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Handlungsleitfaden Verkehrswertermittlung Version 2.0

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<strong>Handlungsleitfaden</strong> <strong>Verkehrswertermittlung</strong><br />

Baunebenkosten<br />

Korrekturfaktoren für Land und<br />

Ortsgröße<br />

Gesamtnutzungsdauer (GND)<br />

Restnutzungsdauer(RND)<br />

Alterswertminderung<br />

sind in den NHK 2010 enthalten<br />

Keine<br />

Die GND ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche<br />

Nutzungsdauer der baulichen Anlagen. Sie wird als Modellgröße behandelt und<br />

wird (abweichend von der SW-RL) auf pauschal 80 Jahre festgesetzt. Weiterhin<br />

erfolgt eine ausstattungsabhängige Differenzierung gemäß Anlage 3 des Modells<br />

zur Ableitung von Sachwertfaktoren der AGVGA-NRW (vergl. Anlage 7.10.8):<br />

GND – Alter, ggfl. modifizierte RND aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen<br />

(vergl. Anlage 4 Modell zur Ableitung von Sachwertfaktoren der AGVGA NRW)<br />

linear<br />

Baupreisindex Baupreisindex des statistischen Bundesamtes (2010 = 113,7)<br />

Bodenwert<br />

ungedämpft, zutreffender BRW angepasst an Merkmale des Objekts<br />

Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen<br />

Zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von<br />

durchgeführten Modernisierungen ist grundsätzlich das punktbasierte Modell der SW-RL zu verwenden<br />

(vergl. Anlage 4). Demnach ergibt sich der Modernisierungsgrad aus der Summe der Punkte für die jeweils<br />

bis zum Bewertungsstichtag durchgeführten Maßnahmen. In diesem Zusammenhang ist immer zu prüfen,<br />

ob der maximale Tabellenwert für die einzelnen Modernisierungselemente plausibel ist. Sind beispielsweise<br />

die Maßnahmen bereits vor längerer Zeit durchgeführt worden oder genügen die modernisierten<br />

Bauelemente nicht mehr zeitgemäßen Ansprüchen (z.B. nachträglicher Einbau von entsorgungspflichtigen<br />

Nachtspeicheröfen, Wärmedämmung, die älter als 30 Jahre ist, Asbestfassaden), ist dies bei der<br />

Punktegabe durch keine bzw. verringerte Vergabe von Punkten zu berücksichtigen; ggfs. sind<br />

Entsorgungskosten anzusetzen.<br />

Mit Hilfe des sachverständig ermittelten Modernisierungsgrades kann dann in Abhängigkeit der üblichen<br />

GND und dem Gebäudealter die modifizierte RND ermittelt werden. Bei kernsanierten Objekten kann die<br />

RND bis zu 90% der jeweiligen GND betragen.<br />

Marktanpassung<br />

Gemäß § 8 Abs. 2 ImmoWertV i.V.m. Nr. 5 SW-RL ist eine Marktanpassung zwingend vorzunehmen. Dies<br />

gilt selbst dann, wenn der Gutachterausschuss keine passenden Sachwertfaktoren zur Verfügung stellen<br />

kann (vergl. Nr. 5 SW-RL), wenn beispielsweise die empirische Datengrundlage für eine statistische<br />

Auswertung für einen sachlichen Teilmarkt nicht ausreicht (z.B. lokale Sachwertfaktoren für<br />

Einfamilienhäuser mit einem sehr hohen vorläufigen Sachwert > 350.000 EUR). In diesen Fällen können<br />

hilfsweise Sachwertfaktoren für diesen sachlichen Teilmarkt aus vergleichbaren Gebieten oder<br />

überregionale bzw. bundesweite Auswertungen herangezogen werden. Diese sind jedoch auf die<br />

Gegebenheiten des lokalen Marktes anzupassen. Lediglich in Ausnahmefällen darf die Marktanpassung<br />

unter Berücksichtigung der regionalen Marktverhältnisse sachverständig geschätzt werden (vergl. Nr. 5 der<br />

SW-RL).<br />

Die Höhe der vorgenommenen Marktanpassung bedarf immer einer besonderen Begründung.<br />

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