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Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein

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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />

Schwerpunkt: Kanzleinachfolge<br />

Kanzleinachfolge –<br />

Was ist aus berufsrechtlicher Sicht zu beachten?<br />

von RA Knut Henze, Steuerberaterkammer <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

M ä r z 2 0 1 3<br />

W<br />

er seine Praxis aus Alters- oder<br />

sonstigen Grün den abgibt, ist<br />

daran interessiert, dabei den Marktwert<br />

der Praxis zu sichern und zu<br />

erhalten. Dabei sollte aber nicht übersehen<br />

werden, das Berufs recht zu<br />

beachten, um nicht Gefahr zu laufen,<br />

dass das Vertragswerk insgesamt zur<br />

Nichtigkeit führt. Daher sollten bei<br />

der Kanzleiübergabe bestimmte Punkte<br />

Beachtung finden, um spätere Probleme<br />

von vorneherein zu vermeiden.<br />

Knut Henze<br />

Hierzu zählen neben der Wahl der Art<br />

der Übergabe, z. B. durch Verkauf oder Verpachtung<br />

der Steuer bera ter kanzlei, die Wahrung der Ver schwiegenheitspflicht<br />

vor und nach den Vertrags ver hand lungen,<br />

die Frage, wer von der Kanzleinachfolge wann zu<br />

informieren ist sowie Überlegungen bezüglich der optimalen<br />

Vertrags gestaltung (Klauseln zur Konkur renzregelung,<br />

Rege lun gen zur Kaufpreisänderung, -anpassung<br />

und Zah lungsmodalitäten, eventuelle Schiedsklau<br />

seln, Rege lungen betreffend den Übergang der<br />

Man date sowie zur Übernahme laufender Verträge).<br />

Von Bedeutung sind außerdem die sich aus der Kanzleinachfolge<br />

ergebenden Haftungsgefahren gegen über<br />

Mandanten, Mitarbeitern und dem Finanzamt etc.<br />

Nicht zuletzt ist in dem Fall, dass der Veräußerer im<br />

gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

lebt, für die Wirksamkeit des Übergabevertrages das<br />

Zustimmungserfordernis des Ehegatten gemäß § 1365<br />

Abs. 1 BGB zu beachten.<br />

Nachfolgende Erklärungen sollen einen ersten Einblick<br />

in die wichtigsten Belange einer Kanzleinachfolge<br />

geben.<br />

Allgemeines<br />

1<br />

Grundsätzlich ist die Übertragung einer Praxis<br />

oder eines Teils der Praxis auf einen anderen<br />

Steuerberater gegen Entgelt zulässig (§ 28 Abs. 1<br />

BOStB). Darüber hinaus sollen die<br />

Bedingungen für die Übertragung ange<br />

messen sein. So darf ein Steuer berater<br />

sich nicht auf eine Praxis übertragung<br />

einlassen, wenn deren Bedingungen<br />

seine Unabhängigkeit gefährden.<br />

Auch sollen Kaufpreis und Praxiswert<br />

in einem angemessenen Ver hältnis<br />

zueinander stehen. Dabei wird die<br />

Höhe des Kaufpreises wesentlich<br />

durch den Wert des Mandan ten stammes<br />

beeinflusst (Streuung, Alter,<br />

Umsatz). Weitere Kriterien für den<br />

Praxiswert sind die Rentabilität und<br />

der Standort der Praxis, Über ga be grund, Expansionsmöglichkeiten,<br />

Vorhandensein lang fristiger Vertragsbindungen,<br />

Überleitungs mög lich keit durch den bisherigen<br />

Inhaber, Übernahme des Mandats verlus t­<br />

risikos, Struktur, Qualifikation und Kosten der Mitarbeiter<br />

sowie Ausstattung und Zustand der Praxiseinrichtung.<br />

Bei der Bestimmung der Höhe des Veräußerungspreises<br />

sind die „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer<br />

für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis“<br />

sehr hilfreich (Berufsrechtliches Handbuch, Berufsfach<br />

licher Teil, 4.2.1).<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

2<br />

Das größte Problem jeder Praxisübertragung<br />

aus berufsrechtlicher Sicht ist die Wahrung der<br />

Verschwie genheitspflicht (§ 57 Abs. 1 StBerG, §§ 5,<br />

28 Abs. 2 Satz 1 BOStB). Denn zur Bestimmung des<br />

Praxiswertes wird der Wert des Mandantenstammes<br />

benötigt. Die Offenlegung der konkret bestehenden<br />

Mandats ver hältnisse gegenüber Dritten – hierzu<br />

gehören auch Übernahmebewerber – ist jedoch grundsätzlich<br />

ohne vorherige – aus Beweisgründen am<br />

besten schrift liche – Einwilligung des Mandanten<br />

nicht gestattet. Ausnahmen bestehen z.B., wenn die<br />

zu übergebende Praxis in der Rechtsform einer BGB-<br />

Gesellschaft (Sozietät) geführt wird. Anders als für<br />

25

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