Betriebs
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Abweichende Regelungen durch<br />
Tarifvertrag oder <strong>Betriebs</strong>vereinbarung (§ 3 BetrVG)<br />
• §3 BetrVGbildet den Kern der organisationsrechtlichen<br />
Neuregelung.<br />
• Die starre Anbindung des <strong>Betriebs</strong>rats an den Betrieb als<br />
ausschließlich Organisationsbasis wird gelöst.<br />
• Die Neuregelung verzichtet auf das Erfordernis der staatlichen<br />
Zustimmung zu entsprechenden Kollektivvereinbarungen.<br />
• Subsidiär wird die Abweichung von traditionellen betrieblichen<br />
Strukturen auch durch BV zugelassen.<br />
• Auch verfassungsrechtlich problematisch ist die Regelung des<br />
Vorrangs für Tarifverträge, die „irgendwie“ tarifgebundenen<br />
Arbeitgeber das Mittel der BV sperrt.<br />
Arbeitsrecht – Preis 2007