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Betriebs

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Abweichende Regelungen durch<br />

Tarifvertrag oder <strong>Betriebs</strong>vereinbarung (§ 3 BetrVG)<br />

• §3 BetrVGbildet den Kern der organisationsrechtlichen<br />

Neuregelung.<br />

• Die starre Anbindung des <strong>Betriebs</strong>rats an den Betrieb als<br />

ausschließlich Organisationsbasis wird gelöst.<br />

• Die Neuregelung verzichtet auf das Erfordernis der staatlichen<br />

Zustimmung zu entsprechenden Kollektivvereinbarungen.<br />

• Subsidiär wird die Abweichung von traditionellen betrieblichen<br />

Strukturen auch durch BV zugelassen.<br />

• Auch verfassungsrechtlich problematisch ist die Regelung des<br />

Vorrangs für Tarifverträge, die „irgendwie“ tarifgebundenen<br />

Arbeitgeber das Mittel der BV sperrt.<br />

Arbeitsrecht – Preis 2007

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