Download - Internet World Business
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E-COMMERCE<br />
15/13 22. Juli 2013<br />
<strong>Internet</strong> <strong>World</strong> BUSINESS 25<br />
Eingetragen oder nicht?<br />
Über die Werbung mit Markenzeichen, die (noch nicht) registriert sind<br />
Abmahnfallen,<br />
aktuelle Urteile,<br />
neue Gesetze:<br />
Auf Online-Recht<br />
spezialisierte Fachleute<br />
helfen Ihnen weiter.<br />
arf man den Eindruck erwecken,<br />
Deine Marke sei eingetragen, obwohl<br />
sie es nicht ist? Der Bundesgerichtshof<br />
hat bereits im Februar 2009 (Az: I ZR<br />
219/06) entschieden, dass eine Irreführung<br />
dann vorliegt, wenn der<br />
Hinweis auf den Schutz einer<br />
Marke erfolgt, dieser jedoch gar<br />
nicht existiert. Dies gilt immer<br />
dann, wenn bei einer Darstellung<br />
mit dem<br />
®<br />
-Zeichen geworben<br />
wird (Registered Trademark).<br />
In einer aktuellen Entscheidung<br />
beschäftigte sich das Kammergericht<br />
Berlin (Az.: 5 W 114/13) mit<br />
dem -Symbol – und der Frage, ob<br />
seine Verwendung wettbewerbswidrig<br />
sein kann.<br />
Das -Symbol (Trademark) ist im<br />
US-amerikanischen Recht zu Hause und<br />
wird in den USA als Hinweis dafür verwendet,<br />
dass ein Begriff oder eine Darstellung<br />
markenrechtlich genutzt wird,<br />
ohne dass jedoch bereits eine Markeneintragung<br />
vorliegt.<br />
Nach Auffassung des Gerichts wird<br />
auch im deutschsprachigen Raum mit<br />
der Verwendung dieses Zeichens der<br />
Rolf Albrecht<br />
Fachanwalt für gewerblichen<br />
Rechtsschutz und für IT-Recht in<br />
der Kanzlei Volke 2.0 in Lünen<br />
■ www.volke2-0.de<br />
Eindruck erweckt, der Werbende habe<br />
einen Antrag auf Erteilung einer Marke<br />
gestellt – die zuständige Behörde ist hier<br />
das Deutsche Patent- und Markenamt<br />
oder das Harmonisierungsamt für den<br />
Binnenmarkt.<br />
Nach Ansicht der Berliner Richter verstehen<br />
dies auch die deutschen Verbraucher<br />
so und setzen das -Symbol nicht<br />
<br />
mit einer bereits erfolgten, verbindlichen<br />
Markenanmeldung gleich.<br />
Und auch bei der Frage, ob die Verbraucher<br />
®<br />
das -Symbol mit dem<br />
-Zeichen verwechseln – schließlich<br />
wird das<br />
®<br />
-Zeichen in Deutschland als<br />
Kennzeichen für bereits eingetragene<br />
Marken verwendet – sieht das Gericht<br />
keine Gefahr: In der Regel<br />
verstehe der Verbraucher das<br />
und seine Be-<br />
-Symbol deutung gar nicht. Deshalb<br />
sah das Gericht keine Gefahr<br />
der Irreführung: Da die Verbraucher<br />
nicht genau wissen,<br />
was mit dem<br />
-Symbol<br />
zum Ausdruck gebracht werden<br />
soll, können sie es auch<br />
nicht mit dem<br />
®<br />
-Zeichen<br />
verwechseln.<br />
Gegen eine wettbewerblich bedenkliche<br />
Irreführung der Verbraucher spricht<br />
auch die geringe Werbewirkung des<br />
Trademark-Zeichens, das in Deutschland<br />
nicht besonders gebräuchlich ist.<br />
Im Rahmen der Interessenabwägung<br />
stellten die Richter auch den Schutz des<br />
Verbrauchers dem Interesse des Werben-<br />
Laut Gericht ist<br />
in Deutschland<br />
nur<br />
das ®-<br />
Zeichen<br />
bekannt<br />
Foto: Fotolia / SO47<br />
Werbung mit Marken<br />
■ Verwenden Sie das ®-Zeichen nur dann,<br />
wenn Sie eine Markenanmeldung vorgenommen<br />
haben und die Marke eingetragen<br />
wurde.<br />
■ Die Verwendung des<br />
-Symbols sollte<br />
trotz der Entscheidung des Kammergerichts<br />
Berlin mit äußerster Vorsicht erfolgen,<br />
da andere Gerichte vielleicht anders<br />
entscheiden.<br />
■ Werben Sie weder mit dem ®-Zeichen<br />
noch mit dem<br />
-Symbol, wenn Sie für<br />
die Bezeichnung weder eine Marke<br />
eingetra gen haben noch eine Markenanmeldung<br />
bei einer zuständigen Behörde<br />
in die Wege geleitet wurde.<br />
den gegenüber. Mit der Verwendung des<br />
-Symbols werde wahrheitsgemäß auf<br />
ein laufendes Eintragungsverfahren hingewiesen.<br />
Ein Freibrief für die Werbung mit<br />
einer Eintragung eines Markenschutzes<br />
ist dieses Urteil nicht: Ob sich diese Ansicht<br />
des Kammergerichts Berlin bei anderen<br />
Gerichten durchsetzen wird,<br />
bleibt abzuwarten.<br />
Fazit<br />
Wenn Sie Ihre Marke nicht eingetragen<br />
haben, sollten Sie auf keinen Fall mit<br />
einem entsprechenden Hinweis werben.<br />
RA ROLF ALBRECHT<br />
Der E-Shop-Rechtstipp<br />
Sabine Heukrodt-<br />
Bauer LL.M., Rechtsund<br />
Fachanwältin für<br />
Informationstechnologierecht<br />
in Mainz<br />
■ www.legalershop.de<br />
Weiße Ware: Auf die Typenbezeichnung<br />
kommt es an<br />
Wirbt ein Elektrohändler in Werbeanzeigen<br />
mit Haushaltsgeräten (Weiße Ware),<br />
so muss er die jeweiligen Typenangaben<br />
für die Geräte angeben. Fehlen sie, stellt<br />
das eine unlautere geschäftliche Handlung<br />
dar und ist geeignet, die Interessen<br />
von Verbrauchern und Wettbewerbern<br />
spürbar zu beeinträchtigen.<br />
Ein Wettbewerbsverband hatte das<br />
Fehlen einer Typenbezeichnung in einer<br />
Werbeanzeige für ein Elektrogerät abgemahnt.<br />
Das Oberlandesgericht (OLG)<br />
Stuttgart gab dem recht und entschied,<br />
dass es sich bei der Typenbezeichnung<br />
um eine wesentliche Information handelt,<br />
deren Fehlen eine Irreführung durch<br />
Unterlassen nach Paragraf 5a III Nr. 1 des<br />
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
darstellt. Die Typenbezeichnung<br />
erlaube es dem Verbraucher, bei der Anschaffung<br />
langlebiger Waren, Produktund<br />
Preisvergleiche vorzunehmen und<br />
Testergebnisse herauszufinden (Urteil<br />
vom 17.01.2013, Az.: 2 U 97/12).<br />
In Online Shops gehört die Herstellerund<br />
Typenbezeichnung bei Weißer Ware<br />
(Beispiel: „Waschomat XY123“) auch<br />
nach der Verordnung zur Kennzeichnung<br />
von energieverbrauchsrelevanten Produkten<br />
(EnVKV) und entsprechenden EU-<br />
Richtlinien zu den Pflichtangaben, deren<br />
Fehlen abgemahnt werden kann. Händler<br />
müssen daher auf korrekte Artikelbeschreibungen<br />
für ihre Produkte in ihren<br />
Online Shops achten.<br />
Aktuelle Kurzmeldungen zum Thema <strong>Internet</strong>-Recht<br />
HADOPI-GESETZ<br />
Keine Netzsperren mehr<br />
VERBOTENES GLÜCKSSPIEL<br />
Countdown-Auktion<br />
GEHACKTER EBAY-ACCOUNT<br />
Nutzer haftet nicht<br />
DIENSTLEISTER<br />
SEO als Werkvertrag<br />
Kurz nachdem das umstrittene „Hadopi-Gesetz“<br />
in Frankreich erstmals Anwendung fand, wurde<br />
es jetzt von der sozialistischen Regierung Hollande<br />
abgeschafft. Das nach der gleichnamigen<br />
Behörde benannte Gesetz sollte Personen, die<br />
mehrfach Raubkopien aus dem Netz laden, mit<br />
der Sperre ihres <strong>Internet</strong>-Anschlusses bestrafen –<br />
eine Sanktion, die seit Inkrafttreten des Gesetzes<br />
2010 immer wieder als Eingriff in die Bürgerrechte<br />
kritisiert wurde. Im Juni 2013 wurde erstmals<br />
ein Franzose zu zwei Wochen <strong>Internet</strong>-<br />
Sperre verurteilt (wir berichteten). Ob das Urteil<br />
vollstreckt wird, ist unklar. Stattdessen will die<br />
Regierung zukünftig illegale <strong>Download</strong>s mit<br />
Bußgeldern von bis zu 3.000 Euro belegen. fk ■<br />
Eine Countdown-Auktion kann unter bestimmten<br />
Umständen verbotenes Glücksspiel sein. Der<br />
Verwaltungsgerichtshof Mannheim stufte eine<br />
Versteigerung, in deren Rahmen vorwiegend Elektrogeräte<br />
angeboten wurden, als ein solches ein.<br />
Teilnehmer an der Verkaufsaktion können durch<br />
Einsatz zuvor gekaufter „Wertpunkte“ den Ablauf<br />
der Auktion verzögern und Höchstbietender werden.<br />
Dadurch entstehen den Teilnehmern nicht<br />
nur beim Kauf der Ware Kosten, sondern auch<br />
beim – meist mehrfachen – Einsatz von Wertpunkten.<br />
Dabei, so das Gericht, werde den Teilnehmern<br />
eine Einflussmöglichkeit auf den Ausgang<br />
der Auktion vorgegaukelt, ohne dass sie diese<br />
wirklich haben (Az.: 6 S 88/13). fk<br />
■<br />
Spioniert ein Hacker fremde eBay-Zugangsdaten<br />
aus und kauft auf fremde Rechnung ein,<br />
haftet der Inhaber des Kundenkontos nicht.<br />
Dies entschied das Landgericht Gießen. Voraussetzung<br />
ist, dass der eigentliche Nutzer seine<br />
Zugangsdaten nicht an andere weitergegeben<br />
hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Anbieter eines<br />
Notebooks auf eBay behauptet, der Käufer<br />
habe das Gerät bei ihm persönlich abgeholt<br />
und müsse es jetzt bezahlen. Der angebliche<br />
Käufer wusste jedoch nichts davon, offenbar<br />
waren seine eBay-Zugangsdaten gestohlen worden.<br />
Das Gericht entschied, dass ihn keine Schuld<br />
treffe – der Verkäufer hätte sich einen Ausweis<br />
zeigen lassen müssen (Az.: 1 S 337/12). fk ■<br />
Das Landgericht Amberg hat entschieden, dass<br />
Verträge mit SEO-Dienstleistern Werkverträge<br />
sind. Das bedeutet, der Dienstleister schuldet<br />
dem Auftraggeber einen konkreten und messbaren<br />
Erfolg. Zudem hat der Auftraggeber bei<br />
einem Werkvertrag Anspruch auf Nachbesserung,<br />
Minderung, Schadensersatz und sogar<br />
den Rücktritt vom Vertrag, falls das gesetzte Ziel<br />
nicht erreicht wird. Auch bei erbrachter Leistung<br />
kann der Auftraggeber jederzeit den<br />
Werkvertrag kündigen und muss nur den Teilbetrag<br />
für bisher geleistete Dienste plus fünf<br />
Prozent bezahlen. Bei einem Dienstvertrag<br />
reicht hingegen der reine Nachweis der Tätigkeit<br />
aus (Az.: 14 O 117/12). fk<br />
■