausel<br />

Werden Konkurrenzklauseln (Niederlassungsverbote,<br />

Mandantenschutz- oder Mandantenüber nahme klauseln)<br />

vereinbart, ist zu beachten, dass das Wettbewerbsverbot<br />

für den früheren Praxisinhaber gegenständlich,<br />

zeitlich und örtlich auf das notwendige<br />

Maß beschränkt wird. Dieses wiederum wird bestimmt<br />

durch das Erfordernis des Erwerbers, die ihm bei der<br />

In der Praxis finden sich auch sogenannte Abschmelzungsklauseln,<br />

auch Garantie- oder Rückrechnungsklauseln<br />

genannt. Dabei gewährt der Übergeber dem<br />

Übernehmer eine, zumeist auf die Dauer von einem<br />

Jahr befristete, Kaufpreisminderungsmöglichkeit in<br />

der Höhe des nicht erreichten Zielumsatzes, aufgrund<br />

der von dem Übernehmer nicht gehaltenen Mandate.<br />

Solche Regelungen sollen dem Übernehmer eine<br />

Sicherheit bzgl. der Nachhaltigkeit des anonym erworbenen<br />

Mandantenstammes bieten. Aus Sicht des<br />

Veräußerers, der sich mit der Abgabe seiner Praxis<br />

regelmäßig aus dem Berufsleben zurückzieht, bedeuten<br />

derartige Vereinbarungen jedoch eine unliebsame<br />

Ungewissheit.<br />

Bei Vereinbarung eines festen Kaufpreises besteht die<br />

Gefahr, dass sich bestimmte Umsatzerwartungen<br />

nicht erfüllen und grundsätzlich keine Kaufpreis minderungsmöglichkeit<br />

besteht. Das Fehlen einer solchen<br />

Ausgleichsmöglichkeit wird daher in der Regel mit<br />

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