Handlungsleitfaden Verkehrswertermittlung Version 2.0
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<strong>Handlungsleitfaden</strong> <strong>Verkehrswertermittlung</strong><br />
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr 1 (das ist der freie Handel auf dem örtlichen lage- und<br />
artenspezifischen Grundstücksmarkt zwischen jedermann bei freihändigem Angebot und<br />
zwangloser Nachfrage) 2 und<br />
<br />
nach der Qualität (Lage, Nutzbarkeit und Beschaffenheit) des zu bewertenden Grundstückes<br />
(Bewertungsobjekt)<br />
am wahrscheinlichsten zu erzielen wäre. 3 Das Abstellen auf den gewöhnlichen Geschäftsverkehr bedingt<br />
notwendigerweise den Ausschluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse. Im Revier sind deshalb<br />
insbesondere Wirkungen des herannahenden Tagebaus nicht zu berücksichtigen.<br />
Die ImmoWertV enthält Vorschriften zur Ermittlung des Verkehrswertes. Die Verordnung ist seit dem<br />
1.07.2010 u.a. bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und bei der Ableitung der für die<br />
Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden (§ 1 ImmoWertV).<br />
Den Wert einer Immobilie zu ermitteln, bedeutet zum einen, ihre Qualität zu bestimmen, und zum anderen<br />
die Konjunktur auf dem lage- und nutzungsartenspezifischen Immobilienmarkt zu erfassen. Eine<br />
sachgerechte, nachvollziehbare und schlüssige Immobilienwertermittlung erfordert grundsätzlich<br />
1. die Qualitätsbestimmung; also die wertrelevante, vollständige und zutreffende Beschreibung des<br />
Bewertungsobjektes,<br />
2. die Darstellung der Wertermittlungsgrundlagen; also die objekt- und methodenbezogene<br />
Auswertung von Vergleichspreisen für Grundstücke und für wertbedeutsame Faktorleistungen,<br />
3. die Verfahrenswahl; also das oder die nach Qualitätsbestimmung und Wertermittlungsgrundlagen<br />
angemessenen Verfahren sowie<br />
4. die Wertbemessung (Verkehrswert); also die objekt- und marktgerechte Würdigung des/der<br />
Ergebnisse/s des/der angewendeten Verfahren/s. 4<br />
In der ImmoWertV werden<br />
das Vergleichswertverfahren (§§ 15 und 16 ImmoWertV),<br />
<br />
<br />
das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20 ImmoWertV) und<br />
das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23 ImmoWertV).<br />
geregelt und gleichrangig nebeneinander gestellt (siehe Abbildung 1).<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Soweit Grundstücke nicht am gewöhnlichen Geschäftsverkehr teilnehmen, ist ein gewöhnlicher Geschäftsverkehr zu<br />
simulieren.<br />
Maßgebend für jedermanns (vernünftiges) Verhalten beim Aushandeln von Grundstückspreisen (Preisverhalten) sind die<br />
preisbedeutsamen Eigenschaften des Grundstücks (Qualität) und die allgemeinen preisbeeinflussenden Umstände des lageund<br />
nutzungsartenspezifischen Grundstücksmarktes (allgemeine Preisverhältnisse oder Konjunktur). Der fiktive Handel<br />
zwischen jedermann muss in Wirklichkeit nicht auch stets möglich sein. Jedermanns Preisverhalten ist symbolisch zu verstehen.<br />
Vgl. Reuter, F.: Zur Umsetzung des Verkehrswertbegriffes in Wertermittlungsmethoden in: Beiträge zu Städtebau und<br />
Bodenordnung, Schriftenreihe des Instituts für Städtebau, Bodenordnung und Kulturtechnik der Rheinischen Friedrich-<br />
Wilhelms-Universität Bonn, Heft 9, Bonn 1989, S. 29.<br />
Vgl. Seele, W.: Bodenwertermittlung durch deduktiven Preisvergleich. In: VR, 8/98, S. 393-411.<br />
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