Ausgabe 1/2013 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein
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s t e u e r b e r a t e r v e r b a n d s c h l e s w i g - h o l s t e i n<br />
Schwerpunkt: Kanzleinachfolge<br />
Kanzleinachfolge –<br />
Was ist aus berufsrechtlicher Sicht zu beachten?<br />
von RA Knut Henze, Steuerberaterkammer <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
M ä r z 2 0 1 3<br />
W<br />
er seine Praxis aus Alters- oder<br />
sonstigen Grün den abgibt, ist<br />
daran interessiert, dabei den Marktwert<br />
der Praxis zu sichern und zu<br />
erhalten. Dabei sollte aber nicht übersehen<br />
werden, das Berufs recht zu<br />
beachten, um nicht Gefahr zu laufen,<br />
dass das Vertragswerk insgesamt zur<br />
Nichtigkeit führt. Daher sollten bei<br />
der Kanzleiübergabe bestimmte Punkte<br />
Beachtung finden, um spätere Probleme<br />
von vorneherein zu vermeiden.<br />
Knut Henze<br />
Hierzu zählen neben der Wahl der Art<br />
der Übergabe, z. B. durch Verkauf oder Verpachtung<br />
der Steuer bera ter kanzlei, die Wahrung der Ver schwiegenheitspflicht<br />
vor und nach den Vertrags ver hand lungen,<br />
die Frage, wer von der Kanzleinachfolge wann zu<br />
informieren ist sowie Überlegungen bezüglich der optimalen<br />
Vertrags gestaltung (Klauseln zur Konkur renzregelung,<br />
Rege lun gen zur Kaufpreisänderung, -anpassung<br />
und Zah lungsmodalitäten, eventuelle Schiedsklau<br />
seln, Rege lungen betreffend den Übergang der<br />
Man date sowie zur Übernahme laufender Verträge).<br />
Von Bedeutung sind außerdem die sich aus der Kanzleinachfolge<br />
ergebenden Haftungsgefahren gegen über<br />
Mandanten, Mitarbeitern und dem Finanzamt etc.<br />
Nicht zuletzt ist in dem Fall, dass der Veräußerer im<br />
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />
lebt, für die Wirksamkeit des Übergabevertrages das<br />
Zustimmungserfordernis des Ehegatten gemäß § 1365<br />
Abs. 1 BGB zu beachten.<br />
Nachfolgende Erklärungen sollen einen ersten Einblick<br />
in die wichtigsten Belange einer Kanzleinachfolge<br />
geben.<br />
Allgemeines<br />
1<br />
Grundsätzlich ist die Übertragung einer Praxis<br />
oder eines Teils der Praxis auf einen anderen<br />
Steuerberater gegen Entgelt zulässig (§ 28 Abs. 1<br />
BOStB). Darüber hinaus sollen die<br />
Bedingungen für die Übertragung ange<br />
messen sein. So darf ein Steuer berater<br />
sich nicht auf eine Praxis übertragung<br />
einlassen, wenn deren Bedingungen<br />
seine Unabhängigkeit gefährden.<br />
Auch sollen Kaufpreis und Praxiswert<br />
in einem angemessenen Ver hältnis<br />
zueinander stehen. Dabei wird die<br />
Höhe des Kaufpreises wesentlich<br />
durch den Wert des Mandan ten stammes<br />
beeinflusst (Streuung, Alter,<br />
Umsatz). Weitere Kriterien für den<br />
Praxiswert sind die Rentabilität und<br />
der Standort der Praxis, Über ga be grund, Expansionsmöglichkeiten,<br />
Vorhandensein lang fristiger Vertragsbindungen,<br />
Überleitungs mög lich keit durch den bisherigen<br />
Inhaber, Übernahme des Mandats verlus t<br />
risikos, Struktur, Qualifikation und Kosten der Mitarbeiter<br />
sowie Ausstattung und Zustand der Praxiseinrichtung.<br />
Bei der Bestimmung der Höhe des Veräußerungspreises<br />
sind die „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer<br />
für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis“<br />
sehr hilfreich (Berufsrechtliches Handbuch, Berufsfach<br />
licher Teil, 4.2.1).<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
2<br />
Das größte Problem jeder Praxisübertragung<br />
aus berufsrechtlicher Sicht ist die Wahrung der<br />
Verschwie genheitspflicht (§ 57 Abs. 1 StBerG, §§ 5,<br />
28 Abs. 2 Satz 1 BOStB). Denn zur Bestimmung des<br />
Praxiswertes wird der Wert des Mandantenstammes<br />
benötigt. Die Offenlegung der konkret bestehenden<br />
Mandats ver hältnisse gegenüber Dritten – hierzu<br />
gehören auch Übernahmebewerber – ist jedoch grundsätzlich<br />
ohne vorherige – aus Beweisgründen am<br />
besten schrift liche – Einwilligung des Mandanten<br />
nicht gestattet. Ausnahmen bestehen z.B., wenn die<br />
zu übergebende Praxis in der Rechtsform einer BGB-<br />
Gesellschaft (Sozietät) geführt wird. Anders als für<br />
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