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Handlungsleitfaden Verkehrswertermittlung Version 2.0

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<strong>Handlungsleitfaden</strong> <strong>Verkehrswertermittlung</strong><br />

Werden mehrere Wertermittlungsverfahren durchgeführt, so sind in allen Verfahren, soweit möglich,<br />

identische boG anzusetzen.<br />

2.8 Ableitung des Verkehrswertes aus den Verfahrensergebnissen<br />

Der Verkehrswert ist gemäß § 8 Abs. 1 ImmoWertV aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen<br />

Verfahren(s) unter Würdigung der jeweiligen Aussagefähigkeit zu ermitteln. Daraus folgt, dass der<br />

Verkehrswert soweit sinnvoll und möglich aus voneinander unabhängigen Wertermittlungsverfahren<br />

ermittelt wird. Die Aussagefähigkeit der Verfahren ist abhängig von<br />

<br />

der grundsätzlichen Eignung des jeweiligen Verfahrens aufgrund der Marktgepflogenheiten,<br />

der Plausibilität der getroffenen Annahmen (z.B. Funktionalersatz, Gebäudealter,<br />

Restnutzungsdauer) sowie von<br />

<br />

der Qualität der verwendeten wertermittlungsrelevanten Daten (z.B. Liegenschaftszinssatz,<br />

Sachwertfaktor) für das jeweilige Verfahren.<br />

Eine arithmetische Mittelbildung ist indessen nicht zulässig, sondern die Verfahren dienen der<br />

gegenseitigen Plausibilisierung des jeweils anderen Verfahrensergebnisses. Bei erheblichen Abweichungen<br />

sind die getroffenen Annahmen und die verwendeten wertermittlungsrelevanten Daten kritisch zu<br />

überprüfen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter<br />

Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 ImmoWertV); der Verkehrswert ist<br />

daher grundsätzlich aus dem plausibelsten Verfahren nach den vorgenannten Kriterien abzuleiten (siehe<br />

hierzu auch Kapitel 2.2 - Verfahrenswahl).<br />

3. Bodenbewertung<br />

3.1 Qualitätsstufen und Bewertungsansätze<br />

Die Ermittlung des Bodenwertes hat nach § 16 Abs. 1 ImmoWertV ohne Berücksichtigung der vorhandenen<br />

baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu erfolgen. Für die Bewertung des Bodens ist zunächst die Qualität<br />

nach Maßgabe der in Abbildung 7 dargestellten Qualitätsstufen gemäß § 5 ImmoWertV zugrunde zu legen.<br />

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