Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein
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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />
Schwerpunkt: Kanzleinachfolge<br />
M ä r z 2 0 1 3<br />
den Fall der Praxisvertretung existiert für den Fall der<br />
Praxis über tragung auch keine gesetzliche Ausnah meregelung<br />
von der Verschwiegenheitspflicht. Viel mehr<br />
betont § 28 Abs. 2 BOStB ausdrücklich, dass die<br />
Pflicht zur Verschwiegenheit bei der Übertragung der<br />
Praxis in besonderer Weise zu beachten ist.<br />
Ein unter Missachtung berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten<br />
geschlossener Praxisüber tra gungsvertrag<br />
ist infolge gefestigter Rechtsprechung gemäß<br />
§ 134 BGB von Anfang an nichtig und auch durch<br />
eine salvatorische Klausel im Vertrag nicht zu retten.<br />
Folglich kann in einem solchen Fall der Übernehmer<br />
bereicherungsrechtlich die Rückabwicklung verlangen.<br />
Ein Verzicht auf die Nichtigkeitsfolge ist nicht<br />
möglich.<br />
Zudem kann eine Verschwiegenheitspflichtverletzung<br />
sowohl im Rahmen der Berufsaufsicht durch die<br />
zuständige Kammer als auch wegen der Verletzung<br />
von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3<br />
StGB strafrechtlich verfolgt werden.<br />
Im Ergebnis empfiehlt es sich daher, zur Wahrung der<br />
Verschwiegenheitspflicht dem Übernehmer anstelle<br />
des konkreten Mandantenstammes Unterlagen ohne<br />
konkreten Mandantenbezug (Bilanzen, Einnahme-<br />
Überschussrechnungen, GuV-Rechnungen, Steuererklärungen<br />
des Übergebers) zur Verfügung zu stellen.<br />
Praxisübertragung überlassenen Mandanten be ziehungen<br />
festigen zu können. Wettbewerbsverbote von<br />
bis zu zwei Jahren sind in der Regel unproblematisch.<br />
In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die teilweise<br />
Fortführung der bisherigen freiberuflichen<br />
Tätig keit einer nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4<br />
und § 34 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 EStG begünstigten<br />
Praxisveräußerung nur dann nicht entgegensteht,<br />
wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht.<br />
Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH<br />
nur anzunehmen, wenn die darauf entfallenden Umsät<br />
ze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung<br />
weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.<br />
3.2. Kaufpreis, Kaufpreisänderungsklauseln und<br />
Zahlungsmodalitäten<br />
Ist ein Gesamtkaufpreis ermittelt, muss eine für beide<br />
Seiten tragbare Regelung hinsichtlich des Zahlungsmodus<br />
gefunden werden. Üblich – und mit Blick auf<br />
die Motivation des Übergebers auf seine überleitende<br />
Tätigkeit sinnvoll – ist eine Vereinbarung, wonach<br />
bspw. 80 % des Kaufpreises am Übergabestichtag und<br />
der Rest nach Ablauf eines Jahres fällig sind. Es empfiehlt<br />
sich dabei, den Differenzbetrag auf einem<br />
Anderkonto hinterlegen oder durch eine Bank bürgschaft<br />
absichern zu lassen, um das Ausfallrisiko zu<br />
minimieren.<br />
Zusätzlich empfiehlt es sich, die für die Praxisbewertung<br />
wesentlichen Angaben in einer anonymisierten Mandantenliste<br />
zusammenzufassen. In der Liste aufzuführen<br />
sind insbesondere das jeweilige Jahreshonorar –<br />
möglichst getrennt nach wesentlichen Umsatzarten,<br />
z. B. für Lohn, Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss,<br />
Bera tung, Gegenstand der steuerberatenden Leistungen,<br />
der Unternehmensgegenstand und Rechtsform,<br />
Mandatsdauer, Alter der Mandanten, Unternehmensnachfolge,<br />
wirtschaftliche Situation etc.<br />
Hinweise zur Vertragsgestaltung<br />
3<br />
3.1. Konkurrenzklausel<br />
Werden Konkurrenzklauseln (Niederlassungsverbote,<br />
Mandantenschutz- oder Mandantenüber nahme klauseln)<br />
vereinbart, ist zu beachten, dass das Wettbewerbsverbot<br />
für den früheren Praxisinhaber gegenständlich,<br />
zeitlich und örtlich auf das notwendige<br />
Maß beschränkt wird. Dieses wiederum wird bestimmt<br />
durch das Erfordernis des Erwerbers, die ihm bei der<br />
In der Praxis finden sich auch sogenannte Abschmelzungsklauseln,<br />
auch Garantie- oder Rückrechnungsklauseln<br />
genannt. Dabei gewährt der Übergeber dem<br />
Übernehmer eine, zumeist auf die Dauer von einem<br />
Jahr befristete, Kaufpreisminderungsmöglichkeit in<br />
der Höhe des nicht erreichten Zielumsatzes, aufgrund<br />
der von dem Übernehmer nicht gehaltenen Mandate.<br />
Solche Regelungen sollen dem Übernehmer eine<br />
Sicherheit bzgl. der Nachhaltigkeit des anonym erworbenen<br />
Mandantenstammes bieten. Aus Sicht des<br />
Veräußerers, der sich mit der Abgabe seiner Praxis<br />
regelmäßig aus dem Berufsleben zurückzieht, bedeuten<br />
derartige Vereinbarungen jedoch eine unliebsame<br />
Ungewissheit.<br />
Bei Vereinbarung eines festen Kaufpreises besteht die<br />
Gefahr, dass sich bestimmte Umsatzerwartungen<br />
nicht erfüllen und grundsätzlich keine Kaufpreis minderungsmöglichkeit<br />
besteht. Das Fehlen einer solchen<br />
Ausgleichsmöglichkeit wird daher in der Regel mit<br />
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